AS 2016 3873
Verordnung des BLV über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
Verordnung des BLV über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
vom 15. November 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 122f Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV), verordnet:
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Art. 2 Kontrollgebiet Das Kontrollgebiet erstreckt sich auf die ganze Schweiz.
Art. 3 Massnahmen im Kontrollgebiet
1 Im Kontrollgebiet gilt:
a. Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind. b. Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden. c. Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
SR 916.403.1
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Vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2016 der Geflügelpest. V des BLV
d. In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall 3 angewendet werden. e. Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
2 Können die Auflagen nach Absatz 1 Buchstaben a–c nicht eingehalten werden, so
darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Art. 4 Überwachung
1 Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter müssen Aufzeichnungen zu umgestande-
nen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen machen.
2 Das BLV kann in sämtlichen Geflügelhaltungen eine stichprobenweise Untersu-
chung auf Influenza-A-Viren anordnen.
Art. 5 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen Die Bekämpfung der Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach der TSV.
Art. 6 Kennzeichnung von Geflügelprodukten
1 Die Produkte von Hausgeflügel, das aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 nicht ins
Freie gelassen, jedoch in einem den Anforderungen an ein geschlossenes Haltungs- system entsprechenden Aussenklimabereich gehalten wird, dürfen als Freilandpro- dukte bezeichnet werden.
2 Im Übrigen richtet sich die Kennzeichnung von Geflügelprodukten nach den mass-
gebenden Vorschriften der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 11. November 20164 über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wird aufgehoben.
3 www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Hochansteckende Tierseuchen > Geflügelpest / Aviäre Influenza 4 AS 2016 3813
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Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2017.5
15. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
5 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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