AS 2016 1411
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Änderung vom 2. Mai 2016
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:
Art. 11c Logistik
1 Lernende in den folgenden beruflichen Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten
16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr
arbeiten: a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution und Lager; b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA.
2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit
der Fachrichtung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Altersjahr höchstens
2 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
2. Mai 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
1 SR 822.115.4
2016-0488 1411
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2016 der beruflichen Grundbildung. V des WBF
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