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AS 2017 2627

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 12. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. November 20001 über explosionsgefährliche Stoffe wird wie folgt geändert:

Art. 52 Abs. 6bis 6bis Fürdie Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.

Art. 93 Abs. 1

1 Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Katego-

rien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind, unter Vorbehalt von Artikel 52 Absätze 6bis und 7, von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Art. 119a Abs. 1 und 2 Aufgehoben

Art. 119d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017

1 Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegen-

ständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:

1 SR 941.411

2016-1735 2627

Sprengstoffverordnung AS 2017

a. bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und b. noch keine Konformitätserklärung vorliegt. 2 Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

3 Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung

nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2021 auf dem Markt bereitgestellt werden.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4

4. Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken der Kategorie P2:

«Darf nur auf Vorweisen eines Erwerbsscheins abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden.» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände.

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

12. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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