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AS 2016 2593

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Änderung vom 17. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Dezember 19711 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19922 (MSchG),

Art. 1 Uhrenbegriff

1 Als Uhren gelten:

a. Zeitmessinstrumente, die zum Tragen am Handgelenk bestimmt sind; b. Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist und deren Werk:

1. in der Breite, in der Länge oder im Durchmesser 60 mm nicht über-

schreitet, oder

2. in der Dicke, gemessen mit Boden und Brücke, 14 mm nicht über-

schreitet.

2 Bei der Bestimmung der Breite, der Länge, des Durchmessers und der Dicke

werden nur die technisch erforderlichen Masse berücksichtigt. 3 Die Vorrichtung, die das Tragen der Uhr ermöglicht, fällt nicht unter den Begriff der Uhr nach Absatz 1.

2016-0873 2593

Benützung des Schweizer Namens für Uhren. V AS 2016

Art. 1a Definition der Schweizer Uhr Eine Uhr gilt als Schweizer Uhr, wenn: a. die technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird:

1. für ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische

Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze,

2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechani-

sche Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software; abis. ihr Werk schweizerisch ist; b. ihr Werk in der Schweiz eingeschalt wird; c. der Hersteller die Endkontrolle der Uhr in der Schweiz durchführt; und d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, abis, bbis und c, 2 Bst. a, abis und c sowie 3 Definition des schweizerischen Uhrwerks

1 Ein Uhrwerk gilt als schweizerisch, wenn:

a. seine technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird:

1. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechani-

sche Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes,

2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die

mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software; abis. es in der Schweiz zusammengesetzt wird; bbis. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen; und c. die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile ausmachen; 2 Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrikation gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Regeln: a. Aufgehoben abis. Die Kosten des Zifferblattes werden berücksichtigt, wenn das Zifferblatt:

1. eine elektronische Funktion für die Uhr erfüllt, und

2. dazu dient, die Uhr mit elektrooptischer Anzeige oder Solarmodul aus-

zurüsten. c. Die mitberücksichtigten Kosten des Zusammensetzens dürfen den Wert der als gleichwertig anerkannten ausländischen Bestandteile, die im betroffenen schweizerischen Uhrwerk eingebaut sind, nicht überschreiten.

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Benützung des Schweizer Namens für Uhren. V AS 2016

3 Die Bestimmungen des ergänzenden Abkommens vom 20. Juli 1972 3 zum Ab-

kommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bleiben vorbehalten.

Art. 2a Definition des schweizerischen Bestandteils Bestandteile gelten als schweizerisch, wenn: a. sie durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert werden; und b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Art. 2b Definition des Zusammensetzens in der Schweiz Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe abis gilt ein Uhrwerk als in der Schweiz zusammengesetzt, wenn die Bestandteile alle in der Schweiz zusammengesetzt werden. Nur Vormontagen der folgenden Bestandteile im Ausland sind dabei zuläs- sig: a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: Räderwerkdrehteile; b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke:

1. Elektronikmodule,

2. elektrooptische Anzeigemodule,

3. das Energieaufnahmemodul,

4. das Regulierorgan,

5. Räderwerkdrehteile,

6. ein aus Rotoren und Spulen bestehender Motor oder mehrere solche

Motoren.

Art. 2c Massgebliche Herstellungskosten Von der Berechnung der Herstellungskosten sind ausgeschlossen: a. Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können; b. Kosten für Materialien, die aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, im Ausmass der ungenügenden Verfüg- barkeit; c. Verpackungskosten; d. Transportkosten; e. Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice; f. Kosten für die Batterie.

3 SR 0.632.290.131

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Art. 2d In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien Veröffentlicht die Uhrenbranche nach Artikel 52k der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19924 Angaben über in der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, so stellt sie sicher, dass die Angaben objektiv begründet sind. Bei Uneinigkeit innerhalb der Branche zieht sie unabhängige Dritte bei.

Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des Schweizerkreuzes

1 Für Schweizer Uhren und schweizerische Uhrwerke dürfen ausschliesslich benützt

werden: a. die Bezeichnung «Schweiz»; b. Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt» oder «Schweizer Qualität» und andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen; c. das Schweizerkreuz und damit verwechselbare Zeichen. 1bis Schweizerische Herkunftsangaben für spezifische Tätigkeiten nach Artikel 47 Absatz 3ter MSchG5 sind nur zulässig, wenn die Angabe von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Herkunftsangabe für die Ware als Ganze verstanden wird.

Art. 4 Abs. 1

1 Ein Uhrengehäuse gilt als schweizerisch, wenn:

a. mindestens ein wesentlicher Fabrikationsvorgang, sei es das Ausstanzen, das Bearbeiten oder das Polieren, in der Schweiz ausgeführt wird; b. es in der Schweiz zusammengesetzt wird; c. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird; und d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016

1 Uhren und Uhrwerke, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember

2018 hergestellt werden und die die Voraussetzungen nach Artikel 1a Buchstabe a

beziehungsweise Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2020 mit einer Herkunftsangabe, die dem im Zeitpunkt der Herstellung geltenden Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.

4 SR 232.111 5 SR 232.11

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2 Von der Berechnung der Herstellungskosten einer Uhr dürfen die Kosten jener

Uhrengehäuse und Uhrengläser ausgeschlossen werden: a. die ein Hersteller bereits vor dem 31. Dezember 2016 an Lager hatte; und b. die bis zum 31. Dezember 2018 in eine Uhr eingebaut werden.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Die Artikel 1a Buchstabe a und 2 Absatz 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

17. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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