AS 2017 5607
Bundesgesetz über die Luftfahrt
Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20161, beschliesst:
I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und cbis, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a und c
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen
über: b. die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit); cbis. die Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit);
2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und
die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über:
3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:
a. Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlich- keitsgesetz vom 14. März 19583 abweichen; c. die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienst- leistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer
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vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40b Absatz 4 ist einzuhalten.
Art. 10a IIIa. Sprache der 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luft- Radiotelefonie raum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicher-
heit erfordert.
Art. 12 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 15 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 20 Randtitel (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den italienischen Text
2 Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems
am Recht der Europäischen Union.
Art. 21 Randtitel und Abs. 1bis VII. Luftpolizei 1bis Aufgehoben
1. Zuständigkei-
ten und Befug- nisse
Art. 21a 2. Sicherheitsbe- 1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an auftragte im Luftverkehr Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmäs- sigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf auslän- dischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
2 Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei
(fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen: a. Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps; b. Angehörige der Militärischen Sicherheit; c. Angehörige des Grenzwachtkorps; d. Angehörige von fedpol; e. Angehörige der Transportpolizei.
3 Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags
und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizei-
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lichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangs- anwendungsgesetz vom 20. März 20084 ist anwendbar.
4 Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen
wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.
Art. 21b 3. Informations- Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstel- system für den Einsatz von lung von Risiko- und Bedrohungsanalysen und zur Planung von Sicherheits- beauftragten im Einsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind. Luftverkehr a. Zweck
Art. 21c b. Daten- 1 Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrele- kategorien vante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefähr- der bearbeitet: a. Personendaten betreffend die Identität und die öffentlich zu- gänglichen Kontaktdaten, insbesondere aus sozialen Netz- werken; b. Personendaten, die für die Beurteilung der Gefährdung des in- ternationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, wie Informationen über den Gesund- heitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu krimi- nellen oder terroristischen Gruppierungen; c. Ton- und Bildaufzeichnungen.
2 Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die
Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.
Art. 21d c. Zugriffsrechte 1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben und Daten- weitergabe ausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die: a. die Gefährdung der Luftsicherheit beurteilen und entsprechen- de Risiko- und Bedrohungsanalysen erstellen; b. den Entscheid über Einsätze der Sicherheitsbeauftragten tref- fen, diese Einsätze planen und statistisch auswerten.
2 DieDaten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet
werden.
4 SR 364
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3 Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden
Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden: a. den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezüglich Luftsicherheit; b. den Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahr- zeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr ein- setzen: zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich Luftsicherheit, insbesondere zum Einsatz von Si- cherheitsbeauftragten.
Art. 21e d. Vernichtung 1 Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens der Daten fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht.
2 Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei
Jahre nach deren letztem Einsatz.
3 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach
Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985 angeboten.
Art. 21f 4. Passagierlisten 1 Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben: a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisedokuments; b. Datum, Zeit und Nummer des Fluges; c. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung; d. allfällige Mitreisende; e. Informationen zur Zahlung, namentlich Zahlungsmethode und verwendetes Zahlungsmittel; f. Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht wor- den ist.
2 Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss
des Check-in und bis spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.
5 SR 152.1
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3 Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten
Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden.
Art. 25 b. Unter- 1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine suchungs- kommission ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
19976 ein.
2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachver-
ständigen.
3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über
ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie
mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 zusammenlegen.
Art. 26 c. Verfahren 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2 Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte ge- ben können; b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumen- ten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen; c. Beschlagnahmungen; d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben; e. Autopsien; f. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten; g. das Einholen von Gutachten.
3 Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es
Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmun- gen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
19688 anwendbar.
4 Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung
erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kom- mission Einsprache erhoben werden.
6 SR 172.010 7 SR 742.101 8 SR 172.021
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5 Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbe-
sondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemes- sen gewürdigt werden.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmass-
nahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
Art. 26a Abs. 1
1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass
jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Unter- suchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Ver- schuldens.
Art. 36e 2a. Landesflug- 1 An der Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des inter- häfen nationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems besteht ein nationales Interesse.
2 Die Landesflughäfen Zürich und Genf sind bezüglich der ihnen
gemäss der Sachplanung des Bundes zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand geschützt. Rechtsetzende wie rechts- anwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie die notwen- dige Beachtung; insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorschrif- ten des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug.
Art. 37c Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text
Art. 38 Abs. 1
1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseige-
nen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizu- geben. Der Bundesrat regelt: a. die weiteren Voraussetzungen der Mitbenutzung; b. welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit ab welcher Nutzungsintensität auch für die- se Flugplätze anwendbar sind; c. die Zuständigkeiten.
Art. 39 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text
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Art. 40a 1a. Luftfahrt- 1 Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, daten Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, die für die Bereit- stellung von Luftfahrtinformationen und für die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen benötigt werden.
2 Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer nationalen Daten-
erfassungsschnittstelle für alle Luftfahrtdaten nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen. Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL.
3 Die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Personen des
Privatrechts, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften Luftfahrtdaten erheben und an die nationale Datenerfassungsschnitt- stelle liefern müssen, tragen die damit verbundenen Kosten. Darunter fallen namentlich die Kosten einer erstmaligen Vermessung von Neubauten und Luftfahrthindernissen sowie die Kosten für die Über- mittlung von Luftfahrtdaten an die nationale Datenerfassungsschnitt- stelle. Der Bundesrat kann Eigentümer von Luftfahrthindernissen von der Kostentragungspflicht ausnehmen.
4 Bund, Kantone und Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen
Zugang zu Luftfahrtdaten. Der Austausch erfolgt kostenfrei.
Art. 40abis Bisheriger Art. 40a
Art. 40b
3. Zusammenar- 1 Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL:
beit mit anderen Unternehmen a. die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungs- erbringer übertragen; b. im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungser- bringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen; c. die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen
eingehen.
3 Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in
der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.
4 Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler
Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertra- gen werden.
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5 Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als
untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.
Art. 40bbis 3a. Übertragung 1 Der Bundesrat kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienst- der Erbringung von lokalen leistungen auf den Flugplatzhalter übertragen. Flugsicherungs- dienstleistungen 2 Für die Übertragung ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
3 Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewähr-
leistet ist.
Art. 41 III. Luftfahrt- 1 Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen hindernisse und die Flugsicher- ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die heit gefährdende Aktivitäten Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getrof-
1. Grundsätze fen werden.
2 Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die
den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem
BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungs- schnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse.
4 Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrt-
hindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen.
Art. 41a
2. Vermessung Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermes-
sung und für die Übermittlung der Vermessungsdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle sorgen. Der Bundesrat kann für Fälle, in denen die Anforderungen an die Datenqualität auch ohne Vermessung erfüllt werden können, Ausnahmen vorsehen.
Art. 41b 3. Enteignung Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.
Art. 42 Abs. 1bis 1bis Er kann in den Sicherheitszonen:
a. die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken;
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b. Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können.
Art. 49 Abs. 1
1 Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebüh-
ren für: a. die Sicherung der Streckenflüge; b. die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen; c. die Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste einschliesslich der Bereitstellung von Luft- fahrtdaten und des Betriebs der nationalen Datenerfassungs- schnittstelle.
Art. 88 I. Vergehen 1 Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrs- 1. Verletzung sperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in von Verkehrs- sperren der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz über- fliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschrif-
ten über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
Art. 89 2. Führung von 1 Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kenn- Luftfahrzeugen mit falschen zeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein
Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetz- buchs9 findet Anwendung.
9 SR 311.0
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Art. 89a Abs. 1
1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsre-
geln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 90
3. Gefährdung 1 Wer während eines Flugs als Kommandant des Luftfahrzeugs, als
durch die Luft- fahrt Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschrif- ten oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissent- lich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.
Art. 90bis 4. Tätigkeit an Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Bord mit beeinträchtigtem wer: Bewusstsein a. in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Be- täubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbe- satzungsmitglied tätig ist; b. sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d
2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle um- geht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar; d. ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen- stand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Ab- satz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710 in den Sicher- heitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
Art. 92 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text
10 SR 514.54
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Art. 95 Aufgehoben
Art. 96 I. Räumliche Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes Geltung der Strafbestim- oder die Artikel 4–7 des Strafgesetzbuchs11 nichts anderes vorsehen, mungen ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine straf-
1. Grundsatz
bare Handlung verübt.
Art. 97 Abs. 4
4 Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs12 ist anwendbar.
Art. 100 IV. Meldepflich- 1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede ten und Einholen von Stellung- strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen nahmen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
2 Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfah-
ren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafver- fahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend: a. terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März
199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b. strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223–226ter des Strafgesetz- buchs14; c. strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäu- bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195115; d. strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197716; e. strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199717.
3 Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen
und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige
11 SR 311.0 12 SR 311.0 13 SR 120 14 SR 311.0 15 SR 812.121 16 SR 941.41 17 SR 514.54
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Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes ein- holen.
Art. 101b Abs. 2
2 Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil
der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll.
Art. 106 Randtitel und Abs. 2 III. Anwendung 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luft- der Bestimmun- gen für die zivile fahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch auf die militärische Luft- Luftfahrt auf die militärische fahrt anwendbar sind. Luftfahrt
1. Im Allgemei-
nen
Art. 107a Abs. 4 und 6
4 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben
für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmass- nahmen.
6 Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldun-
gen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilli- gungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Koordination der Änderung vom 16. Juni 2017 des Bundesgesetzes 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstras- senabgabe (MinVG) (Anhang Ziff. 1) mit dem Bundesgesetz vom 30. September
2016 über den Fonds für Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG)
(Anhang Ziff. 5)
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Mit Inkrafttreten des NAFG18 lautet der Einleitungssatz von Artikel 37a Absatz 1 (MinVG)19 wie folgt:
Art. 37a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach
Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge-
laufen.20
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe c, 10a, 38 Absatz 1, 40a, 40abis, 40b, 40bbis, 41, 41a, 41b, 42 Absatz 1bis, 49 Absatz 1, 101b Absatz 2, 106 Randtitel und Absatz 2 und 107a Absatz 4 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
18 SR …; BBl 2017 3373
19 SR 725.116.2
20 BBl 2017 4257
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 22. März 198521 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe
Art. 37a Abs. 1
1 Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach
Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: a. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht; b. zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Art. 41c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017 Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüs- sel eingehalten werden muss.
2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195722
Art. 15a Untersuchungskommission
1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamen-
tarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 199723 ein.
2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
21 SR 725.116.2 22 SR 742.101 23 SR 172.010
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3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes
Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kom-
mission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194824 zusam- menlegen.
Art. 15b Verfahren der Untersuchungskommission
1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine
Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2 Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können; b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeich- nungen, Personen und Gegenständen; c. Beschlagnahmungen; d. medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben; e. Autopsien; f. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten; g. das Einholen von Gutachten. 3 Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825 anwendbar.
4 Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen
Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5 Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt
sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die
Veröffentlichung der Berichte.
Art. 15c Kosten des Untersuchungsverfahrens
1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das
untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt
dabei die Schwere des Verschuldens.
24 SR 748.0 25 SR 172.021
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3. Bundesgesetz vom 18. Juni 201026 über die Sicherheitsorgane
der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
Art. 3 Abs. 3
3 Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des
Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1–18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195827.
4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199728
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellen auf
dem Markt» ersetzt.
2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt
bereitstellt» ersetzt.
Art. 32b Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen
1 Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt
sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.
2 Artikel 32a bleibt vorbehalten.
Art. 51 Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 Bst. g
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
g. Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu be- stimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stö- ren oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder be- treibt.
26 SR 745.2 27 SR 170.32 28 SR 784.10
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