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Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung, AufzV)

vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 2 über die Unfallversicherung (UVG), in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):

a. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte; b. das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die In- betriebnahme von im Anhang III gelisteten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

SR 930.112 5 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicher- heitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

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Aufzugsverordnung AS 2016

4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwie-

sen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

5 Soweitdiese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für

Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verord- nung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn:

a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs- gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesund- heitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Aufzugsrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten An- hang I erfüllt sind; und c. sich im Aufzugsschacht nur die Leitungen oder Einrichtungen befinden, die für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlich sind.

2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt

bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn: a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs- gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesund- heitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der EU-Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten An- hang I erfüllt sind.

Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

1 Für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für

Aufzüge gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14–17 der EU-Aufzugsrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhän- gen I, II und IV–XII.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn-

zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist,

6 SR 930.111

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

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kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 3–5 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewer-

tungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der be- zeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.

Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen- den Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie10: a. Montagebetriebe: Artikel 7; b. Hersteller: Artikel 8; c. Bevollmächtigte: Artikel 9; d. Importeure: Artikel 10; e. Händler: Artikel 11.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder die Händler

richtet sich nach Artikel 12 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs-

behörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-Aufzugsrichtlinie.

Art. 5 Bezeichnung technischer Normen Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 6 Marktüberwachung

1 Die Marktüberwachung betreffend Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11. 2 Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Elektrizitätsgesetzgebung.

9 SR 946.512

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

11 SR 930.111

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Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge

1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von

30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf das PrSG bezeichneten Kontroll- organen.

2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. den Inverkehrbringer; b. die Adresse des Aufstellungsortes; c. das Datum des Inverkehrbringens; d. den Typ des Aufzugs entsprechend:

1. seinem Einsatzbereich (betrieblich oder ausserbetrieblich),

2. seiner Antriebsart (elektrisch oder hydraulisch; mit oder ohne Maschi-

nenraum),

3. seiner Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.

Art. 8 Aufzugsregister

1 Das WBF bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein

Organ, das zum Zweck der Marktüberwachung ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).

2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der

Marktüberwachung erforderlich sind; es enthält mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2. 3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollor- ganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie stellt ihnen mindes- tens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199912 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverord-

nung vom 23. Juni 199913 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden.

2 Sicherheitsbauteilefür Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem

2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht wur-

den, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt werden.

12 AS 1999 1875, 2000 187, 2005 4265, 2008 1785, 2010 2583, 2011 1755 13 AS 1999 1875, 2000 187, 2005 4265, 2008 1785, 2010 2583, 2011 1755

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3 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss

dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 ausgestellt bezie- hungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

4 Für Aufzüge, die vor dem 1. August 1999 oder nach Artikel 18 der Aufzugsver-

ordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind und umgebaut oder erneuert werden, gilt Artikel 3 nicht.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 1 Abs. 3 und 4)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbarem Recht

1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Aufzugsrichtlinie14,

auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen: a. Deutsche Ausdrücke

EU Schweiz

Union Schweiz Mitgliedstaat Schweiz Drittstaat Anderer Staat Unionsmarkt Schweizer Markt EU-Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften Amtsblatt der Europäischen Union Bundesblatt Notifizierte Stelle Konformitätsbewertungsstelle Notifizierende Behörde Bezeichnungsbehörde Einführer Importeur EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EU-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EU-Entwurfsprüfbescheinigung Entwurfsprüfbescheinigung

b. Französische Ausdrücke

EU Schweiz

Union Suisse Etat membre Suisse Pays tiers Autre pays Journal officiel de l’Union européenne Feuille Fédérale Organisme notifié Organisme d’évaluation de la confor- mité Autorité notifiante Autorité de désignation Déclaration UE de conformité Déclaration de conformité

14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

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EU Schweiz

Examen UE de type Examen de type Attestation d’examen UE de type Attestation d’examen de type Attestation d’examen UE de la conception Attestation d’examen de la conception

c. Italienische Ausdrücke

EU Schweiz

Unione Svizzera Stato membro Svizzera Paese terzo Altro paese Gazetta ufficiale dell’Unione Europea Foglio federale Organismo notificato Organismo di valutazione della con- formità Autorità di notifica Autorità di designazione Dichiarazione di conformità UE Dichiarazione di conformità Esame UE del tipo Esame del tipo Certificato di esame UE del tipo Certificato di esame del tipo Certificato di esame UE del progetto Certificato di esame del progetto

2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwie-

sen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 2006/42/EG: Richtlinie 2006/42/EG Maschinenverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 2. April 2008 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung (MaschV, SR 819.14) der Richtlinie 95/16/EG, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24;

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