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AS 2016 1459

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

vom 18. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013),

2094 (2013) und 2270 (2016)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuld- titeln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsschei- nen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünf- te oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finan- zielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;

SR 946.231.127.6 1 SR 946.231 2 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Commitee > Resolutions.

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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea. V AS 2016

d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienst- leistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfän- dens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in und die Durchreise durch die Schweiz ist folgenden Personen

verboten: a. natürlichen Personen nach Anhang 1; b. Personen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1 handeln; c. Personen, die gegen diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verstossen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den

Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 3 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studi- engänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusam- menhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen an Fach- hochschulen und Universitäten in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.

Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgen- der Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten: a. Rüstungsgüter jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahr- zeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür; b. Güter nach Anhang 2, einschliesslich Technologie und Software;

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c. Güter, die zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea, zu anderen Programmen für Massenvernichtungswaf- fen oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitra- gen könnten; d. Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streit- kräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Me- dikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwe- cken oder der Existenzsicherung dienen, sofern das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde.

2 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von

Gütern nach Absatz 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten. 3 Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliess- lich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

zember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.

Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 3 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a. Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken; b. den Verkauf und die Lieferung für zivile Passagierflugzeuge ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea zum ausschliesslichen Verbrauch während des Flugs in die Demokratische Volksrepublik Korea und des Rückflugs.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen für Lieferungen zu

nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats bewilligen.

Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von

Rohstoffen nach Anhang 4 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3 SR 946.202 4 SR 514.51

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2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle, wenn:

a. sie ihren Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea hat; b. sie ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demo- kratische Volksrepublik Korea befördert wurde; c. das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde; und d. die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- o- der Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Eisen und Eisenerz, wenn:

a. die Güter ausschliesslich der Existenzsicherung dienen; und b. die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- o- der Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.

Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle befinden von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1; b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen o- der auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demo- kratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten, insbesondere wenn sich die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von: a. Einrichtungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea; b. der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen o- der auf Anweisung einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea handeln;

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d. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden. 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit der diplomatischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepub- lik Korea erforderlich sind.

Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers 1 Es ist verboten, Finanzdienstleistungen zu erbringen oder Gelder und wirtschaftli- che Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitä- ten.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Artikel 9 betroffenen natürlichen

Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter

Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Bereitstellung humanitärer Hilfe; e. Entnuklearisierung.

4 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen

Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats.

Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz

1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und

Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz sind verboten.

2 Es ist Finanzinstituten in der Schweiz verboten:

a. mit Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea Joint Ventures zu gründen; b. Beteiligungen an Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea zu er- werben; oder

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c. Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken der Demokratischen Volksre- publik Korea herzustellen oder zu unterhalten.

3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-

tee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen.

Art. 12 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea

1 Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von

Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

2 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-

tee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, sofern dies zur Bereitstellung humanitärer Hilfe, zur Ausübung der Tätigkeit diplo- matischer Missionen oder zur Ausübung der Tätigkeit der UNO nötig ist.

Art. 13 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels

1 Die finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik

Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten, wenn sie zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea, zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten oder zu deren Umgehung beitragen könnte.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Handelsaktivitäten zu humanitären Zwe-

cken, insbesondere mit Lebensmitteln, Medikamenten und medizinischer Ausrüs- tung.

Art. 14 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurück- zuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea; b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demo- kratischen Volksrepublik Korea; c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1; d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Regierung oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben b und c handeln.

Art. 15 Verbote betreffend den Schiffs- und Flugverkehr

1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Lea-

singverträge für Flugzeuge und Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschliessen oder für diese Besatzungsdienste bereitzustellen.

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2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürli- chen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürli- chen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln. 3 Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrie- ren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein oder damit verbundene Dienstleistun- gen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen. 4 Start-, Lande- und Überflugsrechte für Luftfahrzeuge werden nicht erteilt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstossen.

5 Die Massnahmen nach Absatz 4 gelten nicht im Fall einer Notlandung oder einer

Landung zum Zweck der Überprüfung.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 16 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 3–

15.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 2.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 17 Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr

1 Die EZV kontrolliert die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokra-

tischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert die EZV die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorge- hen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.

2 Anmeldepflichtige Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20055

melden dem SECO Güter, die nach der Demokratischen Volksrepublik Korea ausge- führt werden sollen, mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr schrift- lich an. Sie führen die Sendung nach den Weisungen des SECO zur Überprüfung einer Zollstelle zu.

5 SR 631.0

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3 Durchfuhrsendungen von oder nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind

analog Absatz 2 voranzumelden.

Art. 18 Meldepflichten

1 Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gelder halten oder

verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie den Gegenstand und

den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 19 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–15 oder 22 Absätze 1–3 verstösst, wird nach Artikel 9

EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 17 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 oder Artikel 22 Absatz 4

verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Publikation

Art. 20

1 Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige

Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen oder wirtschaftliche Ressourcen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 1 und 6), werden automatisch übernommen.

2 Die Einträge nach den Anhängen 1 und 6 werden weder in der Amtlichen Samm-

lung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundes- rechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 25. Oktober 20066 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Volksrepublik Korea wird aufgehoben.

6 AS 2006 4237, 2009 3179, 2013 255 2357, 2015 3119, 2016 671

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Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken

der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz müssen bis am 2. Juni

2016 geschlossen werden.

2 Bestehende Beteiligungen und Beziehungen nach Artikel 11 Absatz 2 müssen bis

am 2. Juni 2016 beendet werden.

3 Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Vertretungen und Bankkonten

von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden, sofern hinreichende Gründe zur Annahme vorlie- gen, dass die darüber abgewickelten Finanzdienstleistungen zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.

4 Die Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 1–3 muss dem

SECO umgehend gemeldet werden.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2016 um 18.00 Uhr in Kraft. 7

18. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot und die Finanzsanktionen richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen8.

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung

durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage- ment) aufgenommen9.

8 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Committee (DPRK) > Sanctions List Materials. 9 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aus- senwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.

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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)

Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen

1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni

199710 (GKV);

2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV;

3. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezem-

ber 200411;

4. vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nicht von

Artikel 3 Absatz 1 erfasst werden, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür;

5. alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten

Luftfahrzeugsystemen sowie Massenvernichtungswaffenprogrammen ver- wendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199812 er- fasst werden;

6. Grafit, entwickelt oder bestimmt zur Verwendung in Funkenerosionsma-

schinen;

7. Para-Aramid-Fasern wie Kevlar und Kevlar-ähnliche, Para-Aramid-Fäden

und -Bänder;

8. perfluorierte Schmiermittel;

9. gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6) beständige Faltenbalgventile;

10. korrosionsbeständige Edelstähle, die gegen inhibierte, rot rauchende Salpe-

tersäure (IRFNA) oder Salpetersäure beständig sind, wie stickstofflegierter Duplexstahl (N-DSS);

11. ultrahochtemperaturbeständige keramische Verbundwerkstoffe in fester

Form wie Blöcke, Zylinder, Rohre oder Barren, sofern die Masse die fol- genden Werte überschreiten: a. bei Zylindern: 120 mm Durchmesser und 50 mm Länge, b. bei Rohren: 65 mm Innendurchmesser, 25 mm Wandstärke und 50 mm Länge, c. bei Blöcken: 120 mm × 120 mm × 50 mm;

12. pyrotechnisch betätigte Ventile;

13. Mess- und Kontrollausrüstung für Windkanäle: Waage, Wärmestrommes-

sung, Strömungskontrolle;

10 SR 946.202.1 11 SR 732.11 12 SR 514.511

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14. Natriumperchlorat;

15. Vakuumpumpen mit einem vom Hersteller angegebenen maximalen Saug-

vermögen, das unter Normbedingungen mehr als 1 m3/h beträgt, sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäusekleidun- gen, Laufräder, Rotoren und Treibdüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den den Beschränkungen unterliegenden Materialien be- stehen.

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1)

Flugkraftstoffe Zolltarifnummer Warenbezeichnung

1. 2710.1211 Flugkraftstoff inkl. Flugbenzin

2. 2710.1911 Flugpetrol, zur Verwendung als Treibstoff:

– Jet A – Jet A-1 – Jet B

3. 2825.10 Hydrazin als Raketentreibstoff

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Anhang 4 (Art. 7 Abs. 1)

Rohstoffe Zolltarifnummer Warenbezeichnung

1. 2701.1200; Kohle (Steinkohle: pulverisiert, andere, Briketts)

2701.1900; 2701.2000

2. 2601.1100; Eisen, Eisenerz (nicht agglomeriert, agglomeriert)

2601.1200

3. 7108.1100; Gold (Pulver, in anderen Rohformen)

7108.1200

4. 2614.000 Titanerz

5. 2615.9000 Vanadiumerz

6. 2530.9090 Seltenerdmineralien

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Anhang 5 (Art. 8)

Luxusgüter

1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern;

2. Weine und Spirituosen;

3. Zigarren;

4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel;

5. hochwertige Taschnerwaren;

6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe;

7. handgeknüpfte Teppiche;

8. handgewebte Tapisserien;

9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren;

10. Münzen, die nicht als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden;

11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert;

12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik;

13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabe-

geräte;

14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie

Teile und Zubehör dazu;

15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren;

16. hochwertige Musikinstrumente;

17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten;

18. reinrassige Pferde;

19. Trüffel;

20. Bäckereispezialitäten wie Butterbrioches, Konfiserie- und Konditoreiwaren;

21. Sportartikel und -ausrüstung, insbesondere für Ski-, Golf-, Reit- und Was-

sersport;

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen wie

Bowlingbahnen, Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele;

23. Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit Lu-

xuscharakter wie Skigebiete und Schwimmbadanlagen;

24. Glaswaren aus Bleikristall;

25. Schneemobile.

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Anhang 6 (Art. 9 Abs. 1)

Schiffe unter Kontrolle der Ocean Maritime Management (OMM)

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio- nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten Schiffe unter Kontrolle der Ocean Maritime Management (OMM) 13.

2. Die Liste wird vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch

die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen14.

13 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Committee (DPRK) > Sanctions List Materials. 14 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aus- senwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.

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