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AS 2017 5031

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

SR 0.941.16; AS 2011 2307

Änderungen der Neuen Kreditvereinbarungen Genehmigt durch die Beschlüsse Nr. 15014-(11/110) vom 16. November 2011 und Nr. 16079-(16/99) vom 4. November 2016 des Exekutivrates des Internationalen Währungsfonds In Kraft getreten für die Schweiz am 17. November 20171

Die Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds werden wie folgt geändert:

Art. 1 a) vii) vii) «Tatsächlich konvertierbare Währung»: eine Währung, welche im Finanztrans- aktionsplan des Internationalen Währungsfonds für Überweisungen enthalten ist.

Art. 3 c) c) Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, die darlegt, dass sie gemäss den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bestimmungen dieses Beschlusses zu erfüllen. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

Art. 6 a) und b) a) Zur Finanzierung von Direktkäufen während eines Aktivierungszeitraums und von Verpflichtungen gemäss für den Aktivierungszeitraum genehmigten Vereinba- rungen können im Rahmen der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer Abrufe vorgenommen werden, und zwar gestützt auf die Mittelbereitstellungspläne, die der Exekutivrat in Verbindung mit dem Finanztransaktionsplan für das Allge- meinen Konto genehmigt, in der Regel vierteljährlich, wenn die Neuen Kreditver-

1 Der Internationale Währungsfonds hat am 4. November 2016 die Neuen Kreditvereinba- rungen des Internationalen Währungsfonds (NKV) um weitere fünf Jahre verlängert. Die Schweiz führt ihre Teilnahme an den NKV während der neuen fünfjährigen Laufzeit, vom 17. November 2017 bis zum 16. November 2022, fort.

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einbarungen aktiviert sind, und für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen nicht aktiviert sind. Die Mittelbereitstellungspläne geben für jeden Teilnehmer den Höchstbetrag der möglichen Abrufe während des anwendbaren Zeitraums an. Der Exekutivrat kann den Plan jederzeit abändern, um den Höchstbetrag und den Zeitraum für Abrufe zu ändern. In der Regel sieht der Mittelbereitstellungsplan die Zuweisung der Höchstbeträge unter den Teilnehmern so vor, dass ihre verfügbaren Verpflichtungen proportional dem Umfang ihrer Kre- ditvereinbarungen entsprechen. b) Teilnehmer werden nicht in den Mittelbereitstellungsplan aufgenommen, wenn sie aufgrund ihrer gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reservepo- sition nicht darin enthalten sind und wenn der Geschäftsführende Direktor nicht vorschlägt, sie in die Liste der Länder, welche im Haushaltsplan für Überweisungen ihrer Währungen stehen, aufzunehmen.

Art. 7 a) a) Abrufe nach Artikel 11 e) sind jederzeit mit Blick auf das in Artikel 6 a) nieder- gelegte Ziel, verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer erlangen, die dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen, möglich, sofern Abrufe nicht an einen Teilnehmer gerichtet werden, der aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussicht- lichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht auf der Liste der Länder im Haus- haltsplan betreffend die Überweisung seiner Währung steht und vom Geschäftsfüh- renden Direktor nicht dafür vorgeschlagen wird; oder, falls das Mitglied in den Haushaltsplan aufgenommen wurde, die Währung des Mitglieds aufgrund seiner Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt des Abrufs nicht für Überwei- sungen gemäss dem Plan verwendet wird. Abrufe nach Artikel 7 a) unterliegen nicht den in Artikel 5 oder Artikel 6 niedergelegten Verfahren.

Art. 11 a), b) und (c) a) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen des Artikels 11 zahlt der Fonds zehn Jahre nach der Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der dem gemäss Artikel 12 errechneten Gegenwert der Überweisung entspricht. Falls das ziehende Land, für dessen Kauf nach diesem Beschluss Mittel bereitgestellt wurden, den Rückkauf früher als zehn Jahre nach dem Kauf tätigt, so zahlt der Fonds den Teilnehmern den entsprechenden Betrag während der Viertel- jahres-Periode, in welcher der Rückkauf stattfindet, gemäss Artikel 11 d) zurück. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) oder gemäss Artikel 11 c) erfolgt, nach Ermessen des Fonds, wenn immer möglich in der aufgenommenen Währung, in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, oder, falls der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass bei einer solchen Rückzahlung diese Grenze überschritten wird, in frei verwendbaren Währungen oder mit Zustim- mung des Teilnehmers in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen. b) Der Fonds kann nach Konsultationen mit den Teilnehmern eine teilweise oder volle Rückzahlung an einen oder mehrere Teilnehmer vor dem in Artikel 11 a) vor-

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geschriebenen Zeitpunkt nach Artikel 11 d) vornehmen. Die Rückzahlung nach diesem Artikel 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, oder, falls der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass bei einer solchen Rückzahlung diese Grenze überschritten wird, in frei verwendbaren Währungen oder mit Zustim- mung des Teilnehmers in tatsächlich konvertierbaren Währungen. c) Ist eine Verringerung der Bestände des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes auf einen Kauf von unter diesem Beschluss aufgenommener Währung zu- rückzuführen, so zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück. Schuldet der Fonds einem Teilnehmer aufgrund von Überweisungen zur Finanzie- rung einer Reservetranchen-Ziehung eines Landes Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden Bestände des Fonds an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkäufen dieser Währung während einer Vierteljahres-Periode, so zahlt der Fonds zu Beginn der nächsten Vierteljahres- Periode einen dieser Verringerung entsprechenden Betrag zurück. Zahlungen nach Artikel 11 c) werden unter den Teilnehmern gemäss Artikel 11 d) aufgeteilt.

Art. 19 a) a) Dieser Beschluss bleibt bis zum 16. November 2022 gültig. Bei Erneuerung dieses Beschlusses für eine Laufzeit, die auf den in diesem Artikel 19 a) bezeichne- ten Zeitraum folgt, überprüfen der Fonds und die Teilnehmer die Funktionsweise dieses Beschlusses, insbesondere: i) die Erfahrungen mit dem Aktivierungszeitraum; und ii) die Auswirkung der Fünfzehnten Allgemeinen Quotenüberprüfung des ge- samten Quotenvolumens; und beraten über allfällige Abänderungen.

Art. 21 b) b) Ausstehende Ziehungen und verfügbare Verpflichtungen unter den Neuen Kre- ditvereinbarungen und den Allgemeinen Kreditvereinbarungen sollen 180 572,58 Millionen SZR oder einen gemäss diesem Beschluss geltenden Gesamtbetrag der Kreditvereinbarungen nicht überschreiten. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Neuen Kreditvereinbarungen reduziert sich pro tanto durch ausstehende Ziehungen beim Teilnehmer und Verpflichtungen des Teilnehmers unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen reduziert sich pro tanto im Umfang, in welchem seine Kreditvereinbarung unter den Allgemeinen Kredit- vereinbarungen seine verfügbare Verpflichtung unter den Neuen Kreditvereinba- rungen überschreitet.

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Art. 23 Übergangsvereinbarungen für laut Beschluss Nr. 14577-(10/35) angenommene Änderungen Stellt ein Teilnehmer, der Forderungen in Form von Darlehen oder Schuldscheinen innehat, im Rahmen von bilateralen Kreditvereinbarungen, die der Fonds vor dem 11. März 2011 abgeschlossen hat, einen Antrag an den Fonds, so nimmt der Ge- schäftsführende Direktor gemäss der Kreditvereinbarung des Teilnehmers Abrufe zur Rückzahlung der Forderungen vor. Ähnlich werden auf Antrag des betreffenden Teilnehmers Abrufe an einen Teilnehmer gerichtet, der eine teilnehmende Institution für die Rückzahlung der Forderungen ist, die das Mitglied, dessen amtliche Instituti- on er ist, die Zentralbank oder eine vom Mitglied bezeichnete andere Fiskalstelle innehat; oder es werden Abrufe an einen Teilnehmer gerichtet, der Mitglied für die Rückzahlung von Forderungen ist, welche die Zentralbank oder eine vom Mitglied bezeichnete andere Fiskalstelle innehat. Unbeschadet von Artikel 11 a) entspricht die Fälligkeit der Forderungen gemäss Kreditvereinbarungen infolge solcher Abrufe jener der Forderung gemäss der bilateralen Kreditvereinbarung, für deren Rückzah- lung der Abruf getätigt wurde.

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Anhang I

Teilnehmer und Höhe der Kreditvereinbarungen

(in Millionen Sonderziehungsrechten)2

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Gegenwärtige Teilnehmer Australien 2 220,45 Bank von Portugal 783,50 Belgien 3 994,33 Brasilien 4 440,91 Chilenische Zentralbank 690,97 China 15 860,38 Dänische Nationalbank 1 629,76 Deutsche Bundesbank 12 890,02 Finnland 1 133,88 Frankreich 9 479,16 Indien 4 440,91 Israelische Zentralbank 340,00 Italien 6 898,52 Japan 33 508,50 Kanada 3 873,71 Republik Korea 3 344,82 Kuwait 341,29 Luxemburg 493,12 Malaysia 340,00 Mexiko 2 537,66 Niederlande 4 594,80 Neuseeland 340,00 Norwegen 1 966,69 Russland 4 440,91 Österreich 1 818,49 Philippinische Zentralbank 340,00 Polnische Nationalbank 1 285,40 Saudi-Arabien 5 652,74 Schwedische Reichsbank 2 255,68

2 Kreditvereinbarungen betragen mindestens 340 Millionen Sonderziehungsrechte.

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Neue Kreditvereinba- rungen

Schweizerische Nationalbank 5 540,66 Singapur 648,55 Spanien 3 405,14 Südafrika 340,00 Thailand 340,00 Vereinigtes Königreich 9 479,16 Vereinigte Staaten von Amerika 28 202,47 Währungsbehörde von Hongkong 340,00 Zypern 340,00

Total 180 572,58

Neue Teilnehmer Griechenland 840,60 Irland 957,97

Total nach Beitritt der neuen Teilnehmer 182 371,15

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Anhang II

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internationalen Währungsfonds unter den Neuen Kreditvereinbarungen («NKV»)

Art. 4 a) a) Die Fälligkeit der Schuldscheine beträgt zehn Jahre, sofern der gemäss Arti- kel 13 k) des NKV-Beschlusses ausgegebene Schuldschein die gleiche Fälligkeit besitzt wie die Darlehensforderung, gegen die er ausgetauscht wurde. Die Rückzah- lung des Kapitals des Schuldscheins an den Inhaber erfolgt gemäss Artikel 11 des NKV-Beschlusses.

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