Lexipedia

AS 2017 161

Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind

die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen. 2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglie- der. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizeri- schen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol