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AS 2017 5197

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)

Änderung vom 15. September 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Titel Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. c Diese Verordnung regelt: c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Berei- chen.

Art. 4 Bst. d Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 742.102

2017-0135 5197

Gebührenverordnung BAV AS 2017

Art. 23 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 erster Satz

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 des Eisenbahnge-

setzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. …

Art. 25 Abs. 3

3 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV 3 bemisst sich nach dem

Zeitaufwand.

Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15v EBV4 von Risikobewertungsstel- len und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 26 Aufgehoben

Art. 27a Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz und 4

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-

gen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: 4 Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebs- bewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 33 Aufgehoben

Art. 34a Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen

1 Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren

berechnet für:

2 SR 742.101 3 SR 742.141.1 4 SR 742.141.1

Gebührenverordnung BAV AS 2017

Franken

a. die Anmeldung zur erstmaligen Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergeb- nisses 250 b. die Anmeldung zur Wiederholung der Theorieprüfung, die Durchfüh- rung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungs- ergebnisses 250 c. die Anmeldung zur erstmaligen praktischen Prüfung, die Durchfüh- rung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungs- ergebnisses 250 d. die Anmeldung zur Wiederholung der praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses 250

2 Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen

Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen,

die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.

Art. 34b Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für: Franken

a. die Ausstellung, die Duplikation, die Änderung, die Sistierung und die Wiedererteilung eines Ausweises je 60 b. die Eintragung eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberech- tigung in einen bestehenden Ausweis je 60 c. die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für Führer und Führerinnen von Sport- und Freizeitschiffen je 60

Art. 34c Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 41 Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach Artikel 18m Absatz 2 EBG5 bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

5 SR 742.101

Gebührenverordnung BAV AS 2017

Art. 45 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 1 Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt.

Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen 1 Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

2 Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstande-

te Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr