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AS 2016 5119

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 12. Dezember 2016

18114 Pferdefachfrau EFZ / Pferdefachmann EFZ

Professionnelle du cheval CFC/Professionnel du cheval CFC Professionista del cavallo AFC

18115 Pferdepflege
18116 Klassisches Reiten
18117 Westernreiten
18118 Gangpferdereiten
18119 Pferderennsport
18120 Gespannfahren

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 4. November 20131 über die berufliche Grundbil- dung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4 Bst. b–d und 5

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-

chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herange- zogen werden: b. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objek- tiv übersteigen;

1 SR 412.101.220.77

2016-2348 5119

Berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit EFZ. V des SBFI AS 2016

c. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalien- verordnung vom 5. Juni 20153 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084 versehen sind:

1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42/H334),

2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43/H317); d. Arbeiten in gefährlichen Höhen.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. c

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes in einem Anhang aus.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen

Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations- gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der über- betrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifi- kationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

2 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 3 SR 813.11

4 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

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Gewichtung nach Fachrichtung

Pferdepflege Klassisches Reiten Westernreiten Gangpferdereiten Pferderennsport Gespannfahren

Position Handlungskompetenzbereich

1 Halten, Füttern und Pflegen der Pferde sowie 20 % 20 % 20 % 20 % 30 % 20 %

Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde

2 Betreuen und Anleiten der Kundinnen und 30 % 30 % 30 % 30 % 30 %

Kunden

3 fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz- 50 % 50 % 50 % 50 % 70 % 50 %

bereich

b. Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1 Bst. a sowie 6 Bst. a und b

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

12. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor

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