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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte
vom 5. Juli 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091, verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1 Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel, Vorhaben zu fördern, welche einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen und aktuellen und relevanten kulturellen Fragen ermöglichen.
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
1 Der Bund kann Vorhaben Dritter unterstützen und eigene Vorhaben durchführen.
2 Die Unterstützung erfolgt projektbezogen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Förderbereiche
1 Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:
a. Vorhaben für ein breites Publikum: kulturelle Anlässe, die ein breites Publi- kum für bestimmte kulturelle Ausdrucksformen interessieren wollen, na- mentlich Feste im Bereich der Laien- und Volkskultur und gesamtschweize- rische Aktionstage;
SR 442.128 1 SR 442.1
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Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe AS 2016
b. kulturpolitische Debatten: Vorhaben, die aktuelle und relevante kulturpoliti- sche Themen im Sinne des Wissensausbaus und Wissensaustauschs unter den Akteuren behandeln und damit eine breite Öffentlichkeit erreichen; c. immaterielles Kulturerbe: Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kul- turerbes in den Bereichen Sensibilisierung, Vernetzung, Vermittlung und konzeptionelle Grundlagen.
2 Vorhaben im Bereich des immateriellen Kulturerbes werden vom Bundesamt für
Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum
1 Die Vorhaben für ein breites Publikum nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a müs-
sen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. sie weisen ein gesamtschweizerisches Interesse nach Artikel 6 auf; b. sie streben eine Besucherzahl von 10 000 Personen an, abhängig vom Ort und der Art des Vorhabens; Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum oder an verschiedenen Orten durchgeführt werden, müssen eindeutig als zu einem Gesamtprogramm gehörend erkennbar sein; c. sie sind öffentlich zugänglich; d. sie sind nicht gewinnorientiert; e. sie sind angemessen organisiert und finanziert.
2 Es werden keine Beiträge an die Durchführung von Veranstaltungen ausgerichtet,
bei denen mehrheitlich professionelle Kulturschaffende mitwirken.
Art. 5 Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten Die Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten nach Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe b müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. sie sind als Tagungen, Symposien, Konferenzen, Diskussionsforen oder Blogs konzipiert und behandeln aktuelle und relevante kulturpolitische Themen, insbesondere digitale Kultur und Kulturkritik; b. sie fokussieren auf den Wissensausbau und den Austausch unter den Akteu- ren sowie auf die Information und die Sensibilisierung einer breiten Öffent- lichkeit; c. sie weisen ein gesamtschweizerisches Interesse nach Artikel 6 auf; d. sie sind nicht gewinnorientiert;
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e. sie müssen über eine professionelle Organisationsstruktur verfügen und in- volvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in ihrem Fachgebiet aner- kannt sind; f. sie sind angemessen organisiert und finanziert.
Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die Schweiz oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von we- sentlicher Bedeutung sind.
4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge
Art. 7 Vorhaben für ein breites Publikum Die Vorhaben für ein breites Publikum werden nach folgenden Kriterien beurteilt: a. Klarheit und Plausibilität des Konzepts; b. Relevanz im Hinblick auf die Wahrnehmung und die Praxis kultureller Aus- drucksformen in der Schweiz; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Ausstrahlung auf möglichst viele Regionen.
Art. 8 Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten Die Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten werden nach folgenden Krite- rien beurteilt: a. Klarheit und Plausibilität des Konzepts; b. inhaltliche und fachliche Qualität; c. Aktualität und Relevanz des gewählten Themas, insbesondere digitale Kul- tur und Kulturkritik; d. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; e. Ausstrahlung in mehrere Sprachregionen.
Art. 9 Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge betragen:
a. für Vorhaben für ein breites Publikum: höchstens 20 Prozent der Kosten und höchstens 200 000 Franken pro Vorhaben; b. für Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten: höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 50 000 Franken pro Vorhaben.
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2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamt- kosten berücksichtigt werden.
3 Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Gesuchsverfahren
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. Sep-
tember einzureichen. Gesuche, die im Jahr 2016 gestellt werden, sind bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
Art. 11 Vorrangregel Beim Entscheid über die Beiträge werden die Förderkriterien gewichtet; dabei hat das Kriterium nach Artikel 7 Buchstabe d beziehungsweise Artikel 8 Buchstaben c und e besonderes Gewicht. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen; d. dem BAK innert sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publi- kum.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
5. Juli 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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