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AS 2016 3455

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderung vom 26. September 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), verordnet:

I

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

26. September 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 741.621

2016-1622 3455

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1)

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Gliederungstitel vor Ziff. 1.1.3, Ziff. 1.1.3.1.1–1.1.3.1.3, Ziff. 1.1.3.6 Bst. a, b und d, Ziff. 1.1.3.6.10 Bst. a–c und e, Ziff. 1.1.3.7.1, Ziff. 1.1.3.7.2, Ziff. 1.1.3.8, Gliede- rungstitel vor Ziff. 1.3.3, Ziff. 1.3.3, 1.6.1.5, 1.6.3.21–1.6.3.28, 1.6.4.10, 1.6.5.7, 1.6.14.1, Gliederungstitel vor Kap. 4.1, Ziff. 4.1.1.17, 4.1.1.19, 4.1.1.22, 4.1.4.1, Kap. 4.2, Ziff. 4.8.2, Teil 5, Kap. 6.8, Ziff. 6.10.1.2.2, Gliederungstitel vor Ziff. 6.10.4.1, Ziff. 6.10.4.1, Kap. 6.14 Bemerkung, Ziff. 6.14.1.1, 6.14.3, 6.14.4, Gliederungstitel vor Ziff. 7.4.1, Ziff. 7.4.1, Gliederungstitel vor Ziff. 7.5.2, 7.5.2.2 Bst. d und e, Gliederungstitel vor Ziff. 8.1.2.1.d, Ziff. 8.1.2.1.d, Gliederungstitel vor Ziff. 8.2.1, Ziff. 8.2.1.10.1, 8.2.1.10.3, 8.2.1.11, Kap. 8.4 sowie Teil 9.

Teil 1 Allgemeine Vorschriften2 Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3.1.1 Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR gilt nur für die in Tabelle A angegebenen höchstzulässigen Gesamtmen- gen je Beförderungseinheit. In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförde- rungseinheit»: – für Gegenstände: die Bruttomasse in kg; – für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefähr- lichen Güter in Liter; – für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Was- ser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter. 1.1.3.1.2 Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten. 1.1.3.1.3 Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR aufgeführten Ver- packungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossver- packungen mit mehr als 450 Liter Fassungsraum, müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen 4 und 6 ADR entsprechen.

2 Die Gliederung dieses Anhangs bezieht sich auf die Systematik des ADR (SR 0.741.621).

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2016

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförde-

rungseinheit befördert werden a. Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterab- schnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: – die erhöhte Haftpflichtversicherung, – die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Par- kieren; die Verkehrsbeschränkungen (Art. 13) sind einzuhal- ten. b. Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften von Kapitel 6.14 dieses Anhangs entsprechen, unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. d. Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der Klasse 1 Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20003) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegen- stände mit Explosivstoff nicht anwendbar. 1.1.3.6.10 Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkei- ten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transpor- tieren: a. Tank und Fahrzeug Die Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwen- dung nach den Kapiteln 4.3 und 4.4 ADR und über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung nach den Kapiteln 6.8 und 6.9 ADR. Das Fahr- zeug untersteht nicht den Vorschriften über Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR.

3 SR 941.411

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b. Grosszettel Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln nach Kapitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, so ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, so ist dieser zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen. c. Orangefarbene Tafeln Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefar- bene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR befinden. Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs beziehungsweise An- hängers kann verzichtet werden, wenn auf ihm kein Tank mitge- führt wird. e. Ausbildung Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung nach Abschnitt 8.2.1 ADR befreit. Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar.

1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen

(Haushaltsabfälle) 1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizie- rung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammel- stellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilen und klassifizieren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsi- cher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, eine offizielle Benennung für die Beförderung und eine UN- Nummer zu. Er wendet dabei die Klassifizierungskriterien von Kapitel 2.2 ADR sowie die Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2– 2.1.3.5.4 ADR an. Die Klassifizierung muss die überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwendung von geeigneten n.a.g.- Eintragungen ist zulässig. b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignete Sammelbe- hälter verpacken. Die Kennzeichnung und Bezettelung der ein- zelnen Verpackungen ist nicht erforderlich, wenn die Sammel- behälter gekennzeichnet und bezettelt sind.

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c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer entsprechend instruieren. d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten. Die Angabe der technischen Benennung nach Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR ist nicht erforder- lich, und die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e ADR können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbe- hälter beschränken. 1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizie- rung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Absatz 1.1.3.7.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen beför- dert werden: a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Be- förderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, so kann die Menge pro Beförde- rungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: – Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»; – Name und Anschrift des Absenders oder der Absender; – Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger; – Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

1.1.3.8 Rücklieferung von Feuerwerkskörpern

Für Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und SDR ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförde- rungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungs- papier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss 1.1.3.8 SDR» enthalten. Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen:

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a. Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe a ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke ein- getragen werden. b. Die Feuerwerkskörper dürfen abweichend von den Vorschriften des ADR als «UN 0335» befördert werden; als Nettoexplosiv- masse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe a ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert für alle Stoffe und Gegenstände oder die Bruttomasse der Ver- sandstücke eingetragen werden.

Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.3 Dokumentation

Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unter- weisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

1.6.1.5 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis

zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden. 1.6.3.21–1.6.3.26 Aufgehoben

1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen

Abfällen im Sinne von Unterabschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie4 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar

1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen,

dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt

6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.3.28 Aufgehoben

4 EMPA-Richtlinie vom 31. Oktober 1989.

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1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC 5

1.6.4.10 Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden

Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom 1. Mai 19856 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Ab- sätze 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

1.6.5 Fahrzeuge

1.6.5.7 In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in

Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt

9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen,

keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.

1.6.14 Baustellentanks

1.6.14.1 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut wurden, jedoch

den Anforderungen von Abschnitt 6.14.2 dieses Anhangs über den Schutzkragen nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkeh- renden Prüfung weiterverwendet werden. Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen uneingeschränkt weiterverwendet werden. Baustellentanks ohne Flammenrückschlagsicherung und Erdungsan- schluss, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut wurden, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung auch für Dieselkraftstoff der Sondervorschriften 640K und 640L (Flammpunkt ≤ 60 °C) verwen- det werden.

5 MEGC: Gascontainer mit mehreren Elementen.

6 AS 1985 620

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Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1.17 Aufgehoben
4.1.1.19 Aufgehoben
4.1.1.22 Beförderung von angebrochenen Versandpackungen

Für die in Unterabschnitt 7.5.2.2 Fussnote a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20007 zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlos- senen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mit- zuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzu- halten.

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenom-

men Grosspackmittel [IBC] und Grossverpackungen)

P 200 Verpackungsanweisung P 200

Wiederkehrende Prüfung (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifi- zierungscodes 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wieder- kehrenden Prüfung unterzogen werden.

Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgehoben

7 SR 941.411

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2016

Kapitel 4.8 Verwendung von Baustellentanks

4.8.2 Nutzvolumen

Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungs- grad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist.

Teil 5 Kapitel 5.4 Dokumentation

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher

Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.4 Form und Sprache

5.4.1.4.1 Bei Beförderungen innerhalb des Kantons mit ausschliesslicher Amtssprache Italienisch kann sich das Abfassen des Beförderungs- papiers auf die italienische Sprache beschränken.

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kapitel 6.8 Aufgehoben

Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.1 Allgemeines

6.10.1.2 Anwendungsbereich

6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom 31. Oktober 1989 der Eidgenössi- schen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck- Tanks gilt nur für Saug-Druck-Tanks, die bis zum 31. Dezember

1998 gebaut wurden.

6.10.4 Prüfungen

6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks nach Absatz 6.10.1.2.2 dieses Anhangs sind den

in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unterstellt.

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Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks Bem. Aufgehoben

6.14.1 Allgemeines

6.14.1.1 Begriffsbestimmungen

Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Ma- schinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand.

6.14.3 Prüfungen und Inspektionen

Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.

6.14.4 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks

7.4.1 Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1

Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit

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Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS8) nach Abschnitt 9.1.2 die- ses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen o- der wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeu- gen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist.

Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

7.5.2 Zusammenladeverbote

7.5.2.2 Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im

gleichen Fahrzeug d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müssen sich bei Personenwagen im Kofferraum und bei Liefer- wagen auf der Ladefläche befinden. e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutz- umschliessungssystems nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c ADR ist nicht erforderlich.

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.2.1.d) Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Ausweis muss es sich um einen amtli- chen Ausweis handeln.

Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

für die Ausbildung von Fahrzeugführern

8.2.1.10 Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7

8.2.1.10.1 Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 29122919, 2977, 2978 und 33213333 befördern, gilt Abschnitt 8.2.1 ADR. 8.2.1.10.3 Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am

8 SR 741.41

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Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Auf- baukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Absatz 8.2.1.10.3 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung9 bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht.

8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwen-

dungsberechtigung Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Spreng- stoffverordnung vom 27. November 200010) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu be- fördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmit- tel und pyrotechnische Gegenstände, die von den ausgestellten Aus- weisen erfasst sind.

Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

8.4.1 Halten und Parkieren

8.4.1.1 Halten und Parkieren im Allgemeinen

Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen un- tersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

8.4.1.2 Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht

Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versa- gens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV11 in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.

9 Vgl. die Weisungen des ASTRA betreffend Material der SDR-Schulungsbescheinigung. 10 SR 941.411 11 SR 741.11

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8.4.1.3 Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere

Gefahr darstellt Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahr- zeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.

Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und

der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind Abschnitt

9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit

diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Un- terabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulas- sungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss An- hang 1 Abschnitt 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2016

Anhang 3 (Art. 13 Abs. 1)

Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen

Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind zu beachten.

UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifi- Verpa- Gefahr- Auflage zierungs- ckungs- zettel code gruppe

3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 ADR ADR ADR ADR

1017 CHLOR 2 2TOC 2.3+5.1 Max. 1000 kg Nettoge-

+8 wicht je Transportbehälter erlaubt.

1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-

wicht je Transportbehälter erlaubt.

1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-

wicht je Transportbehälter erlaubt.

3375 AMMONIUMNITRAT- 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in

EMULSION oder mobilen Einheiten zur AMMONIUMNITRAT- Herstellung von Spreng- SUSPENSION oder stoff (Mobile Explosives AMMONIUMNITRAT- Manufacturing Units, GEL, Zwischenprodukt MEMU) nach Kapitel für die Herstellung von 6.12 ADR in Tanks aus Sprengstoffen, flüssig Stahl: oder fest – mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig; – mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungs- system aus Schwanen- hals nach Unterab- schnitt 6.12.4.4 ADR besteht. Explosive Stoffe und 1 Bei Beförderung in Gegenstände mit Explo- MEMU: Zulassungen des sivstoff ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforder- lich.

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