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AS 2016 2949

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 17. August 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2bis 2bis°Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal

35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

1 Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in

ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Absatz 2bis, 13 und 14 Absatz 2 anwendbar, sofern eine unverzügli- che Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.

2 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die

pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.

1 SR 822.112

2016-1498 2949

V 2 zum Arbeitsgesetz AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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