AS 2017 359
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
vom 16. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG) 1, verordnet:
1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland; b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen; c. die Probenahme und die Analyseverfahren; d. die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufga- ben; e. die Beziehung zu Drittstaaten; f. die Ausbildung des Personals der Vollzugsbehörde; g. die internationale Zusammenarbeit und die Prüfungen durch ausländische Behörden; h. die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten; i. die Finanzierung der Kontrollen.
SR 817.042 1 SR 817.0
2014-3389 359
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden: a. Verordnung vom 8. Dezember 19972 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee; b. Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleisch- kontrolle; c. Verordnung vom 23. November 20054 über die Primärproduktion; d. Verordnung vom 16. November 20115 über die Aus-, Weiter- und Fortbil- dung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen; e. Verordnung vom 18. November 20156 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; f. Verordnung vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Is- land und Norwegen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Sendung im Rahmen der verstärkten Kontrolle: die jeweilige Menge von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die zur gleichen Klasse gehö- ren oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in den gleichen Dokumen- ten erläutert sind, mit dem gleichen Verkehrsmittel befördert werden und aus dem gleichen bestimmten Land oder Teil eines solchen stammen; b. gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE): Dokument, das die Lebens- mittelunternehmerin oder ihre Vertretung nach Artikel 90 Absatz 3 der Le- bensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20168 (LGV) erstellen muss und in dem die Vollzugsbehörde des Bundes die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat; c. Krise: unvorhersehbare Situation, die eine tatsächliche oder wahrgenomme- ne, unmittelbare oder künftige Bedrohung von beachtlichem Umfang bein- haltet und in der die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist oder umfangreiche Täuschungen festgestellt werden; d. Dritte: mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte:
1. private Organisationen, die die Voraussetzungen nach Artikel 55 Ab-
satz 2 LMG erfüllen,
2 SR 817.45 3 SR 817.190 4 SR 916.020 5 SR 916.402 6 SR 916.443.10 7 SR 916.443.11 8 SR 817.02
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2. Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom
28. Mai 19979,
3. Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom
22. September 199710,
4. Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung
vom 25. Mai 201111,
5. die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverord-
nung vom 14. November 200712; e. Überprüfung (Audit): systematische Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorga- ben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind; f. amtliche Kontrolle: jede Art von Kontrolle (z. B. Audit, Inspektion, Über- wachung, Probenahme), die von der Vollzugsbehörde zur Überprüfung der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung durchgeführt wird; g. Inspektion: Prüfung aller Aspekte der Lebensmittel und Gebrauchsgegen- stände, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erfüllen; h. Beobachtung (Monitoring): Durchführung einer planmässigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhal- tung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu erhalten; i. Überwachung: sorgfältige Beobachtung eines oder mehrerer Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebe, Lebensmittel- oder Gebrauchsgegen- ständeunternehmerinnen oder deren Tätigkeiten; j. Probennahme: Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes um mittels Probenuntersuchung festzustellen, ob die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind; k. Probenuntersuchung: Untersuchung der Probe eines Lebensmittels oder Ge- brauchsgegenstandes, um festzustellen, ob die gesetzlichen Vorschriften er- füllt sind.
2 Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom Eidgenössischen Departe-
ment des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittel- recht, gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union (EU) enthalten sind:
9 SR 910.12 10 SR 910.18 11 SR 910.19 12 SR 916.140
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a. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/200413; b. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/200414.
2. Titel: Amtliche Kontrollen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Grundsätze für die amtlichen Kontrollen
1 Amtliche Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden vorgenommen. Sie dienen
zur Überprüfung der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständege- setzgebung.
2 Sie sind regelmässig und mit angemessener Häufigkeit sowie in der Regel ohne
Vorankündigung durchzuführen. Die Kontrollfrequenzen der melde- und bewilli- gungspflichtigen Betriebe richten sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 16. Dezember 201615 über den Nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
3 Die amtlichen Kontrollen werden auf Risikobasis und unter Berücksichtigung
folgender Kriterien durchgeführt: a. der festgestellten Risiken, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben, der Verwendung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen oder den Prozessen, Materi- alien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständesicherheit haben können, verbun- den sind; b. des bisherigen Verhaltens der verantwortlichen Personen und des Lebens- mittelbetriebes hinsichtlich der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung; c. der Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Selbstkontrollen; d. der Grösse des Betriebs; e. der Informationen, die auf einen Verstoss gegen die Lebensmittel- oder Ge- brauchsgegenständegesetzgebung hinweisen könnten; f. allfälliger Garantien, die die Vollzugsbehörde des Ursprungslandes gegeben hat;
13 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2.
14 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit- tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz; ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014; ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1. 15 SR 817.032
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g. des Täuschungspotenzials der Anpreisungen. 4 Die Wirksamkeit der durchgeführten amtlichen Kontrollen ist durch die Vollzugs- behörden zu überprüfen. Bei Bedarf sind Massnahmen zu ergreifen.
Art. 4 Dokumentation in Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen
1 Die Vollzugsbehörden prüfen unter Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob
die festgelegten Anforderungen eingehalten sind.
2 Sie führen die amtlichen Kontrollen anhand dokumentierter Verfahren durch.
3 Die Dokumentation zu den Verfahren hat namentlich folgende Informationen und
Anweisungen zu enthalten: a. Ziele der Kontrolle; b. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der kontrollierenden Personen; c. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Entscheidungen; d. Verifizierung der Eignung der Probenahme- und Analyseverfahren sowie der Testmethoden; e. Kontroll- und Überwachungsprogramme; f. Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen; g. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen und Abteilungen; h. sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.
4 Sie ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Art. 5 Kontrolle von Chargen Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsge- genstände aus dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer einge- henden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.
Art. 6 Kontrollbericht
1 Über jede durchgeführte amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
2 Der Bericht muss Auskunft geben über:
a. den Zweck der amtlichen Kontrolle; b. die angewandten Kontrollmethoden; c. die Kontrollergebnisse; d. gegebenenfalls die von den verantwortlichen Personen zu ergreifenden Massnahmen.
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3 Die kantonalen Vollzugsbehörden stellen der verantwortlichen Person eine Kopie
des Berichts zur Verfügung.
4 Führt die Kontrolle zu keiner Beanstandung, so kann die Vollzugsbehörde des
Bundes auf einen Kontrollbericht nach Absatz 1 verzichten.
Art. 7 Meldewesen Die Vollzugsbehörden melden dem BLV umgehend die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 84 LGV16 gemeldeten Fälle, wenn: a. die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besteht; oder b. die gesundheitsschädigenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.
Art. 8 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs
1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
2 Es kann nach Anhörung der Vollzugsbehörden Weisungen zur Koordination des
Vollzugs erlassen.
2. Kapitel: Kontrollen im Inland
1. Abschnitt: Kontrolltätigkeiten und -methoden
Art. 9
1 Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:
a. Prüfung:
1. der in den Betrieben umgesetzten Selbstkontrollmassnahmen und deren
Ergebnisse,
2. von schriftlichem Material und sonstigen Aufzeichnungen, die mög-
licherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Lebensmittel- und Ge- brauchsgegenständegesetzgebung zu bewerten,
3. der Einhaltung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften,
4. der Einhaltung der Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebens-
mitteln und Gebrauchsgegenständen,
5. des Ausbildungsstandes des Personals, soweit lebensmittelrechtlich ent-
sprechende Anforderungen festgelegt sind,
6. der Einhaltung der Dokumentationspflicht;
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b. Inspektion:
1. der Betriebe, einschliesslich Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Ein-
richtungen, Anlagen, Maschinenpark und Transportsystem,
2. der Ausgangsprodukte, der Zutaten, der Verarbeitungshilfsstoffe und
anderer Produkte, die bei der Zubereitung und der Herstellung von Le- bensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden,
3. der Rohstoffe, der Zwischenprodukte, der Halbfabrikate und der End-
produkte,
4. der Materialien und der Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Le-
bensmitteln in Berührung zu kommen,
5. der Produkte und der Verfahren zur Reinigung und zum Unterhalt so-
wie der Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer,
6. der Kennzeichnung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen,
7. der Werbung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
c. Kontrolle der Hygiene in den Betrieben; d. Überprüfung der Anforderungen und der Verfahren, die mit der Selbstkon- trollpflicht nach dem 4. Kapitel LGV17 verbunden sind; wendet ein Lebens- mittelunternehmen oder eine verantwortliche Person die Verfahren nach Ar- tikel 80 LGV an, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis Critical Control Points, HACCP-Grundsätze) beruhen, anstatt eigene spezifische Verfahren festzule- gen, so ist die ordnungsgemässe Anwendung dieser Brachenleitlinien zu überprüfen; e. Gespräche mit der verantwortlichen Person eines Betriebs und ihrem Perso- nal; f. Ablesen der von den Messgeräten der Betriebe aufgezeichneten Werte; g. Nachprüfung von Messungen der Betriebe mit den Geräten der amtlichen Kontrolle.
2 Bei den amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
kann auch eine planmässige Abfolge von Kontrollen oder Messungen durchgeführt werden, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu erhalten.
17 SR 817.02
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2. Abschnitt: Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
Art. 10 Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche Unter einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch wird verstanden: a. das Auftreten einer sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit demsel- ben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion beim Menschen in mindestens zwei Fällen; oder b. eine Situation, in der sich die festgestellten lebensmittelbedingten Krank- heitsfälle stärker häufen als erwartet.
Art. 11 Massnahmen 1 Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen lebensmittelbeding- ten Krankheitsausbruch fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
2 Stelltdie Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten
gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemi- ker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt bei vermuteten lebensmit-
telbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wieder- herstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind. Personenbezogene Abklä- rungen im medizinischen Bereich werden von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt durchgeführt.
4 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin koordiniert die Abklärungen
zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.
5 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umge-
hend mitzuteilen.
6 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchun-
gen aufzubewahren.
3. Abschnitt:
Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe und Bewilligungsverfahren
Art. 12 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach Artikel 20 LGV 18 ge-
meldeten sowie der nach den Artikeln 21 und 62 LGV bewilligten Betriebe.
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2 Dieeinem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer kann durch Codes ergänzt
werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.
3 Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt
werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.
4 Die kantonale Vollzugsbehörde gibt die Bewilligungsnummer in das Informations-
system für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 201419 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinär- dienst ein.
Art. 13 Bewilligungspflicht
1 Vor dem Entscheid über die Bewilligung wird der Betrieb von den kantonalen
Vollzugsbehörden vor Ort inspiziert. Sind die für die betreffende Tätigkeit massge- benden Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erfüllt, so erteilt die kantonale Vollzugsbehörde dem Betrieb die Bewilligung.
2 Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, so können die kantonalen Voll-
zugsbehörden die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden sie nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.
Art. 14 Zuteilung der Bewilligungsnummer Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den Betrieben mit der Bewilligung eine Bewilligungsnummer zu. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BLV.
4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug
Art. 15 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle
verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen. 2 Sie weisen die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, eine Baumus- terprüfbescheinigung zu überprüfen. 3 Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absatz 1–3 LGV20 und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicher- heitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
19 SR 916.408 20 SR 817.02
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Art. 16 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungs- stelle die gegenüber der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.
Art. 17 Meldepflicht gegenüber dem BLV Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstan- dung folgende Informationen: a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs; b. die Herkunft des Spielzeugs; c. die Beschreibung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren; d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahme; e. die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin; f. die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwend- baren technischen Normen; g. gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkon- formität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.
3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, der Durch- und der Ausfuhr
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Zuständige Vollzugsbehörden 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfab- rikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stof- fen die amtlichen Kontrollen durch.
2 Sie kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.
3 In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebens-
mitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komple- xe Fragen aufgeworfen werden, können die EZV und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugs- behörden übertragen. 4 In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben.
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Art. 19 Vorzunehmende Kontrollen
1 Die amtlichen Kontrollen müssen umfassen:
a. eine Dokumentenprüfung; b. eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung; c. gegebenenfalls eine Warenprüfung.
2 Sie finden im Rahmen der Zollveranlagung statt.
Art. 20 Meldung Die EZV kann die Ein-, die Durch- und die Ausfuhr von Waren den kantonalen Vollzugsbehörden melden.
Art. 21 Auskunft Die EZV teilt dem BLV auf Verlangen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollveranlagungen mit.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 22 Warenprüfung
1 Die EZV prüft stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmit-
tel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung entsprechen.
2 Die Warenprüfung hat unter geeigneten Bedingungen an einem Ort zu erfolgen, an
dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement ange- messene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können. 3 Die Proben sind so zu handhaben, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.
Art. 23 Probenahme
1 Die EZV kann Warenproben erheben.
2 Das BLV kann nach Absprache mit der EZV für bestimmte Waren eine Probe-
nahme verlangen.
3 Die Probenahme richtet sich nach den Artikeln 40–53.
4 Im Falle einer Delegation nach Artikel 18 Absatz 3 sendet die EZV die Proben an die kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.
5 Das BLV kann die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem für die Prü-
fung besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.
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Art. 24 Beanstandungen
1 Die EZV beziehungsweise die kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren,
die die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- degesetzgebung nicht erfüllen, und ergreifen erforderlichenfalls Massnahmen.
2 Sie teilen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person den Grund der Beanstan-
dung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren nach Arti- kel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG schriftlich mit.
3 Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese
die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person erheben.
Art. 25 Massnahmen
1 Die EZV kann:
a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen; b. beanstandete Waren zurückweisen, wenn:
1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und
2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;
c. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn:
1. diese Waren beanstandet worden sind,
2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vor-
schriften der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- degesetzgebung nicht erfüllen, oder
3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festge-
setzten Frist nicht weggeführt worden sind; d. auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 34 LMG ergreifen.
2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehör-
de überwiesen, so entscheidet diese über: a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG; b. die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG.
Art. 26 Fehlen von Begleitdokumenten 1 Die EZV prüft bei der Zollveranlagung die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV 21 erfor- derlichen Begleitdokumente.
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2 Sendungen, denen bei der Einfuhr die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV erforderli-
chen Begleitdokumente fehlen, können entsprechend den Vorgaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b zurückgewiesen werden.
Art. 27 Einfuhrverbot Die EZV vollzieht die vom Bundesrat und vom EDI erlassenen Einfuhrverbote.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 28
1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich
sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.
2 Die Artikel 23 und 25 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkon-
trolle sinngemäss.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 29 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
1 Das BLV kann einen Betrieb als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Be-
stimmungsland für eine Einfuhr verlangt.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe.
Art. 30 Amtliche Bescheinigungen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können auf Anfrage bescheinigen, dass:
a. die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten wer- den; b. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und zum Gebrauch geeignet sind; c. der betreffende Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
2 Sie können auf Anfrage die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b
davon abhängig machen, dass der Betrieb ihr für die Waren folgende Dokumente vorlegt: a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; oder b. ein Gutachten oder einen durch eine akkreditierte Stelle ausgestellten Analy- sebericht.
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Art. 31 Ausfuhrkontrolle
1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich
sind, bei der Ausfuhr beschlagnahmen. 2 Die Artikel 23 und 25 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Ausfuhrkontrolle sinngemäss.
4. Kapitel:
Verstärkte Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Art. 32 Verstärkte Kontrollen
1 Das BLV führt bei der Einfuhr für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ur-
sprungs- und Herkunftsländern sowie für verarbeitete und zusammengesetzte Le- bensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vor- gaben und Bedingungen in den Anhängen 1 und 3 durch.
2 Wenn den Lebensmitteln eine Bescheinigung nach Artikel 86 Absatz 2 LGV 22
beiliegt, kann das BLV von den vorgesehenen Kontrollfrequenzen abweichen.
Art. 33 Aufgaben der Zollstelle 1 Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden. 2 Stellt die Zollstelle fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück.
Art. 34 Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen
1 Das BLV führt bei den Kontrollen an den Kontrollstellen nach Anhang 2 unver-
züglich folgende Kontrollen durch: a. Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen an der Kontrollstelle, sofern nicht aussergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen; b. Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlich- keitskontrollen) und Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen, in den in den Anhängen 1 und 3 festgelegten zeitlichen Abständen und der- gestalt, dass Lebensmittelunternehmerinnen oder ihre Vertretung nicht vor- hersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung un- terzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.
2 Das BLV kann kantonale Vollzugsbehörden oder akkreditierte Laboratorien mit
der Durchführung der Laboranalysen für die Waren beauftragen.
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3 Nach Abschluss der Kontrollen nach Absatz 1 unternimmt das BLV folgende
Schritte: a. es füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; b. es legt die Kontrollergebnisse bei; c. es fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an.
4 Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung
bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestim- mungsort.
5 Das BLV kann die Weiterbeförderung der Sendung aus lebensmittelrechtlicher
Sicht genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so setzt das BLV die Vollzugsbehörde am Bestim- mungsort darüber in Kenntnis. Es werden geeignete Massnahmen getroffen, damit die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbro- chen unter der Aufsicht des BLV bleibt und sie nicht in unzulässiger Weise manipu- liert werden kann.
6 Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung
vorliegen, so ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen ge- meinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.
Art. 35 Mindestanforderungen an die Kontrollstellen Die Anforderungen an die Kontrollstellen bestehen in: a. einer ausreichenden Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter; b. geeigneten Räumen, in denen die notwendigen Kontrollen vorgenommen werden können; c. einer geeigneten Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse; d. einem Laboratorium nach Artikel 34 Absatz 2.
Art. 36 Codierung der Sendung
1 Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet.
2 Dieser Code ist auf das Dokument mit den Ergebnissen der Probenahme und der
Analyse sowie auf die Gesundheitsbescheinigung zu übertragen.
3 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit
diesem Code gekennzeichnet sein.
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Art. 37 Aufteilung einer Sendung Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die Kontrollen nach Artikel 34 vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der Vollzugsbehörde des Bundes ergänzt worden ist.
Art. 38 Definitive Freigabe einer Sendung Die Sendungen dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
3. Titel: Probenahme und Analyseverfahren
1. Kapitel: Anforderungen an die Laboratorien
Art. 39
1 Die amtlichen Laboratorien, die Referenzlaboratorien sowie die mit amtlichen
Untersuchungen beauftragten privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm «EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»23 bewertet und akkreditiert sein und betrieben werden. 2 Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199624.
2. Kapitel: Probenahme
Art. 40 Zuständigkeit
1 Die Proben werden von den zuständigen Vollzugsbehörden erhoben.
2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass Proben so gehandhabt werden, dass ihre rechtliche und analytische Validität bei der Probenahme, beim Transport und bei der Analyse jederzeit gewährleistet ist.
Art. 41 Probenahme Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von: a. Lebensmitteln (Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten); b. Rohstoffen;
23 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 24 SR 946.512
374
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
c. Ausgangsprodukten (Tieren, Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser) so- wie von den Produkten, die zu deren Herstellung verwendet wurden; d. Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen; e. Gebrauchsgegenständen (Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endpro- dukten); f. Räumen und Einrichtungen, wie Fahrzeugen, Apparaten, Ausrüstungen usw.; g. landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 42 Durchführung der Probenahme
1 Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichpro-
benplan entnehmen.
2 Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Le-
bensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln von Bedeutung ist.
3 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Unter-
suchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.
4 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält
sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genom- men werden. 5 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teil- proben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.
Art. 43 Stichprobenpläne Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen wer- den, insbesondere wenn: a. der Verdacht besteht, dass die Charge den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung ganz oder teilweise nicht ent- spricht; b. das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.
Art. 44 Anwesenheit und Mitwirkung der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers
1 Die Proben werden in der Regel in Anwesenheit der Warenbesitzerin, des Waren-
besitzers oder einer Vertretung erhoben.
2 Die Vollzugsbehörden können verlangen, dass die Warenbesitzerin, der Warenbe-
sitzer oder ihre Vertretung die für die Erreichung des Untersuchungszieles erforder- lichen Auskünfte erteilt und gegebenenfalls Belege und Unterlagen vorlegt. Die
375
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Vollzugsbehörden können sie oder ihn verpflichten bei der Probenahme mitzuwir- ken.
Art. 45 Vorgehen
1 Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach
dem Untersuchungsziel.
2 Die Vollzugsbehörde geht nach den Empfehlungen und den Richtlinien des zu-
ständigen Bundesamtes vor.
3 Fehlen Bestimmungen und Richtlinien darüber, wie ein bestimmtes Untersu-
chungsziel erreicht werden kann, so wendet die Vollzugsbehörde eine von Wissen- schaft und Technik anerkannte Methode an.
Art. 46 Abfüllung und Verpackung Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt.
Art. 47 Kennzeichnung Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet.
Art. 48 Probenahmerapport
1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit den folgenden Angaben
erstellt: a. vollständiger Name und vollständige Adresse der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers; b. Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware; c. Ort, Datum und Zeit der Probenahme; d. Kennzeichnung der Probe; e. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe); f. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme; g. Ankaufs- oder Verkaufspreis; h. Grund für die Probenahme.
2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
a. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware, wie Fabrikationscode, Char- ge, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum; b. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin); c. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
376
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
d. Angaben über die Lagerbedingungen; e. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
3 Für besondere Probenahmen, wie Wasserproben, können vereinfachte Probenah-
merapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort, wie an Sammelstellen, in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrappor- te erstellt werden.
4 Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr einen verein-
fachten Probenahmerapport vorsehen. 5 Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung unterzeichnen den Probenahmerapport.
6 Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vor-
schriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht.
7 Die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung bestätigt mit der
Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Wird die Unterschrift verwei- gert, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest.
Art. 49 Versiegelung und Plombierung
1 Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche
Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.
2 Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten
oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.
Art. 50 Empfangsbescheinigung
1 Die Vollzugsbehörde stellt der Warenbesitzerin, dem Warenbesitzer oder ihrer
Vertretung für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, die die Proben und ihren Wert bezeichnet. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Dop- pel des Probenahmerapportes.
2 Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sam-
melstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschla- gen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.
Art. 51 Zustellung ans Laboratorium Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenahmerapport ohne Verzug dem Laboratorium zugestellt.
Art. 52 Information ans Laboratorium Die Vollzugsbehörde informiert das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probe- nahme.
377
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 53 Vergütung des Wertes der Probe 1 Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Wert der Probe zu vergüten.
2 Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet.
3. Kapitel: Empfehlungen und Weisungen für Analyseverfahren
Art. 54
1 Die Analysen werden nach den Empfehlungen und den Weisungen des zuständi-
gen Bundesamtes oder den international anerkannten Regeln und Protokollen, na- mentlich denjenigen des Europäischen Komitees für Normung (CEN), der ISO oder des Codex Alimentarius, durchgeführt.
2 Werden andere Analyseverfahren angewendet, so sind solche zu bevorzugen, deren
Zuverlässigkeit den Kriterien nach Anhang 4 genügt.
4. Kapitel:
Empfehlungen und Weisungen für Probenahmeverfahren- und Untersuchungsverfahren
Art. 55
1 Das BLV veröffentlicht Empfehlungen und Weisungen für die Probenahmeverfah-
ren- und die Untersuchungsverfahren für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2 Die empfohlenen Probenahmeverfahren nach Absatz 1 haben international aner-
kannten Regeln oder Protokollen, namentlich denjenigen der CEN, der ISO oder des Codex Alimentarius oder anderen für den Zweck geeigneten oder gemäss wissen- schaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren zu entsprechen.
4. Titel: Nationale Referenzlaboratorien
Art. 56 Nationale Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1 Das BLV bezeichnet für die Bereiche nach Anhang 5 nationale Referenzlaborato-
rien. 2 Das BLV veröffentlicht die Liste der bezeichneten Referenzlaboratorien auf seiner Internetseite.
378
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 57 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien 1 Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich folgen- de Aufgaben wahrzunehmen: a. Sie arbeiten mit den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zu- sammen. b. Sie koordinieren die Tätigkeiten der mit den amtlichen Kontrollen beauftrag- ten Laboratorien. c. Sie führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen La- boratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche verglei- chenden Tests entsprechende Folgemassnahmen ergriffen werden. d. Sie stellen sicher, dass die von den europäischen Gemeinschaftsreferenzla- boratorien gelieferten Informationen an das BLV und an die mit der Analyse amtlicher Proben betrauten Laboratorien in der Schweiz weitergeleitet wer- den. e. Sie leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unter- stützung bei der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne. 2 Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführen- den Aufgaben fest. 3 Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.
4 Das BLV kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seine Funktion
entziehen, wenn es eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt.
Art. 58 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien Die nationalen Referenzlaboratorien müssen: a. die Kriterien nach Artikel 39 erfüllen; b. über Personal verfügen, das:
1. ausreichend qualifiziert ist und die entsprechende Ausbildung in den in
ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analysever- fahren absolviert hat,
2. für Notfälle ausgebildet ist,
3. mindestens eine Amtssprache des Bundes beherrscht;
c. sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse und Mitteilungen wahrt; d. über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind; e. gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsub- stanzen und Reagenzien sowie über eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
379
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
f. über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen; g. über ausreichende Kenntnisse der internationalen Normen und Praktiken verfügen; h. die Forschung auf nationaler und EU-Ebene berücksichtigen.
5. Titel: Beziehung zu Drittstaaten
Art. 59 Prüfungen durch ausländische Behörden Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an auslän- dische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchs- gegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.
Art. 60 Internationaler Datenaustausch 1 Das BLV tauscht mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder internationa- len Organisationen nur dann Personendaten aus, wenn dies erforderlich ist: a. aufgrund von internationalen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat; b. zur Bewältigung von Not- oder Krisensituationen.
2 Es kann sich für die Bearbeitung der ausgetauschten Daten an ausländischen
Computernetzwerksystemen beteiligen oder sein eigenes Computernetzwerksystem erstellen.
3 Die Vollzugsbehörden geben die erforderlichen Daten und Informationen in einer
für das Computernetzwerksystem geeigneten Form an das BLV weiter.
6. Titel:
Anforderungen an die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen und deren Ausbildung
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 61 1 Die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Vollzugsbehörden stellen die Unpartei- lichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher.
2 Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen
mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden. Sie müssen ihre Kenntnisse zudem auf dem aktuellsten Stand halten und bei Bedarf eine Nachschu- lung absolvieren.
380
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
3 Die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen müssen von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstands- gründe nach Artikel 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 196825.
4 Zerlegebetriebe, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV26 bedürfen, sind
durch Personen zu kontrollieren, die über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärz- tin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011 27 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfü- gen.
5 Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Ausbildungskurse für die
mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Kursen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht.
2. Kapitel:
Ausbildung der mit der kantonalen amtlichen Kontrolle betrauten Personen
Art. 62 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor; c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
3. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 63 Grundsätze
1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Wer das LMCD erwerben will, muss:
a. die theoretische Vorbildung nachweisen; und b. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.
25 SR 172.021 26 SR 817.02 27 SR 916.402
381
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 64 Theoretische Vorbildung
1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Bio- chemie oder Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissen- schaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder b. ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200628.
2 Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2
Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201129 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hoch- schule stammen.
3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch
andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).
Art. 65 Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule oder einer gemeinsa- men Ausbildung von Bund und Kantonen erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie; c. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Lebensmittelhygiene und HACCP-System und -Grundsätze; f. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; g. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Le- bensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und des Verwaltungsrechts.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss zudem in den folgenden Fachgebieten
Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule, einer gemeinsamen Ausbil- dung von Bund und Kantonen oder einer anderen Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Risikoanalyse; c. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz; d. Epidemiologie; e. Betriebslehre;
28 SR 811.11 29 SR 414.20
382
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
f. Qualitätsmanagement; g. Kommunikation; h. Ernährung.
3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss zudem den Nachweis erbringen für:
a. insgesamt mindestens 350 besuchte Lektionen; b. mindestens 20 besuchte Lektionen für jedes einzelne Fachgebiet.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber muss weiter eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung vorweisen: a. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung; b. in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung; c. in einer auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel und Ge- brauchsgenstände) tätigen Bundesbehörde; oder d. im Vollzug der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung.
5 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders
erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.
Art. 66 Diplom
1 Zum Erwerb des LMCD muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass
sie oder er die Voraussetzungen erfüllt.
2 Sie oder er muss dem BLV sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere einen
Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werde- gangs, einreichen. 3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.1.
2. Abschnitt:
Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom
Art. 67 Aufgaben und Befugnisse
1 Die PK-LMCD hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten. b. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt. c. Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus. d. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und aus- ländischer Ausbildungen.
383
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV
führt den Vorsitz der PK-LMCD.
Art. 68 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199830 (RVOV).
Art. 69 Sekretariat Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.
4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 70 Grundsatz
1 Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspek- tor.
2 Wer das LMID erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen; b. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 71 Vorbildung
1 Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 64 Absatz 1; oder b. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung:
1. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstel-
lung, der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetz- gebung, oder
2. im Bereich eines Studienabschlusses.
2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht
werden.
30 SR 172.010.1
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 72 Theoretische Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule 2 oder einer gemeinsa- men Ausbildung von Bund und Kantonen erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie; c. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Lebensmittelhygiene und HACCP-System oder -Grundsätze; e. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; f. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände; g. Sicherheit in der Lebensmittelkette.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs-
oder Prüfungsnachweise einer Hochschule, einer gemeinsamen Ausbildung von Bund und Kantonen oder einer anderen Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Qualitätssicherung.
3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Nachweis erbringen für:
a. insgesamt mindestens 225 besuchte Lektionen; b. mindestens 20 besuchte Lektionen für jedes einzelne Fachgebiet.
Art. 73 Praktische Ausbildung
1 Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
a. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder b. einer mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz- gebung beauftragten Bundesbehörde.
2 Sie besteht aus:
a. dem Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen; b. dem Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbilden- den Behörde; c. der Einführung in einfache Laboruntersuchungen; d. der Schulung für den Aussendienst.
3 Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und
-inspektoren umfasst die folgenden Bereiche: a. Sinnenprüfung; b. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen; c. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
385
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
d. amtliche Probennahmen; e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; f. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
4 Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen,
davon 5 Tage ausserhalb des Kantons, in dem die Ausbildung absolviert wird.
Art. 74 Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Berei-
chen: a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen; b. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen; c. Inspektionstätigkeit.
2 Die Prüfung dauert:
a. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde; b. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde; c. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
3 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.2.
Art. 75 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich
beim BLV an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs; b. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische Ausbildung nach den Artikeln 71 und 72 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung.
3 Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur
Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 Ziffer 3.2 muss vor der Prüfung bezahlt wer-
den.
386
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 76 Bewertung der Leistungen
1 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
2 Halbe Noten sind zulässig.
Art. 77 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
2 Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; b. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und c. keine Note unter 3 erteilt wird.
4 Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer
Verfügung schriftlich mit.
Art. 78 Unlauterkeit
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch un-
richtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzuläs- sige Mittel verwendet haben, können von der PK-LMID provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.
2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
Art. 79 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 80 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unter-
zeichnet. 3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.2.
387
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2. Abschnitt:
Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom
Art. 81 Aufgaben und Befugnisse
1 Die PK-LMID hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest. b. Sie nimmt die Prüfungen ab und kann dazu Expertinnen und Experten bei- ziehen. c. Sie prüft, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Prüfungskommission für das Le- bensmittelinspektorendiplom erfüllt; d. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und aus- ländischer Ausbildungen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV
führt den Vorsitz der PK-LMID.
Art. 82 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach den Artikeln 8l–8t RVOV31.
Art. 83 Sekretariat Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.
5. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 84 Grundsatz
1 Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will,
muss: a. die Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
2 In Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission für das LMKD (PK-LMKD)
eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Diplomprüfung befreien, wenn dies aufgrund der Vorbildung gerechtfertigt ist.
31 SR 172.010.1
388
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 85 Vorbildung
1 Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung
sowie mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder einer abge- schlossenen Meisterprüfung.
2 Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor erfüllt sind.
3 Die PK-LMKD entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und
praktischer Betätigungen.
Art. 86 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kan- tonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
2 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
umfasst die folgenden Bereiche: a. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Ge- brauchsgegenstände; b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie; c. Lebensmittelmikrobiologie; d. Lebensmittel- und Betriebshygiene; e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; f. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der guten Verfahrenspraxis sowie der HACCP-Grundsätze gemäss Codex Alimentarius; g. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen; h. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; i. amtliche Probenahme; j. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde; k. Schulung für den Aussendienst.
Art. 87 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
1 Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKD abgenommen.
2 Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a–f.
3 Er erfolgt schriftlich.
4 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.3.
389
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 88 Praktischer Teil der Diplomprüfung 1 Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Arti- kel 86 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.
2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Proben-
nahmen.
3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die
oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.
Art. 89 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich
beim BLV an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs; b. die Nachweise über die Vor- und die Ausbildung nach den Artikeln 85 und 86.
3 Die PK-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 Ziffer 3.3 muss vor der Prüfung bezahlt wer-
den.
Art. 90 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 87 und 88 gibt es eine Fachnote.
2 Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.
3 Es gilt die Notenskala nach Artikel 76.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen
Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.
5 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von min- destens 4,0 erreicht wird; und b. keine Note unter 3 erteilt wird.
6 Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form
einer Verfügung schriftlich mit.
390
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Art. 91 Unlauterkeit
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch un-
richtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzuläs- sige Mittel verwendet haben, können von der PK-LMKD provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.
2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
Art. 92 Wiederholung 1 Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestan- den hat, kann ihn je einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 93 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.
2 Wurde die Bewerberin oder der Bewerber von der Diplomprüfung befreit, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus, wenn die Ausbildung nach Artikel 86 abgeschlossen ist.
3 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unter-
zeichnet. 4 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Ziffer 3.3.
2. Abschnitt:
Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
Art. 94 Aufgaben und Befugnisse
1 Die PK-LMKD hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a–i fest. b. Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchfüh- rung. c. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest. d. Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab. e. Sie übt die Aufsicht über die praktischen Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung. f. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 85 und 86 erfüllt. g. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und aus- ländischer Ausbildungen.
391
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV
führt den Vorsitz der PK-LMKD.
Art. 95 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKD richtet sich nach den Artikeln 8l–8t RVOV32.
Art. 96 Sekretariat Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMKD.
7. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten
1. Abschnitt: Für den Vollzug erforderliche Personendaten
Art. 97 Bearbeitung und Art der Personendaten
1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den
Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz- gebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die:
a. bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erho- ben werden; b. von einer anderen Vollzugsbehörde weitergegeben werden.
3 Die EZV bearbeitet die Personendaten, die sie für die Ein-, die Durch- und die
Ausfuhrkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt.
4 Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in
den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen benötigt. 5 Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Zertifizierungsverfahren, deren Kontrolle und den nach Artikel 55 LMG über- tragenen Aufgaben benötigen.
Art. 98 Form der Bearbeitung
1 Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt
es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt.
2 Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben nach Artikel 7 dadurch nicht behindert wird.
32 SR 172.010.1
392
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
3 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen wer-
den vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grund- lage ihre Bekanntgabe fordert.
4 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen
interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.
Art. 99 Datenaustausch im Allgemeinen
1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen
die in Anhang 7 aufgeführten Personendaten in den nach den Artikeln 100–103 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus.
2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern, die die Datensicherheit gewähr-
leisten, ausgetauscht.
3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenübermittlung ausschliesslich über vom
BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt und dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet. 4 Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht unbedingt erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.
Art. 100 Datenaustausch zwischen den Kantonen Die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn: a. sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz- gebung entspricht, durch einen Betrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde; b. sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb in einem an- deren Kanton die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständegesetzgebung nicht einhält.
Art. 101 Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden und das BLV tauschen Personendaten aus, die
zur Bewältigung von Not- oder Krisensituationen dienen.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV dürfen Personendaten austauschen,
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung ent- spricht.
3 Zwecks Koordination des Lebensmittelvollzugs melden die kantonalen Vollzugs-
behörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend die Produkte nach den Artikeln 14–16b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
393
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
199833 (LwG) und betreffend die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind.
4 Das BLV regelt die genauen Anforderungen an die Daten und an die technischen
Aspekte der Datenübermittlung.
Art. 102 Datenaustausch innerhalb des Bundes Die Bundesbehörden tauschen Personendaten aus: a. um Not- oder Krisensituationen zu bewältigen; b. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzge- bung entspricht; c. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält.
Art. 103 Datenaustausch mit Dritten Im Rahmen von Kontroll- oder Zertifizierungsverfahren oder deren Kontrolle sowie der Übertragung von Aufgaben nach Artikel 55 LMG tauschen die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten zwecks Koordination des Le- bensmittelvollzugs Personendaten aus: a. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzge- bung entspricht; b. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht einhält. c. wenn sie feststellen, dass eine Bezeichnung nach den Artikeln 14–16a und
63 LwG34 oder eine Bezeichnung betreffend landwirtschaftliche Erzeugnis-
se, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt ist, die Anforderungen nach den entsprechenden Verordnungen oder dem ent- sprechenden völkerrechtlichen Vertrag nicht entspricht.
Art. 104 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 DieBundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten
bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens 5 Jahren auf.
2 Nach 10 Jahren werden die Personendaten vernichtet, sofern sie nicht mehr zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens 30 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.
33 SR 910.1 34 SR 910.1
394
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
3 Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199835 sowie die kantonalen Gesetzgebun-
gen über die Archivierung bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken
Art. 105 Bearbeitung und Art der Daten
1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten
anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.
2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die
Daten: a. der Inspektionen in den Betrieben; b. der amtlichen Probeuntersuchungen; c. für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan; d. die für die Einhaltung der Anforderungen der von der Schweiz unterzeichne- ten internationalen Übereinkommen und Abkommen benötigt werden.
Art. 106 Form der Bearbeitung und Datenaustausch
1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten
geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter. 2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicher- heit gewährleisten.
3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenübermittlung ausschliesslich über vom
BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt und dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet.
Art. 107 Aufbewahrung Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten anonymisierten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.
8. Titel: Gebühren
1. Kapitel: Gebühren der Bundesbehörden
Art. 108 Gebührenpflicht 1 Wer eine amtliche Kontrolle, eine Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bun- desbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.
35 SR 152.1
395
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2 Die Bundesbehörden erheben für amtliche Kontrollen nur insoweit Gebühren, als
diese zu Beanstandungen geführt haben.
3 Die Bundesbehörden sowie die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sofern
sie Gegenrecht halten, müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
4 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200436.
Art. 109 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den
festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens nach Anhang 6 Ziffer 1 bemessen.
2 Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen, für die in Anhang 6
kein Ansatz oder Rahmen besteht, werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenan- satz darf 300 Franken nicht überschreiten. Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt. 3 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 110 Gebühren für besondere Kontrollen
1 Bei verstärkten Kontrollen nach Artikel 32 werden vom BLV festgesetzten Gebüh-
ren nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
2 Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze 1 und 2.
Art. 111 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistun- gen zusätzlich anfallen; zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der All- gemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200437 sind dies namentlich: a. Honorare nach den Artikeln 8l–8t RVOV38; b. Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht werden.
Art. 112 Inkasso Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
36 SR 172.041.1 37 SR 172.041.1 38 SR 172.010.1
396
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
2. Kapitel: Gebühren der Kantone
Art. 113
1 Unter Vorbehalt von Artikel 114 erheben die Kantone für amtliche Kontrollen,
insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren bis zu folgenden Höchst- beträgen: a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme; b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion; c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe. 2 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen.
3 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Ge-
bühr verzichtet.
4 Die Kantone erheben für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer
Bewilligung nach Artikel 21 LGV39 bedürfen, Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 2 bemessen.
5 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt
werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontroll- tätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 2 be- messen.
6 Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.
7 Auslagen können gesondert verrechnet werden.
Art. 114 Gebühren für besondere Kontrollen
1 Für Warenprüfungen nach Artikel 32 werden die Gebühren systematisch bei den
Lebensmittelunternehmerinnen oder bei ihrer Vertretung erhoben.
2 Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 109 Absätze 1 und 2.
9. Titel: Nachführen der Anhänge
Art. 115
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem
Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann die Übergangsbestimmungen festlegen.
39 SR 817.02
397
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
10. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 9. November 201140 über die Vollzugspersonen im Le-
bensmittelbereich;
2. Verordnung des EDI vom 23. November 200541 über den Vollzug der Le-
bensmittelgesetzgebung.
Art. 117 Übergangsbestimmungen Für die Umsetzung der Artikel 32–38 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 118 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
40 AS 2011 5273, 2015 4249 41 AS 2005 6555, 2006 5151, 2008 1181, 2010 4783, 2011 5657, 2012 4855, 2014 1691
398
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 1 (Art. 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Bst. b)
Liste der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft mit ihrem Ursprungsland, für die verstärkte Kontrollen gelten
Liste der zu kontrollierenden Lebensmittel 1 2 3 4 5
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Risiko Häufigkeit von Warenuntersu- chungen und Nämlichkeits- kontrollen (%)
Spargelbohnen (Vigna ex 0708.20 Kambodscha (KH) Rückstände von 50 unguiculata spp. ex 0710.22 Schädlingsbe- sesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln gekühlt oder gefroren) Auberginen/Melanzani 0709.30 (frisch, gekühlt oder ex 0710.80 gefroren) Chinesischer Sellerie ex 0709.40 Kambodscha (KH) Rückstände von 50 (Apium graveolens) Schädlingsbe- frisch oder gekühlt kämpfungsmitteln Brassica oleracea (sons- ex 0704.90 China (CN) Rückstände von 50 tige geniessbare Kohlar- Schädlingsbe- ten der Gattung Brassica, kämpfungsmitteln «Chinesischer Brokkoli») (frisch oder gekühlt) Tee, auch aromatisiert 0902 China Rückstände von 10 Schädlingsbe- kämpfungsmitteln Spargelbohnen (Vigna ex 0708.20 Dominikanische Rückstände von 20 unguiculata spp. ex 0710.22 Republik (DO) Schädlingsbe- sesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln gekühlt oder gefroren) Paprika (Gemüsepaprika 0709.60 und andere Sorten) 0710.80 (Capsicum spp.) (frisch, ex 0709.60 gekühlt oder gefroren) ex 0710.80 Erdbeeren (frisch oder 0810.10 Ägypten (EG) Rückstände von 10 gekühlt) Schädlingsbe- kämpfungsmitteln Paprika (Gemüsepaprika 0709.60 Ägypten (EG) Rückstände von 10 und andere Sorten) 0710.80 Schädlingsbe- (Capsicum spp.) (frisch, ex 0709.60 kämpfungsmitteln gekühlt oder gefroren) ex 0710.80
399
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
1 2 3 4 5
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Risiko Häufigkeit von Warenuntersu- chungen und Nämlichkeits- kontrollen (%)
Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Gambia (GM) Aflatoxine 50 oder geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer 2008.11 Weise zubereitet oder haltbar gemacht) Haselnüsse (in der Scha- 0802.21 Georgien (GE) Aflatoxine 20 le oder geschält) 0802.22 Palmöl 1511.10 Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 50 1511.90 Sesamsamen (frisch 1207.40 Indien (IN) Salmonellen 20 oder gekühlt) Enzyme; zubereite- 3507 Indien (IN) Chloramphenicol 50 te Enzyme Erbsen (mit Hülsen, ex 0708.10 Kenia (KE) Rückstände von 10 frisch oder gekühlt) Schädlingsbe- kämpfungsmitteln Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50 oder geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer 2008.11 Weise zubereitet oder haltbar gemacht) Himbeeren (gefroren) 0811.20 Serbien (RS) Norovirus 10 ex 0811.20 Wassermelonenkerne ex 1207.70 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 (Egusi, Citrullus spp.) ex 1106.30 und daraus hergestellte ex 2008.99 Erzeugnisse Erdnüsse (in der Schale 1202.41 Sudan (SD) Aflatoxine 50 oder geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer 2008.11 Weise zubereitet oder haltbar gemacht) Paprika (ausser Gemüse- ex 0709.60 Thailand (TH) Rückstände von 10 paprika) (Capsicum spp.) Schädlingsbe- (frisch oder gekühlt) kämpfungsmitteln Spargelbohnen (Vigna ex 0708. 20 Thailand Rückstände von 20 unguiculata spp. ex 0710.22 Schädlingsbe- sesquipedalis) (frisch, kämpfungsmitteln gekühlt oder gefroren) Auberginen/Melanzani 0709.30 (frisch, gekühlt oder ex 0710.80 gefroren)
400
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
1 2 3 4 5
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Risiko Häufigkeit von Warenuntersu- chungen und Nämlichkeits- kontrollen (%)
Aprikosen (getrocknet) 0813.10 Türkei (TR) Sulfite 10 Aprikosen (in anderer 2008.50 Weise zubereitet oder haltbar gemacht) Zitronen (Citrus limon, 0805.50 Türkei (TR) Rückstände von 10 Citrus limonum) (frisch, Schädlingsbe- gekühlt oder gefroren) kämpfungsmitteln Gemüsepaprika (Capsi- 0709.60 Türkei (TR) Rückstände von 10 cum annuum) 0710.80 Schädlingsbe- kämpfungsmitteln Weinblätter (Traubenblät- ex 2008.99 Türkei (TR) Rückstände von 50 ter) Schädlingsbe- kämpfungsmitteln Pistazien (in der Schale 0802.51 Vereinigte Staaten Aflatoxine 20 oder geschält) 0802.52 (US) Aprikosen (getrocknet) 0813.10 Usbekistan (UZ) Sulfite 50 Aprikosen (in anderer 2008.50 Weise zubereitet oder haltbar gemacht) Korianderblätter ex 0709.99 Vietnam (VN) Rückstände von 50 Basilikum (Ocimum ex 1211.90 Schädlingsbe- basilicum) und indisches ex 2008.99 kämpfungsmitteln Basilikum (Ocimum tenuiflorum) Minze ex 1211.90 ex 2008.99 Petersilie ex 0709.99 Okra (frisch oder ge- ex 0709.99 Vietnam (VN) Rückstände von 50 kühlt) Schädlingsbe- Paprika (ausser Gemüse- ex 0709.60 kämpfungsmitteln paprika) (Capsicum spp.) (frisch oder gekühlt) Pitahaya (Drachen- ex 0810.90 Vietnam (VN) Rückstände von 20 frucht) (frisch oder Schädlingsbe- gekühlt) kämpfungsmitteln
401
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 2 (Art. 34 Abs. 1)
Kontrollstellen für verstärkte amtliche Kontrollen
1. Flughafen Zürich
2. Flughafen Genf
402
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 3 (Art. 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Bst. b)
Liste der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft mit ihrem Ursprungland, für die wegen des Risikos einer Aflatoxin- Kontamination für die Einfuhr Sondervorschriften gelten
1. Allgemeines
Verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die unter Ziffer 3 ge- nannten Lebensmittel in einer Menge von weniger als 20 Prozent enthalten sind, sind nicht den Kontrollen nach Artikel 32 unterworfen.
2. Grundsätze der Einfuhrkontrollen
Bei der Einfuhr von unter Ziffer 3 genannten Lebensmitteln sowie von verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln, die solche Lebensmittel enthalten, führt das BLV eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt von bestimmten Sendungen nach den unter Ziffer 3 genannten Intervallen Proben zur Analyse des Aflatoxin-B1- und des Gesamtaflatoxingehalts.
3. Liste der zu kontrollierenden Lebensmittel
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Warenuntersuchun- gen und Nämlich- keitskontrollen (%)
Paranüsse in der Schale 0801.21 Brasilien (BR) Zufallsproben Mischungen von getrockneten Früchten ex 0813.50 oder von Schalenfrüchten, die Paranüsse in der Schale enthalten Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 China (CN) 20 Erdnüsse (geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet 2008.11 oder haltbar gemacht) 2008.11 2008.11 Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Ägypten (EG) 20 Erdnüsse (geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet 2008.11 oder haltbar gemacht) 2008.11 2008.11
403
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Warenuntersuchun- gen und Nämlich- keitskontrollen (%)
Pistazien (in der Schale) 0802.51 Iran (IR) 50 Pistazien (ohne Schale) 0802.52 Mischungen von getrockneten Früchten ex 0813.50 oder von Schalenfrüchten, die Pistazien enthalten Pistazienpaste ex 2007.10 oder 2007.99 Pistazien (zubereitet oder haltbar gemacht) 2008.19 einschliesslich Mischungen 2008.19 ex 2008 Mehl, Griess und Pulver von Pistazien ex 1106.30 Feigen (getrocknet) 0804.20 Türkei (TR) 20 Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, ex 0813.50 die Feigen enthalten Feigenpaste ex 2007.10 oder 2007.99 Mischungen von getrockneten Früchten ex 2007.10 oder von Schalenfrüchten, die Feigen enthal- oder 2007.99 ten Feigen (zubereitet oder haltbar gemacht) ex 2008.99 einschliesslich Mischungen ex 2008.97 Haselnüsse (Corylus sp.) (in der Schale) 0802.21 Zufallsproben Haselnüsse (Corylus sp.) (ohne Schale) 0802.22 Mischungen von getrockneten Früchten ex 0813.50 oder von Schalenfrüchten, die Haselnüsse enthalten Haselnusspaste ex 2007.10 oder 2007.99 Haselnüsse (zubereitet oder haltbar ge- ex 2008.19 macht) einschliesslich Mischungen ex 2008.97 Mehl, Griess und Pulver von Haselnüssen ex 1106.30 Haselnüsse (in Stücke oder Scheiben ge- ex 0802.22; schnitten und zerkleinert) 2008.19 Haselnussöl ex 1515.90 Pistazien (in der Schale) 0802.51 50 Pistazien (ohne Schale) 0802.52 Mischungen von getrockneten Früchten ex 0813.50 oder von Schalenfrüchten, die Pistazien enthaltend Pistazienpaste ex 2007.10 oder 2007.99 Pistazien (zubereitet oder haltbar gemacht) 2008.19 einschliesslich Mischungen 2008.19 ex 2008.97 Mehl, Griess und Pulver von Pistazien ex 1106.30
404
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Lebensmittel HS-Code Ursprungsland Häufigkeit von Warenuntersuchun- gen und Nämlich- keitskontrollen (%)
Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Ghana (GH) 50 Erdnüsse, geschält 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht 2008.11 2008.11 Erdnüsse (ungeschält) 1202.41 Indien (IN) 20 Erdnüsse (geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht) 2008.11 2008.11 Wassermelonenkerne (Egus- ex 1207.70 Nigeria (NG) 50 i, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte ex 1106.30 Erzeugnisse ex 2008.99 Erdnüsse (in der Schale) 1202.41 Brasilien (BR) 10 Erdnüsse (geschält) 1202.42 Erdnussbutter 2008.11 Erdnüsse (in anderer Weise zubereitet o- 2008.11 der haltbar gemacht) Capsicum annuum (ganz, gemahlen o- 0904.21 Indien (IN) 20 der sonst zerkleinert) Früchte der Gattung Capsicum (getrock- ex 0904.22 net, ganz), ausgenommen Gemüsepaprika 0904.21 (Capsicum annuum) Muskatnuss (Myristica fragrans) 0908.11 0908.12 Muskatnuss (Myristica fragrans) 0908.11 Indonesien (ID) 20 0908.12
405
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 4 (Art. 54 Abs. 2)
Kriterien für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens
1. Die Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens ist, sofern relevant, nach fol-
genden Kriterien zu überprüfen:
1.1 Genauigkeit; diese umfasst die Präzision (Wiederholpräzision, Ver-
gleichspräzision) und die Richtigkeit
1.2 Anwendungsbereich (erfasste Analyten, Matrix und Konzentrationsbereich)
1.3 Nachweisgrenze
1.4 Bestimmungsgrenze
1.5 Wiederfindungsrate
1.6 Spezifizität
1.7 Empfindlichkeit
1.8 Linearität
1.9 Robustheit
1.10 Messunsicherheit
1.11 Sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien
2. Für die Bestimmung der Validierungsangaben nach Ziffer 1.1 bestehen
folgende Möglichkeiten:
2.1 Richtlinien des BLV oder international anerkanntes Protokoll (z. B. «ISO
5725, 1994, Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen – Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe»42 oder IUPAC43-International Harmonised Protocol).
2.2 Soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden: Tests zur
Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien.
3. Die Ergebnisse aus den Eignungs- und Vergleichsprüfungen sind zu veröf-
fentlichen oder frei zur Verfügung zu stellen.
42 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch 43 IUPAC = International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), www.iupac.org. Dieses Dokument existiert nur in engli- scher Sprache.
406
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 5 (Art. 56 Abs. 1)
Referenzlaboratorien
Referenzlaboratorien können in folgenden Bereichen tätig sein:
Bereich
1. Laboratorium für Milch und Milchprodukte
2. Laboratorium zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen
(Salmonellen)
3. Laboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine
4. Laboratorium für die Kontrolle der bakteriellen und viralen Kontamination
von Muscheln und der viralen Kontamination anderer Lebensmittel
5. Laboratorium für Listeria monocytogenes
6. Laboratorium für koagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphy-
lococcus aureus
7. Laboratorium für Escherichia coli, einschliesslich Verotoxin bildendes
E. coli
8. Laboratorium für Campylobacter
9. Laboratorium für Parasiten, insbesondere Trichinen, Echinococcus und
Anisakis
10. Laboratorium für antimikrobielle Resistenz
11. Laboratorium für Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Le-
bensmitteln tierischer Herkunft
12. Laboratorium für gentechnisch veränderte Organismen
13. Laboratorium für Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen
14. Laboratorium für Pestizidrückstände in Getreide und anderen Lebensmitteln
15. Laboratorium für Pestizidrückstände in Lebensmitteln mit hohem Fettgehalt
16. Laboratorium für Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschliesslich
der Produkte mit hohem Wasser- und Säuregehalt
17. Laboratorium für die Methoden zum Nachweis eines einzigen Pestizidrück-
stands
18. Laboratorium für chemische Elemente
19. Laboratorium für Mykotoxine
20. Laboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
21. Laboratorium für Dioxine und Polychlorierte Biphenyle
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 6 (Art. 66 Abs. 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 4, 80 Abs. 3, 87 Abs. 4, 89 Abs. 4, 93 Abs. 4,
109 Abs. 1 und 2)
Gebühren der Bundesbehörden
1. Gebühren für Kontrollen
1.1 Kontrolle der Dokumentation: höchstens 100 Franken
1.2 für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme
1.3 für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion
1.4 für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe
2. Gebühren für Bewilligungen
Franken
2.1 Bewilligungen nach den Artikeln 17, 29, 31, 35, 38 und 50 200–50 000
LGV44
2.2 Bewilligungen nach den Bestimmungen des EDI über neuarti- 200–50 000
ge Lebensmittel
3. Gebühren für Prüfungen
Franken
3.1 Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD)
Ausstellung des Diploms 50
3.2 Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID)
3.2.1 Diplomprüfung 350
3.2.2 Ausstellung des Diploms 50
3.3 Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD)
3.3.1 Diplomprüfung: theoretische Prüfung 100
3.3.2 Ausstellung des Diploms 50
44 SR 817.02
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V AS 2017
Anhang 7 (Art. 99 Abs. 1)
Liste der ausgetauschten Daten nach durchgeführter Kontrolle
1. Liste der im Zusammenhang mit Betriebskontrollen
ausgetauschten Daten
1.1 Name des Betriebs und seine Identifikationsnummer
1.2 Name der zuständigen Person
1.3 Verwaltungsmassnahmen
1.4 Allenfalls Namen und Adressen betroffener Drittbetriebe
1.5 Daten und Inspektionsberichte
1.6 Art der Beanstandung und entsprechende gesetzliche Grundlage
2. Liste der im Zusammenhang mit Produktkontrollen
ausgetauschten Daten
2.1 Name des Produkts
2.2 Detaillierte Produktbeschreibung (Kennzeichnung und Anpreisung), Verpa-
ckung
2.3 Name des Herstellungsbetriebs oder der Importeurin
2.4 Name der zuständigen Person
2.5 Verwaltungsmassnahmen
2.6 Namen und Adressen betroffener Drittbetriebe
2.7 An die betroffenen Drittbetriebe gelieferten Mengen
2.8 Daten und Inspektionsberichte
2.9 Art der Beanstandung und entsprechende gesetzliche Grundlage
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