Lexipedia

AS 2017 2589

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

Änderung vom 22. März 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. a 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungs- bedürftig, wenn: a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Stand- ort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentratio- nen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;

Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen 1 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverun- reinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können. 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverun- reinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.

Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben

1 SR 814.680

2016-0357 2589

Altlasten-Verordnung AS 2017

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach

Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.

II Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2590

Altlasten-Verordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 9 und 10)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer

Eintrag «Ammonium», «Nitrit» und «Vinylchlorid»

Stoff Konzentrationswert

Anorganika … Ammonium** 0.5 mg NH4+/l … Nitrit** 0.1 mg NO2-/l … Organika … – Vinylchlorid* 0.5 g/l * Wird nach Absatz 4 beurteilt. ** Gilt nur für oberirdische Gewässer.

2591

Altlasten-Verordnung AS 2017

2592

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten | Lexipedia | Lexipedia