Lexipedia

AS 2016 4241

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/Architekturmodellbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/Architekturmodellbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 27. Juli 2016

54603 Architekturmodellbauerin EFZ / Architekturmodellbauer EFZ

Maquettiste d’architecture CFC Costruttrice di plastici architettonici AFC / Costruttore di plastici architettonici AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September

20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Architekturmodellbauerinnen und Architekturmodellbauer auf Stufe EFZ beherr- schen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie beschäftigen sich mit der Planung und Herstellung von Architektur- modellen; dabei berechnen sie Offerten für die zu erstellenden Modelle, pla- nen die verschiedenen Arbeitsschritte und entwerfen und gestalten Anschau- ungsmodelle für Präsentationen, Instruktion und Verkauf; sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Planung und Kommunikation von Design und Bau- projekten, indem sie die Projekte dreidimensional visualisieren.

SR 412.101.222.29

2016-1726 4241

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

b. Sie zeichnen sich aus durch kreatives Handeln sowie räumliches und gestal- terisches Vorstellungsvermögen; sie verfügen über technisches Verständnis, Interesse an Informatik und über ein hohes Mass an Selbstständigkeit; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeit und des Produktionsprozesses sicher. c. Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und ressourceneffizient zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit den geeigneten Massnahmen die As- pekte des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten:

1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen,

2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;

b. Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen:

1. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten,

2. Bauelemente entwickeln und konstruieren,

3. komplexe Modelle erstellen,

4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,

5. Umweltschutz sicherstellen,

6. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.

4242

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-

chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten heran- gezogen werden: a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verord- nung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind: R39/H370, R40/H351, R42/H334, R43/H317, R45/H350, R46/H340, R48/H372 und H373, R60/H360F und R61/H360D; b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfah- rung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11

6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

4243

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Planen der Aufträge und Organisieren 120 120 80 80 400 der Arbeiten – Entwerfen und Gestalten von Architek- 80 80 120 120 400 turmodellen Total 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehr-

jahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

7 SR 412.101.241

4244

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen neunundzwanzig Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf Kurse aufgeteilt:

a. Kurs I (Maschinen) findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:

1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;

2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;

3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;

4. Werkzeuge, Geräte und Anlagen instand halten.

b. Kurs II (Giesstechnik) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:

1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;

2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;

3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;

4. Umweltschutz sicherstellen.

c. Kurs III (Farbmittel) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst zwei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:

1. Arbeiten vorbereiten und organisieren;

2. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten;

3. Bauelemente entwickeln und konstruieren;

4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;

5. Umweltschutz sicherstellen.

d. Kurs IV (CAD/2D) findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst vier Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:

1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen;

2. Arbeiten vorbereiten und organisieren.

e. Kurs V (CAD/3D) findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:

1. Aufträge analysieren und Offerten erstellen;

2. Arbeiten vorbereiten und organisieren;

3. Werkstoffe verarbeiten und bearbeiten.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

4245

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt sind:

a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.

6. Abschnitt:

Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Architekturmodellbauerin EFZ oder Architekturmodellbauer EFZ mit min- destens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Architekturmodellbauerin oder gelernter Architekturmodellbauer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

4246

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die

Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten

Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

4247

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbil-

dungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Architekturmodellbauerin EFZ oder des Architekturmodellbauers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet, in welcher der folgenden beiden Prüfungsformen diese Arbeit erbracht werden muss:

1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden.

Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund- bildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations- gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der

4248

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzberei- che mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten 30 %

2 Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen 70 %

2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–120 Stun-

den. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unter- lagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet alle Handlungskompe- tenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehen- den Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 %

2 Dokumentation 10 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden. Dieser Qualifikations- bereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Quali- fikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompe- tenzbereiche, die schriftlich im nachstehenden Umfang geprüft und wie folgt gewichtet werden:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Planen der Aufträge und Organisieren der Arbeiten 90 Min. 35 %

2 Entwerfen und Gestalten von Architekturmodellen 150 Min. 65 %

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

8 SR 412.101.241

4249

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 15 %; c. Allgemeinbildung: 20 % d. Erfahrungsnote 15 %.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen

Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absol- viert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

4250

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenös- sische Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Architektur- modellbauerin EFZ» oder «Architekturmodellbauer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Architekturmodellbauerin und Architekturmodellbauer

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Architek-

turmodellbauerin und Architekturmodellbauer setzt sich zusammen aus: a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Association Romande des Maquettistes Professionnels (ARMP) und des Verbandes Architektur- modellbau (VAM); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern.

4251

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

a. die Association Romande des Maquettistes Professionnels (ARMP); b. der Verband Architekturmodellbau (VAM).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der

überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf einer Genehmigung

1 Es werden aufgehoben:

a. das Reglement vom 17. Januar 19959 über die Ausbildung und die Lehr- abschlussprüfung der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodell- bauers; b. der Lehrplan vom 17. Januar 199510 für den beruflichen Unterricht der Architekturmodellbauerin oder des Architekturmodellbauers.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 9. Oktober 2001 über die Einführungs-

kurse für Architekturmodellbauer-Lehrlinge wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Architekturmodellbauerin oder Architekturmodell- bauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

9 BBl 1995 III 441

10 BBl 1995 III 441

4252

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Architekturmodell-

bauerin oder Architekturmodellbauer bis zum 31. Dezember 2022 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

27. Juli 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor

4253

Berufliche Grundbildung Architekturmodellbauerin/ AS 2016

4254