AS 2016 3451
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Änderung vom 18. März 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20151, beschliesst:
I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. g und i
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
g. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit For- derungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern:
1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), ge-
stützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes, die Anrechnung der Anleihe an die erforderlichen Eigenmit- tel genehmigt hat, und
2. die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem
31. Dezember 2021 ausgegeben wird; i. die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Kon- zerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28–32 des Bankengesetzes angeordnet wer- den können, sofern:
1. die Anleihensobligation durch einen Sanierungsplan nach
Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann,
2. die FINMA die Anleihensobligation im Hinblick auf die
Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
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– bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Kon- zerngesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission – bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7–10a des Bankengesetzes: im Zeitpunkt der Emis- sion oder bei einem Wechsel von einem ausländi- schen zu einem schweizerischen Emittenten, und
3. die Anleihensobligation zwischen dem Inkrafttreten der
Änderung vom 18. März 2016 dieses Gesetzes und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.
II Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19734 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
l. die Beteiligungsrechte an Banken, die unter Verwendung des Wandlungs- kapitals gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November
19345 begründet oder erhöht werden;
m. die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanz- gruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28–32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, die bei der Umwandlung von Fremd- in Eigen- kapital nach Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes begründet oder erhöht werden.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt, nötigenfalls rückwirkend, auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Nationalrat, 18. März 2016 Ständerat, 18. März 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
4 SR 641.10 5 SR 952.0
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen.6
2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
18. Oktober 2016 Bundeskanzlei
6 BBl 2016 2097
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