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AS 2016 4515

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Änderung vom 5. Dezember 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 10a Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen (Art. 25a BPV)

Der Jahreslohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen beträgt für: a. Studierende ohne Abschluss: 32 021 Franken; b. Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelorabschluss: 44 830 Franken; c. Absolventen und Absolventinnen mit einem Masterabschluss: 50 168 Fran- ken.

Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2

1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe

aus Jahreslohn und Ortszuschlag. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegrif- fen. 1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und auf eine Zulage für Verwandtschaftsunterstützung richten sich nach den Arti- keln 51–51b BPV.

2 Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.

1 SR 172.220.111.31

2016-1904 4515

Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2016

Art. 28, 29 und 34 Klammerverweise (Art. 64 und 64a BPV)

Art. 40 Abs. 3 Bst. h

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

h. für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden.

Art. 40a Stillzeiten (Art. 68 BPV)

1 Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebens-

jahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt: a. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden; b. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden; c. 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. 2 Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten.

Art. 42 Klammerverweis und Abs. 3 (Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV) 3 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine generelle Bewilligung zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für Dienstreisen erteilen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen. Ist die angestellte Person aus dienstlichen Gründen ständig auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen, so kann die Bewilligung auf einen längeren Zeitraum befristet werden.

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft bis maximal 180 Franken vergütet; in begrün- deten Ausnahmefällen können bis maximal 250 Franken vergütet werden.

Art. 45 Abs. 1

1 Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Einzelbillettkosten.

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Art. 48 Abs. 1bis 1bis Bei Dienstreisen im Ausland sind die Auslagen mit der Travelcard Bund (Fir- menkreditkarte für Bundesangestellte) zu bezahlen.

Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Ab einer vertraglichen Anstellungsdauer von mindestens drei Monaten haben die

Angestellten Anspruch auf:

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

5. Dezember 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

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