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AS 2016 957

Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk)

vom 11. März 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 1 (EnV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Berechnung der anrechenbaren Kosten, die aufgrund betrieblicher Aus- wirkungen von Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF) entstehen; b. die Zusicherung der Entschädigung für solche Kosten; sowie c. die Auszahlung der Entschädigung für solche Kosten.

Art. 2 Anrechenbare Kosten

1 Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasser-

kraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anre- chenbare Kosten im Sinne von Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.

2 Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungs-

massnahmen anrechenbar.

SR 730.014.1

2014-1856 957

Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen AS 2016 Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken. V des UVEK

Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion

1 Die Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion, die als anrechenbare Kosten

gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet: a. Für jede Stunde werden die Produktionen des Wasserkraftwerks berechnet, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären. Die Differenz zwischen den berechneten Produktionen entspricht der Produktionseinbusse. b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionseinbussen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spotpreisen für Elektrizität an der Börse für das Marktgebiet Schweiz (Swissix-Preise) multipliziert und für das ge- samte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind dabei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen.

2 Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 7, 7a oder

28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984 (EnG) erhalten, sind anstelle der Swis- six-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion

1 Die Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion, die

als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet: a. Für jede Stunde werden diejenigen Produktionen des Wasserkraftwerks be- rechnet, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären und die bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätten. b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionen werden mit den zum jewei- ligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind da- bei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publi- zierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen. c. Die Differenz zwischen dem für das Geschäftsjahr aufsummierten Erlös oh- ne Sanierungsmassnahmen und demjenigen mit Sanierungsmassnahmen ent- spricht der Erlöseinbusse.

2 Für Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach Artikel 7 EnG erhal-

ten, sind bei der Berechnung der Erlöseinbussen nach Absatz 1 anstelle der Swissix- Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

4 SR 730.0

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Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen AS 2016 Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken. V des UVEK

3 Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 7a oder 28a

EnG erhalten, können keine Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion geltend machen.

Art. 5 Zusicherung der Entschädigung

1 Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Arti-

keln 17d–17dquater EnV. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit dem Ge- such um Entschädigung ein: a. die Parameter für die Berechnung der Produktionen mit und ohne Sanie- rungsmassnahmen, entweder als konstante Werte oder als Funktionen von anlagenspezifischen Kennzahlen mit Angabe von Mindest- und Höchst- werten; b. den Nachweis, dass die Parameter aufgrund der Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen; c. Angaben über die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten, basierend auf den im Rahmen des Nachweises nach Buchstabe b vorgenommenen Berechnungen für die letz- ten zehn repräsentativen Betriebsjahre; d. alle weiteren Angaben nach Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV.

2 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können weitere Unterlagen

verlangen, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs erforderlich ist.

3 Die nationale Netzgesellschaft definiert im Bescheid gemäss Artikel 17dter Ab-

satz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktionen des Wasserkraft- werks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.

4 Sie kann die definierten Parameter neu definieren, wenn sich die tatsächlichen

Verhältnisse wesentlich verändert haben. Die Inhaber von Wasserkraftwerken müs- sen die dafür nötigen Unterlagen liefern.

Art. 6 Auszahlung der Entschädigung

1 Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Arti-

keln 17dquinquies und 17dsexies EnV. 2 Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17dter Absatz 2 EnV festgelegten voraus- sichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt die nationale Netzgesellschaft die Entschädigungen jährlich aus.

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3 Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17dter Absatz 2 EnV festgelegten voraus- sichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als

100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung Folgendes:

a. Die nationale Netzgesellschaft bezahlt die Entschädigungen jährlich aus, erstmals ein Jahr nach dem durch den Inhaber gemeldeten Beginn der Um- setzung der Massnahmen. b. Die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken übermitteln der zuständigen kantonalen Behörde alle fünf Jahre spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der in den vorangehenden fünf Geschäftsjahren entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. c. Wenn nötig passt die nationale Netzgesellschaft die Entschädigungen auf- grund der Zusammenstellungen nach Buchstabe b jeweils für die kommen- den fünf jährlichen Auszahlungen an. d. Am Ende der Entschädigungsdauer übermitteln die Inhaber von Wasser- kraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde eine letzte Zusammenstel- lung der seit der letzten Anpassung der Entschädigung entstandenen jähr- lichen Kosten. Gestützt darauf erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Schlussabrechnung und leistet für zu tiefe Entschädigungen eine Nachzah- lung oder fordert bereits bezahlte zu hohe Entschädigungen zurück. 4 Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berück- sichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3.

5 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von

Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanie- rungsmassnahmen ein.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

11. März 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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