AS 2016 403
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 18. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 94 Abs. 3
3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
a. Rasenrennen mit Motorrädern; b. Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände; c. Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3 Zylinderinhalt wie sogenannte Karts; d. Autoslaloms; e. Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft.
Art. 95 Abs. 5
5 Für Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft legt die kantonale Behörde in
der Bewilligung eine für Rennkurs und Fahrzeuge angemessene Höchstgeschwin- digkeit fest. Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird.
1 SR 741.11
2015-2995 403
Verkehrsregelnverordnung AS 2016
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
2 Die Änderung der Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e und 95 Absatz 5 gilt bis zum
31. März 2021; danach ist sie hinfällig.
18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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