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AS 2016 3447

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

Änderung vom 30. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. September 20071 über die Datenschutzzertifizierungen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 3 Der oder die Beauftragte erlässt Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem. Er oder sie berücksichtigt dabei die international massgebenden Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und die Verbesserung von Managementsystemen, wie sie insbesondere in den fol- genden technischen Normen2 zum Ausdruck kommen: a. SN EN ISO 9001, Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen; b. SN EN ISO/IEC 27001, Informationstechnik, IT-Sicherheitsverfahren, Infor- mationssicherheits-Managementsysteme, Anforderungen.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

1 SR 235.13

2 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweize-

rischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

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Datenschutzzertifizierungen. V AS 2016

III Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

30. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Datenschutzzertifizierungen. V AS 2016

Anhang (Art. 1 Abs. 5)

Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals der Zertifizierungsstellen, welches Zertifizierungen durchführt

Ziff. 1 dritter Strich

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass das Personal, welches Daten- schutzmanagementsysteme zertifiziert, gesamthaft folgende Qualifikationen hat: – Ausbildung als Auditorin oder Auditor von Managementsystemen, die die international massgebenden Anforderungen erfüllt, wie sie insbesondere in der Norm SN EN ISO/IEC 17021-13, Konformitätsbewertung, Anforderun- gen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Teil 1: Anforderungen, zum Ausdruck kommen.

Ziff. 2 dritter Strich

Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass das Personal, welches Produkte zertifiziert, gesamthaft folgende Qualifikationen hat: – Fachkenntnisse bezüglich der Produkteprüfung, die die international mass- gebenden Anforderungen erfüllen, wie sie insbesondere in der Norm SN EN ISO/IEC 170654, Konformitätsbewertung, Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, zum Ausdruck kom- men.

3 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 4 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

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