AS 2017 497
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 13. April 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst:
I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19653 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 2bis 2bis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Vorausset- zungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuer- baren Leistung erfüllt sind nach: a. Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; oder b. dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.
Art. 20 2. Bei Kapital- 1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen erträgen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuer- pflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2 Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren
zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividenden- ausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
2015-1303 497
Verrechnungssteuergesetz AS 2017
3 Erfolgt in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 bis die Meldung der
steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Melde- verfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Melde- verfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbe- halt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 gewährt.
Art. 70c V. Übergangs- 1 Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte an- bestimmungen zur Änderung wendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September vom 30. 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Ver- September 2016 zugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.
2 Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Arti-
kel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Ver- zugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.
3 Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Änderung zu stellen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
498
Verrechnungssteuergesetz AS 2017
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 15. Februar 2017 in Kraft gesetzt. 5
1. Februar 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthardt Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2016 7629
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 30. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.
499
Verrechnungssteuergesetz AS 2017
500