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AS 2016 1379

Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

vom 20. April 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5,

13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom

16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.

2 Sie gilt nicht für:

a. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven; b. Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt; b. Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;

SR 453.2 1 SR 453

2015-3280 1379

Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen AS 2016

c. verantwortliche Personen:

1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG),

2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;

d. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/20043 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/20044; e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt; f. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen

Art. 4 Grundsatz

1 Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden,

wenn: a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.

2 Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen,

muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeug- nisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.

Art. 5 Rechtmässige Herkunft 1 Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden. 2 Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die: a. durch Fangschiffe getätigt wurden, die:

1. vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden,

2. eindeutig identifizierbar sind,

2 SR 631.0 3 Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17. 4 Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkon- trollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.

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3. keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften

oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen,

4. über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden

Fischarten verfügen, und

5. bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen

und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten; b. bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und c. innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.

Art. 6 Fangbescheinigung

1 Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und

Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten wäh- rend eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden. 2 Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.

3 Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Anga-

ben enthalten.

Art. 7 Begleitdokumente

1 Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:

a. die Rechnung; b. der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren; c. bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung; d. bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.

2 Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen

Angaben enthalten.

Art. 8 Einfuhrverbot Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.

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3. Abschnitt:

Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen

Art. 9 Voranmeldung der Sendung

1 Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht

aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.

2 In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.

3 Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als

Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) er- fassen: a. die Fangbescheinigung; b. die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.

4 Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-

staben a–f ins Informationssystem eingeben.

Art. 10 Freigabe der Sendung

1 Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.

2 Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigun-

gen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleit- dokumente übereinstimmen.

3 Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV

eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.

4 Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.

5 Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll

anmelden.

4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen

Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht

1 Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr

von Fischereierzeugnissen führen.

2 Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen

nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.

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Art. 12 Auskunftspflicht

1 Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Aus-

kunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.

2 Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdoku-

mente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.

3 Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der

Fischereierzeugnisse belegen können.

5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung

Art. 13 Kontrollorgane Das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 14 Kontrollen 1 Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lager- orten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbeschei- nigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen. 2 Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbe- dingungen Kontrollen durch.

Art. 15 Beanstandungen Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entspre- chen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen: a. die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind; b. für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind; c. bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Her- kunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.

Art. 16 Massnahmen

1 Die EZV hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück,

denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen sie den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Sie informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

2 Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.

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Art. 17 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

Art. 18

1 Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich

nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19855.

2 DasBLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter

Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.

7. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Kontrollorganen Das BLV und die EZV geben einander die Informationen weiter, die für die Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Art. 20 Daten des Informationssystems

1 Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden

Daten im Informationssystem erfasst: a. Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs; b. Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Ver- zollung anmeldet; c. Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischar- ten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fang- bescheinigungen; d. Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen; e. Scans der Fangbescheinigungen; f. Scans der Begleitdokumente; g. Freigabenummer; h. Kontrollergebnisse; i. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafver- fahren; und j. Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.

5 SR 916.472

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2 Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem

erfasst: a. Kontrollergebnisse; b. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafver- fahren.

Art. 21 Eingabe der Daten 1 Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- ben a–f ins Informationssystem ein. 2 Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informati- onssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG6 bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.

3 Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf

das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.

4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20

Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.

Art. 22 Zugriffsrechte

1 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

ter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.

2 Sie dürfen die Daten bearbeiten.

3 Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-

staben a–f zu ihren Sendungen eingeben.

Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden: a. nationale Fischereibehörden; b. nationale Zollorgane; c. Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unange- meldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;

6 Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des

TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.

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d. regionale Fischereiorganisationen; e. internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei; f. nationale und internationale Polizeiorgane.

Art. 24 Informatiksicherheit Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20117.

Art. 25 Archivierung und Löschung der Daten 1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 19988.

2 Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4

entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

2 Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und

Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.

Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2 durch das EDI

1 Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das

Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.

2 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:

a. der Flaggenstaat:

1. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemelde-

ter oder unregulierter Fischerei verfügt,

2. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen

Vorgaben verfügt,

3. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der ge-

setzlichen Vorgaben verfügt,

4. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung

der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen,

7 SR 172.010.58 8 SR 152.1

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5. Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorga-

nisationen ist, und

6. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei

bezwecken; und b. keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, un- angemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.

3 Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23

genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

4 Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll

oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsul- tiert.

Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen in Anhang 5

1 Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass be-

gründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.

2 Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23

genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berück- sichtigt. 3 Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischerei- erzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.

4 Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI

vorgängig konsultiert.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29 Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

20. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen Tarifnummer Tarifnummer

0301 ex 4500

ex 9100 ex 4600 ex 9200 ex 4700 ex 9400 ex 5100 ex 9500 ex 5200 ex 9980 ex 5300

0302 ex 5400

ex 1100 ex 5500 ex 1300 ex 5600 ex 1400 ex 5900 ex 1900 ex 7400 ex 2100 ex 7900 ex 2200 ex 8100 ex 2300 ex 8200 ex 2400 ex 8300 ex 2900 ex 8400 ex 3100 ex 8500 ex 3200 ex 8990 ex 3300 0303 ex 3400 ex 1100 ex 3500 ex 1200 ex 3600 ex 1300 ex 3900 ex 1400 ex 4100 ex 1900 ex 4200 ex 2600 ex 4300 ex 2900 ex 4400 ex 3100

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Tarifnummer Tarifnummer

ex 3200 0304 ex 3300 ex 3900 ex 3400 ex 4100 ex 3900 ex 4200 ex 4100 ex 4300 ex 4200 ex 4400 ex 4300 ex 4500 ex 4400 ex 4600 ex 4500 ex 4990 ex 4600 ex 5210 ex 4900 ex 5290 ex 5100 ex 5300 ex 5300 ex 5400 ex 5400 ex 5500 ex 5500 ex 5990 ex 5600 ex 6900 ex 5700 ex 7100 ex 6300 ex 7200 ex 6400 ex 7300 ex 6500 ex 7400 ex 6600 ex 7500 ex 6700 ex 7900 ex 6800 ex 8100 ex 6900 ex 8200 ex 8100 ex 8300 ex 8200 ex 8400 ex 8300 ex 8500 ex 8400 ex 8600 ex 8990 ex 8700 ex 8990

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Tarifnummer Tarifnummer

ex 9100 ex 2400 ex 9200 ex 2500 ex 9400 ex 2600 ex 9500 ex 2700 ex 9910 0307 ex 9980 ex 4100 nur Illex-Arten sowie Sepia

0305 pharaonis

ex 3200 ex 4900 nur Illex-Arten sowie Sepia ex 3990 pharaonis ex 4100 ex 5100 ex 4200 ex 5900 ex 4300 ex 7100 ex 4990 ex 9100 nur Strombus-Arten ex 5100 ex 9900 ex 5990 nur Strombus-Arten ex 6100 ex 6200 Tarifnummer ex 6300 ex 6990 ex 1100 ex 7100 ex 1210 ex 7900 ex 1290 ex 1310 ex 1100 ex 1320 ex 1200 ex 1390 ex 1400 ex 1410 ex 1500 ex 1490 ex 1600 ex 1510 ex 1700 ex 1590 ex 2100 ex 1610 ex 2200 ex 1690

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Tarifnummer Tarifnummer

ex 1700 1605 ex 1910 ex 1000 ex 1991 ex 2100 ex 1999 ex 2900 ex 2010 ex 3000 ex 2090 ex 5200 ex 5400 ex 5500 ex 5600

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15, 26 Abs. 2 und 27)

Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können Flaggenstaat ISO-Code

Australien AU Belgien BE Bulgarien BG Dänemark DK Deutschland DE Estland EE Finnland FI Frankreich FR Griechenland GR Irland IE Island IS Italien IT Kanada CA Kroatien HR Lettland LV Litauen LT Luxemburg LU Malta MT Neuseeland NZ Niederlande NL Norwegen NO Österreich AT Polen PL Portugal PT Rumänien RO

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Flaggenstaat ISO-Code

Schweden SE Slowakei SK Slowenien SI Spanien ES Tschechische Republik CZ Ungarn HU Vereinigtes Königreich GB Vereinigte Staaten US Zypern CY

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 3 und 26 Abs. 1)

Fangbescheinigung (Muster) Dokument-Nr. Validierungsbehörde

1. Name Anschrift Telefon Fax

Name des Fang- Flagge – Heimat- IMO-/Lloyds-Nummer

2. hafen und Regist- Rufzeichen

schiffs rierungs-Nummer (sofern vergeben)

Fanglizenz-Nummer, Inmarsat- Fax, Telefon E-Mail-Adresse gültig bis Nummer (falls vorhanden)

Beschreibung des Zulässige Verar- Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaf-

3. Erzeugnisses beitung an Bord 4. tungsmassnahmen

KN-Code Fanggebiete und Geschätztes Geschätztes Evtl. überprüf- Art der Er- Lebendgewicht Anlande- tes Anlande- zeugnisse -zeiten (kg) gewicht (kg) gewicht (kg)

5. Name des Kapitäns/der Kapitänin Unterschrift Stempel

des Fangschiffs

Umladungs-

6. Erklärung zur Umladung auf See Unterschrift datum/Gebiet/ Geschätztes

und Datum Gewicht (kg) Position

Kapitän/in IMO-/Lloyds- des Empfänger- Unterschrift Schiffsname Rufzeichen Nummer (sofern schiffs vergeben)

7. Genehmigung für die Umladung im Hafenbereich

Bezeich- Behörde Unterschrift An- Telefon Anlande- Datum der An- Siegel oder nung schrift hafen landung Stempel

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8. Name und Anschrift des Unterschrift Datum Siegel

Exporteurs

9. Bestätigung der Behörde des Flaggenstaates

Name / Amtsbezeich- nung Unterschrift Datum Siegel oder Stempel

10. Angaben zum Transport siehe Anlage

11. Erklärung des Importeurs

Name und KN-Code der Anschrift des Unterschrift Datum Siegel Importeurs Erzeugnisse

Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nachweise Nr. 1005/2008

12. Einfuhrkontrolle: Ort Einfuhr Einfuhr ausge- Überprüfung veran-

Behörde genehmigt (*) setzt (*) lagt

Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt) Nummer Datum Ort

(*) Entsprechendes ankreuzen

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Anhang 4 (Art. 7 Abs. 2 und 26 Abs. 1)

Verarbeitungserklärung (Muster)

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur) aus Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigungen getätigt wurden:

Nr. der Fang- Name des Datum der Beschreibung Anlande- Verarbeitete Verarbeitetes bescheinigung Fangschiffs Validierung des Fangs gewicht (kg) Fänge (kg) Fischerei- und Flagge erzeugnis (kg)

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:

Name und Anschrift des Exporteurs (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb iden- tisch):

Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:

Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:

Verantwortliche Person Unterschrift Datum Ort des Verarbeitungsbetriebs

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Bestätigung der zuständigen Behörde:

zuständige Person Unterschrift und Siegel Datum Ort

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Anhang 5 (Art. 8 und 28)

Flaggenstaaten, für die ein Einfuhrverbot besteht, und vom Einfuhrverbot betroffene Fischereierzeugnisse Flaggenstaat ISO- Vom Einfuhr- Vom Einfuhr- Verarbei- Bemerkungen Code verbot betroffene verbot betroffene tungsstatus Fischarten Tarifnummern

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