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AS 2016 4277

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst:

I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19934,

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Titel: Aufgaben der Armee

Art. 1

1 Die Armee:

a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung; c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.

2014-2016 4277

Militärgesetz AS 2016

2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr

ausreichen: a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher La- gen; c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbeson- dere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerläss- lich sind (kritische Infrastrukturen); d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen kön- nen; f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Be- deutung.

3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:

a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; b. bei humanitären Hilfeleistungen.

4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.

5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:

a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen; b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c

1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:

c. Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatz- abgabe stellen.

Art. 9 Abs. 2–4 2 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.

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3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert

werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen. 4 Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).

Art. 10 Abs. 1

1 Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen,

Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die: a. Ermittlung des Leistungsprofils; b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst; c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waf- fe; d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Militärdienst

Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

1 Die Militärdienstpflicht dauert:

a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule; b. für höhere Unteroffiziere:

1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden

eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden,

2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des

Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden,

3. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jah-

res, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Alters- jahr vollenden; d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr voll- enden; e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das

65. Altersjahr vollenden;

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g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das

50. Altersjahr vollenden;

h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g.

2 Der Bundesrat kann:

a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen; b. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen; c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das

65. Altersjahr vollenden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und j

1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienst-

pflicht befreit: c. die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrich- tungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden; d. Betrifft nur den französischen Text. f. Betrifft nur den französischen Text. h. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunter- nehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Si- cherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind; j. das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste un- entbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird.

Art. 20 Abs. 1, 1bis und 1ter

1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Mili-

tärdiensttauglichkeit anordnen. 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:

a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafbehörden;

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f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich. 1ter Bisheriger Abs. 1bis

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Nichtrekrutierung

1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:

a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:

1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt

wurden,

2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet

wurde; b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).

2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen

werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei be- dingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Über- lassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Ausschluss aus der Armee

1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:

a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:

1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt

wurden,

2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet

wurde; b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).

2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen

werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei be- dingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Über- lassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.

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Art. 29a Ausbildungsgutschrift

1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und

des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.

2 Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.

Art. 30 Abs. 1 und 1bis

1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

1bis Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbs- ersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.

Art. 35 Abs. 2 und 3

2 Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektions-

risiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen.

3 Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee frei-

willige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden.

Art. 35a Medizinische Routineuntersuchungen Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regel- mässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen.

Art. 41 Abs. 2 und 4 2 Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.

4 Aufgehoben

Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht

1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach

dem Bedarf der Armee.

2 Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage.

3 Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese

darf höchstens 1700 Tage betragen.

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Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste

1 Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten

zugelassen werden, wenn dafür ein Bedürfnis der Armee besteht. 2 Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienst- pflicht angerechnet.

Art. 46 Abs. 1

1 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.

Art. 47 Abs. 4 erster Satz 4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. …

Art. 49 Rekrutenschule 1 Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungs- pflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.

2 Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das

25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.

4 Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit

einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.

Art. 51 Wiederholungskurse 1 Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2 Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.

3 Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienst-

pflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offi- ziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.

4 Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse

oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.

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Art. 52 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

1 Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und

Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Ver- fügung stellen: a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse; b. zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.

2 Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

3 Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:

a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Ver- bänden oder des Zivilschutzes durchführen können; b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

4 Zur Verfügung gestellt werden dürfen:

a. Truppen im Ausbildungsdienst; b. Berufsformationen; c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes; d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.

5 Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und

nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn: a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesent- licher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist; b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 vo- raussetzen; c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereit- schaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

6 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:

a. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen; b. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; c. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

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Militärgesetz AS 2016

7 Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen

Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

Art. 54a Abs. 4 4 Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.

Gliederungstitel vor Art. 55

4. Kapitel:

Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere

Art. 55 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3 Bst. b

3 Der Bundesrat regelt:

b. welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offi- ziere zu leisten haben;

Art. 59 Abs. 4 4 Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz

1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungs-

organen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungs- oder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

3 Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koor-

dination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.

Art. 62 Abs. 1 und 3 1 Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absät-

zen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.

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Militärgesetz AS 2016

Art. 63 Abs. 1 Bst. a 1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: a. höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;

Art. 65b Milizformationen mit hoher Bereitschaft Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.

Art. 65c Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

1 Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen

Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen. 2 Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht mili- tärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

3 Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.

Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden

1 Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

a. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicher- heit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern; b. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbeson- dere von kritischen Infrastrukturen; c. bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; d. bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Auf- gaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht be- wältigen können; e. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Be- deutung.

2 Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder

Kantonen, jedoch nur soweit: a. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und b. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.

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3 Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter

der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.

4 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den

Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auf- trags erforderlich ist.

Art. 69 Assistenzdienst im Ausland

1 Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind; b. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des be- troffenen Staates oder einer internationalen Organisation.

2 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer

Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall,

welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

4 Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen

Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.

Art. 70 Abs. 3

3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig

höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpoliti- schen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.

Art. 72 Aufgehoben

Art. 73 Abs. 2 und 3

2 Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rah-

men ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Berei- che: a. Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen; b. Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Aus- gleich von Mehrarbeit und Überzeit;

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c. Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Ma- terial, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind; d. Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.

3 Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich

geregelt.

Art. 81 Abs. 2 2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.

Art. 82 Aufgehoben

Art. 92 Sachüberschrift Grundsätze

Art. 92a Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge

1 Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare

Mittel nicht ausreichen.

2 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge grund-

sätzlich keine Waffen eingesetzt werden.

3 Bei eingeschränktem Luftverkehr dürfen im Einzelfall Waffen gegen zivile Luft-

fahrzeuge eingesetzt werden. 4 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizei- lichen Anordnungen nicht Folge leisten.

5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ordnet den Waffeneinsatz an. Sie

oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.

6 Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.

7 Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.

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Gliederungstitel vor Art. 93 Sechster Titel: Organisation der Armee

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 93 Ziel und Zuständigkeit 1 Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Auf- gaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee,

legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsfor- mationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.

Art. 94 Milizprinzip

1 Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:

a. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert; b. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee; c. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz; d. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Komman- dantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden; e. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige; f. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes; g. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft. 2 Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetz- lich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.

Gliederungstitel vor Art. 99

3. Kapitel: Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit

Art. 100 Militärische Sicherheit 1 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:

a. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informa- tionen aus.

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b. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit. c. Sie ergreifen im Fall eines Angriffs gegen militärische Informationssysteme und Informatiknetzwerke die erforderlichen Massnahmen. Sie können in Computersysteme und Computernetzwerke, die für solche Angriffe ver- wendet werden, eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; solche Massnahmen bedürfen, ausser im Aktivdienst, der Genehmigung durch den Bundesrat. d. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armee- bereich. e. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn:

1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist,

2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im

Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps

Spontanhilfe leisten.

3 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:

a. Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personen- daten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern; b. mit Zustimmung der betroffenen Personen Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weiterzugeben; c. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können; d. bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenz- wachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20085 an- zuwenden.

4 Der Bundesrat regelt:

a. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Ein- zelnen und deren Organisation; b. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter be- sonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nach- richtendienst und den Datenschutz; c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes:

1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der be-

troffenen Personen zu bearbeiten,

5 SR 364

4290

Militärgesetz AS 2016

2. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Daten-

sammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden wür- den.

Gliederungstitel vor Art. 102

5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen

Art. 102 Bst. a In der Armee gibt es folgende Grade: a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;

Art. 104 Abs. 1 erster Satz

1 Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen

Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. …

Art. 104a Spezialistinnen und Spezialisten

1 Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den

Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.

2 Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer

Verordnung.

Art. 106 Abs. 2

2 Er beschafft das Material möglichst aus schweizerischer Herkunft und unter Be-

rücksichtigung aller Landesgegenden.

Art. 109a Abs. 4

4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Aus-

serdienststellung oder Liquidation von grossen Waffensystemen zur Genehmigung.

Art. 112 Abs. 3 3 Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten.

Art. 114 Abs. 5

5 Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht

Angehörige der Armee sind.

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Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.

Art. 119 Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wir- kungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann.

Art. 121 Abs. 1

1 Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr

mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten.

Art. 123 Abs. 3

3 Sie erheben keine Gebühren für:

a. die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen; b. die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.

Art. 124 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 128a Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 130a Abs. 1bis 1bis Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.

Gliederungstitel vor Art. 144

6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen und Urlaub

Art. 144 Abs. 3

3 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Vereinbarkeit

von ziviler Ausbildung und der Rekrutenschule sowie den Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant.

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Art. 145 Dispensation und Urlaub Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheits- verbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktiv- dienst dispensiert oder beurlaubt werden.

Art. 146 Sachüberschrift Militärische Informationssysteme

Art. 146a Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Stellungspflichtige und Angehörige der Armee im Auftrag des VBS zu wissenschaftlichen Zwecken befragt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

Gliederungstitel vor Art. 148j 8a. Titel: Finanzielle Mittel für die Armee

Art. 148j Die Bundesversammlung beschliesst für jeweils vier Jahre mit einfachem Bundes- beschluss den Zahlungsrahmen für die finanziellen Mittel der Armee.

Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 29 Absatz 2 und 93 Absatz 2 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungs- verfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 149a zweiter Satz … Er kann für solche Massnahmen auch juristische Personen unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 151 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016

1 Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom

18. März 2016 innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.

2 Während dieser Dauer kann er aus zwingenden Gründen abweichen von den ge-

setzlichen Bestimmungen über: a. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2); b. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13); c. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 Abs. 2 und 3);

4293

Militärgesetz AS 2016

d. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1); e. den Sollbestand der Armee (Art. 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20166).

3 Er regelt für diese Dauer durch Verordnung die Ausbildung und Organisation der

Armee sowie deren Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Die Koordinationsbestimmung ist im Anhang Ziff. 2 (Strafgesetzbuch 7) aufgeführt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016 Nationalrat, 18. März 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen. 8

2 Es werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 70 Absatz 3 (Ziff. I); b. die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (Anhang Ziff. 7).

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 513.1; BBl 2014 6955

7 SR 311.0

8 BBl 2016 2047

4294

Militärgesetz AS 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19979 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 19 Abs. 3 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion über- tragen oder der Auftrag erteilt wird. Die Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betreffende Person ihre Einwilligung gegeben hat. Angehörige der Armee dürfen auch ohne Einwilligung überprüft werden, sofern die Prüfung für die Aus- übung der aktuellen oder vorgesehenen militärischen Funktion erforderlich ist. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. d

2 Die Daten können erhoben werden:

d. durch Einholen von Auskünften und Akten bei den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden, Gerichten und Strafvollzugsbehörden über laufende, abge- schlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge;

2. Strafgesetzbuch10

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe d und 2 bis Buchstabe a wird «der Führungsstab der Armee» durch «die Gruppe Verteidigung» ersetzt.

Art. 367 Abs. 2ter Einleitungssatz 2ter Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:

9 SR 120 10 SR 311.0

4295

Militärgesetz AS 2016

Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Unabhängig davon, ob die vorliegende Änderung oder die Änderung vom 25. Sep- tember 201511 (Bundesgesetz vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, Ziff. II) zuerst in Kraft tritt, wird Art. 367 Abs. 2ter zu Art. 367 Abs. 2 Abs. 2quater und lautet mit In- krafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkraft- treten wie folgt:

Art. 367 Abs. 2quater Einleitungssatz 2quater Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:

3. Strafprozessordnung12

Art. 75 Abs. 3bis 3bis Die Verfahrensleitung informiert die Gruppe Verteidigung über hängige Straf- verfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzuneh- mende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197913

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3 Einteilung in die Militärjustiz 1 Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristi- sches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.

2 Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere

Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden.

3 Aufgehoben

11 AS 2016 1831. Art. 367 Abs. 2ter ist noch nicht in Kraft getreten.

12 SR 312.0 13 SR 322.1

4296

Militärgesetz AS 2016

Art. 3 Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Beklei- dung der folgenden Funktionen:

2 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 4a Drittes Kapitel: Strafbehörden Erster Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden

Art. 4a Untersuchungsrichter 1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Vorunter- suchung.

2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorge-

setzten des Beschuldigten oder Verdächtigen.

Art. 4b Auditor Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.

Art. 4c Zahl und Organisation Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

Gliederungstitel vor Art. 5 1a. Abschnitt: Militärgerichte

Art. 6 Abs. 1 und 3 1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilun- gen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

3 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der

Mannschaft.

3 Aufgehoben

4297

Militärgesetz AS 2016

Art. 10 Abs. 1

1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls

ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.

Art. 12 Abs. 2–4

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der

Mannschaft.

3 Aufgehoben

4 Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstraf-

gesetzes vom 13. Juni 192714 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier sowie einem Unterof- fizier oder einem Angehörigen der Mannschaft.

Art. 15 Abs. 2

2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der

Mannschaft. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft sind.

Art. 16 Abs. 3

3 Er teilt den Gerichten die Gerichtsschreiber zu.

Art. 17 Abs. 2 2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants.

Art. 18 Abs. 1 und 2 1 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.

2 Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Straf- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.

Art. 26 Grundsatz

1 Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Sprache des Beschul-

digten oder Verdächtigen. Ist diese Sprache weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde. 2 Ist der Täter unbekannt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Strafbehörden nach dem Ort der Begehung.

14 SR 321.0

4298

Militärgesetz AS 2016

3 Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Ober- auditor die zuständige Strafbehörde.

Art. 27–29 Aufgehoben

Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft 1 Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiede- ner Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.

2 Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung

zuerst eingeleitet wurde.

3 Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig.

Art. 31 Besonderer Gerichtsstand Der Oberauditor kann beim Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise eine andere als die zuständige Strafbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung eines Straffalles beauftragen.

Art. 32 Streitiger Gerichtsstand Ist der Gerichtsstand zwischen militärischen Strafbehörden streitig, so entscheidet der Oberauditor endgültig.

Art. 106 und 107 Aufgehoben

Art. 151 Abs. 4 4 Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Über- setzer trägt der Bund.

4299

Militärgesetz AS 2016

5. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200815

Art. 2 Abs. 2

2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder

Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Grenz- wachtkorps leistet.

6. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201116

Art. 16 Abs. 2 Bst. c

2 Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen:

c. Er schafft für Spitzensportlerinnen und -sportler sowie für Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes, die als Trainerinnen und Trainer, Betreuerin- nen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre zugunsten von Spitzensportlerinnen und -sportlern eingesetzt werden, die Möglichkeit, ob- ligatorischen und freiwilligen Militär- oder Schutzdienst für die Leistungs- entwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler zu nut- zen.

7. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200217

Art. 5 Abs. 5

5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei

drohenden Gefahren. Er kann dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung: a. der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung; b. der Verbreitung von Verhaltensanweisungen im Rahmen des Bevölkerungs- schutzes; c. der technischen Aspekte in Zusammenhang mit den Systemen zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung.

Art. 28 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes.

2 Das BABS überwacht:

15 SR 364 16 SR 415.0 17 SR 520.1

4300

Militärgesetz AS 2016

Art. 43 Abs. 1bis und 2 1bis Der Bundesrat legt fest, welche Kosten der Bund zur Sicherstellung nach Ab- satz 1 Buchstabe a trägt. 2 Er legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe d fest.

Art. 58a Rechtsetzungsdelegation Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskom- petenzen zur Regelung technischer Aspekte übertragen.

Art. 66b Abs. 1

1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann, ausser im Bereich des

Aufgebotswesens, gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 72 Abs. 1 Einleitungsteil erster Satz sowie 1ter, 3 und 4

1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung

(Art. 16) und der Kontrollaufgaben (Art. 28) Personendaten von Schutzdienst- pflichtigen im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes. … 1ter Aufgehoben

3 Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung aus der

Schutzdienstpflicht zu vernichten.

4 Aufgehoben

Art. 75a Übertragung von Vollzugsaufgaben Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.

8. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199518

Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht 1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivil- dienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.

2 Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen

Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienst- pflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Mili- tärgesetzgebung.

18 SR 824.0

4301

Militärgesetz AS 2016

Art. 11 Abs. 2 2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflich- tigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: a. Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; b. Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.

Art. 16c Bst. c Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person: c. Einteilung in die Armee und voraussichtliches Ende der Militärdienstpflicht.

Gliederungstitel vor Art. 83d 2c. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016

Art. 83d Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1 Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag des Inkrafttretens der Ände- rung vom 18. März 2016 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das anderthalb- fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militär- gesetzgebung. 2 Ergeben sich keine ganzen Zahlen, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Art. 83e Entlassung aus der Zivildienstpflicht 1 Die ordentliche Entlassung von zivildienstpflichtigen Personen, die vor dem In- krafttreten der Änderung vom 18. März 2016 zum Zivildienst zugelassen worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht. 2 Die Zivildienstpflicht von Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren, von Angehörigen der Mannschaft und von Unteroffizieren endet jedoch spätestens zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Vorbehalten bleiben nach Artikel 11 Absatz 2bis abgeschlossene Vereinbarungen betreffend das Entlassungsalter. 3 Personen, deren Zivildienstpflicht infolge von Absatz 2 mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2016 endet, werden auch dann entlassen, wenn sie ihre ordentliche Zivildienstleistung nicht vollständig erbracht haben.

4302

Militärgesetz AS 2016

9. Bundesgesetz vom 19. Juni 199219 über die Militärversicherung

Art. 1a Abs. 1 Bst. b, d Ziff. 1, e, f und h

1 Bei der Militärversicherung ist versichert:

b. wer im Bundesdienst steht als:

1. Berufsmilitär,

2. Zeitmilitär,

3. Waffenkontrolleur,

4. Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,

5. Militärkrankenpfleger,

6. Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

d. wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:

1. der Rekrutierung,

e. wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199520 an einer Ori- entierungsveranstaltung teilnimmt; f. Aufgehoben h. wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200221 Hilfe leistet;

Art. 3 Abs. 1 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbil- dungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinander- liegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.

Art. 4 Abs. 4

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume

zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.

19 SR 833.1 20 SR 510.10 21 SR 520.1

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Militärgesetz AS 2016

10. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195222

Art. 1a Abs. 1bis 1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbil- dungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 9 Abs. 2bis 2bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar

199523 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Mili-

tärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 10a Grundentschädigung zwischen zwei Diensten Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 199524 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.

11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198225

Art. 13 Abs. 2 Bst. b

2 Angerechnet werden auch:

b. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindes- tens zwei Wochen geführt werden;

22 SR 834.1 23 SR 510.10 24 SR 510.10 25 SR 837.0

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