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AS 2016 2835

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)

Änderung vom 8. Juli 2016

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20031 über die Angehörigen des mili- tärischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a–c, g, i und k sowie 2

1 Als Berufsmilitärpilot kann angestellt werden, wer:

a. die Zulassungsvoraussetzungen für eine staatlich anerkannte universitäre Hochschule oder eine staatlich anerkannte Fachhochschule erfüllt; b. nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leut- nants bekleidet; c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt; g. im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) für die Ausbildung zum Berufs- militärpiloten als geeignet beurteilt worden ist oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat; wer bereits im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a LFG für die Aus- bildung zum Berufsmilitärpiloten als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung zugelassen; und

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Angehörige des militärischen Flugdienstes. V des VBS AS 2016

i. Aufgehoben k. Aufgehoben

2 Berufsmilitärpiloten müssen zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzun-

gen erfüllen: a. die höchstens zehn Tage dauernde Berufseignungsabklärung zur befristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotkandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Abklärung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe zur unbefristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotenanwärterin oder -an- wärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten nach Art. 17 Absatz 1 erfolg- reich abgeschlossen haben.

Art. 17 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. a und b, 2bis und 3 1 Berufsmilitärpiloten werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebil- det. Diese Grundausbildung dauert bis zur Brevetierung höchstens vier Jahre.

2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten besteht mindestens aus:

a. Aufgehoben b. einer zivilen fliegerischen Ausbildung, die zur Erlangung einer zivilen Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung führt; 2bis Berufsmilitärpiloten absolvieren im Rahmen der Laufbahnplanung eine akade- mische Weiterausbildung.

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Fällen im Rahmen der

Grundausbildung wie auch im Rahmen der akademischen Weiterausbildung Aus- nahmen bewilligen, wenn Berufsmilitärpiloten beispielsweise einen Teil der Grund- ausbildung oder ein entsprechendes Studium bereits abgeschlossen haben.

Art. 52 Abs. 4

4 Für Berufsmilitärpiloten, welche die Grundausbildung vor dem 1. Januar 2017

begonnen haben, gelten in Bezug auf Artikel 16 und 17 die bisherigen Bestimmun- gen.

II Die Verordnung des VBS vom 21. Juni 20053 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird wie folgt geändert:

3 SR 172.220.111.343.1

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Anhang 1, Ziff. 3.9a

Ziffer Funktion, Bewertungskriterien LK

3.9a Berufsbordoperateur/in 22 BBO, Berufs-FLIR-Operateure/Operateurinnen oder Berufsbord- fotografen/-fotografinnen, die selbständig im Rahmen der Luftwaffe besonders schwierige Tätigkeiten ausüben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

8. Juli 2016 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

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