AS 2017 3699
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)
Änderung vom 17. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 264 A. Adoption 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adopti- Minderjähriger I. Allgemeine onswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Voraussetzungen Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umstän- den zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen
aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
Art. 264a II. Gemein- 1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie schaftliche Adoption seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.
2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wah-
rung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) AS 2017
Art. 264b III. Einzel- 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener adoption Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindes- tens 28 Jahre alt ist.
2 Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein
Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
3 Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens
28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetrage-
ne Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
4 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wah-
rung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.
Art. 264c IV. Stiefkind- 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater adoption sie:
1. verheiratet ist;
2. in eingetragener Partnerschaft lebt;
3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
2 DasPaar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen
Haushalt führen.
3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder
verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.
Art. 264d V. Altersunter- 1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptions- schied willigen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als
45 Jahre betragen.
2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kin-
deswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abwei- chung zu begründen.
Art. 265 VI. Zustimmung 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. des Kindes und der Kindes- 2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es ur- schutzbehörde teilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutz- behörde erfolgen.
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Art. 265a Randtitel und Abs. 3 VII. Zustim- 3 Sieist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht mung der Eltern
1. Form
genannt oder noch nicht bestimmt sind.
Art. 265c
3. Absehen von Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn
der Zustimmung. a. Voraussetzun- er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder gen dauernd urteilsunfähig ist.
Art. 265d Abs. 1 und 3
1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren
Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann.
3 Aufgehoben
Art. 266 B. Adoption 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: einer volljähri- gen Person 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dau- ernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjäh-
rigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwie- sen haben; oder
3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens
eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähri-
ger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
Art. 267 C. Wirkungen 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptie- I. Im Allgemei- renden Personen. nen
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
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3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adop-
tierenden Person:
1. verheiratet ist;
2. in eingetragener Partnerschaft lebt;
3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
Art. 267a II. Name 1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung.
2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über
die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss.
3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen
Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
4 Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat
keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung aus- drücklich zu.
Art. 267b III. Bürgerrecht Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
Art. 268 Abs. 2–5
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung
des Gesuchs erfüllt sein.
3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteils-
unfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben
die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
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5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Perso-
nenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.
Art. 268a Abs. 2 und 3
2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adopti-
onswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.
3 Aufgehoben
Art. 268abis III. Anhörung 1 Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige des Kindes kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigne- ter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit
Beschwerde anfechten.
Art. 268ater IV. Vertretung 1 Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde des Kindes ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese
anzuordnen.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde
anfechten.
Art. 268aquater V. Würdigung 1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren der Einstellung von Angehörigen Einstellung zur Adoption zu würdigen.
2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen
ist die Einstellung:
1. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des ein-
getragenen Partners der zu adoptierenden Person;
2. der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und
3. der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht
ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
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3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzu-
teilen.
Art. 268b Dbis. Adoptions- 1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wah- geheimnis rung des Adoptionsgeheimnisses.
2 Identifizierende
Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben.
3 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den
leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 268c Dter. Auskunft 1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und über die Adoption und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. die leiblichen Eltern und deren 2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine Nachkommen leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identi- tät möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.
3 Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Persona-
lien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Art. 268d Dquater. Kantona- 1 Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkom- le Auskunftsstel- le und Such- men sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zu- dienste ständige kantonale Behörde.
2 Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffene Person
über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontakt- aufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufga- ben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen.
3 Lehnt die vom Auskunftsgesuch betroffene Person den persönlichen
Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persön- lichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Person aufmerk- sam.
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) AS 2017
4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern,
deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
Art. 268e Dquinquies. 1 Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, Persönlicher Verkehr mit den dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönli- leiblichen Eltern chen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindes- schutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung.
2 Istdas Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die
Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbe- hörde.
3 Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit ver-
weigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.
Art. 298e Aquinquies. Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie Veränderung der Verhältnisse eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche nach Stiefkind- adoption in Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Ver- faktischen änderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil Lebensgemein- sinngemäss anwendbar. schaften
Art. 299 Randtitel Asexies. Stiefel- tern
Art. 300 Randtitel Asepties. Pflegeel- tern
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
Art. 12b
2. Hängige Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verfahren Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, gilt das neue Recht.
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) AS 2017
Art. 12c 3. Unterstellung Die Bestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 über das Adop- unter das neue Recht tionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und deren Nachkommen sowie die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönli- chen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.
Art. 12cbis Aufgehoben
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2016 Nationalrat, 17. Juni 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.4
5. Juli 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 BBl 2016 4925
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 29. Juni 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) AS 2017
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20045
Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz 1… Im Übrigen gelten die Artikel 163–165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)6 sinngemäss.
Art. 17 Abs. 3bis 3bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB7 die nötigen Massnahmen.
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196–
219 ZGB8 geteilt wird.
Art. 27a Stiefkindadoption Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 270–327c ZGB9 sinngemäss anwendbar.
Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder zur gemein- schaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.
Art. 34 Abs. 4
4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126–134 ZGB10
sinngemäss anwendbar.
5 SR 211.231 6 SR 210 7 SR 210 8 SR 210 9 SR 210 10 SR 210
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2. Zivilprozessordnung11
Gliederungstitel vor Art. 307a
3. Kapitel:
Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft
Art. 307a Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 295–302 sinngemäss.
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
4. Familienzulagengesetz vom 24. März 200613
Art. 3 Abs. 3 vierter Satz 3… Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches14.
11 SR 272 12 SR 831.40 13 SR 836.2 14 SR 210
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