AS 2016 1413
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Änderung vom 4. Mai 2016
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verordnet:
I Anhang 2 der Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Bundesamt für Bauten und Logistik: Gustave E. Marchand
Anhang 2 (Art. 1)
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Die nachfolgenden Durchführungsrechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG2.
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom in Bezug auf die wesentlichen 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens Merkmale eines Bauproduktes von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) (Art. 3 Bst. a BauPV) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates; ABl L 68 vom 15.3.2016, S. 4 Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prü- Leistungsstufen oder -klassen fung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putz- (Art. 3 Bst. b BauPV) profilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29 Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prü- Leistungsstufen oder -klassen fung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm (Art. 3 Bst. b BauPV) EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27 Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne Leistungsstufen oder -klassen weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holz- (Art. 3 Bst. b BauPV) werkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25 Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom bzw. Familien von Bauproduk- 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung ten oder für ein bestimmtes und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wesentliches Merkmal anzuwen- für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang denden Systeme zur Bewertung mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen und Überprüfung der Leistungs- Parlaments und des Rates; ABl L 284 vom 30.10.2015, beständigkeit S. 184 (Art. 4 Abs. 2 BauPV)
2 SR 933.0
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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten AS 2016 und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom bzw. Familien von Bauproduk- 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung ten oder für ein bestimmtes und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthe- wesentliches Merkmal anzuwen- tics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verord- denden Systeme zur Bewertung nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und und Überprüfung der Leistungs- des Rates; ABl L 284 vom 30.10.2015, S. 181 beständigkeit (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom bzw. Familien von Bauproduk- 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung ten oder für ein bestimmtes und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüf- wesentliches Merkmal anzuwen- tungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der denden Systeme zur Bewertung Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla- und Überprüfung der Leistungs- ments und des Rates; ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34 beständigkeit (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Bedingungen für die Zurver- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission fügungstellung einer Leistungs- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurver- erklärung von Bauprodukten auf fügungstellung einer Leistungserklärung einer Webseite von Bauprodukten auf einer Website, ABl. L 52 vom (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) 21.2.2014, S. 1 Festlegung des Formates von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kom- Europäischen Technischen mission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäi- Bewertungen schen Technischen Bewertung für Bauprodukte, ABl. L 289 (Art. 20 Abs. 2 BauPV) vom 31.10.2013, S. 42
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