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AS 2017 5881

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit

vom 10. November 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV), verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8

verhindern.

2 Sie regelt:

a. den Umfang der Blauzungen-Zone; b. das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone; und c. das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone.

Art. 2 Blauzungen-Zone Die Blauzungen-Zone umfasst die ganze Schweiz.

Art. 3 Vektorgeschützte Betriebe 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anerkennt einen Betrieb als vektor- geschützt, wenn dieser die folgenden Anforderungen erfüllt: a. Die Tierhaltung ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren versehen. b. Die Öffnungen der Tierhaltung sind mit Gittern gegen Mücken abgeschirmt; diese Gitter müssen eine geeignete Maschenweite aufweisen und sind re- gelmässig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisun- gen des Herstellers zu imprägnieren.

SR 916.401.348.2 1 SR 916.401

2017-3080 5881

Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit. AS 2017 V des BLV

c. In der Tierhaltung und in deren Umgebung findet eine Mückenbekämpfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter statt. d. Die Tierhalterin oder der Tierhalter trifft Massnahmen, um Brutstätten für Mücken in der Nachbarschaft der Tierhaltung zu begrenzen oder zu beseiti- gen.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überprüft mit angemessener Häu-

figkeit, mindestens jedoch zu Beginn und am Ende des Schutzzeitraums und einmal dazwischen die getroffenen Massnahmen.

Art. 4 Vektorfreie Periode Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Die übrige Zeit gilt als Schutzzeitraum.

Art. 5 Bedingungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Empfängliche Tiere dürfen nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen verbracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen während der vektor- freien Periode gehalten und frühestens 7 Tage vor der Verbringung negativ auf das Virusgenom getestet worden. b. Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen in einem vektorge- schützten Betrieb gehalten worden. c. Die Tiere sind mindestens 28 Tage vor dem Verbringen in einem vektorge- schützten Betrieb gehalten worden und die serologische Untersuchung nach dieser Zeit hat einen negativen Antikörpernachweis ergeben. d. Die Tiere sind mindestens 14 Tage vor dem Verbringen in einem vektorge- schützten Betrieb gehalten worden und die Untersuchung nach dieser Zeit auf das Virusgenom ist negativ ausgefallen. e. Die Tiere sind mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Blauzungen- krankheit vom Serotyp 8 gemäss Herstellerangaben geimpft worden. Die Impfung muss mindestens 60 Tage vor dem Verbringen der Tiere abge- schlossen worden sein.

2 Die Tiere müssen während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angrif-

fe durch Culicoides geschützt sein.

Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit. AS 2017 V des BLV

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesund-

heitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1266/20072 zu ergänzen.

Art. 6 Bedingungen für das Verbringen von Samen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Samen darf nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach

Norwegen verbracht werden, wenn er von Spendetieren gewonnen wurde, die min- destens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a. Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Samengewinnung und während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden. b. Sie sind mindestens alle 60 Tage während der Samengewinnung und zwi- schen 21 und 60 Tage nach der letzten Gewinnung des zu verbringenden Samens negativ auf Antikörper untersucht worden. c. Sie sind bei der ersten Gewinnung, alle 28 Tage während der Gewinnung und bei der letzten Gewinnung von Samen negativ auf Antigen untersucht worden.

2 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesund-

heitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/20073 zu ergänzen.

Art. 7 Bedingungen für das Verbringen von Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern dürfen aus der Blauzun-

gen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2 Embryonen und Eizellen von andern Tieren als Rindern sowie in vitro erzeugte

Rinderembryonen dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wur- den, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

2 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durch-

führungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfängliche Arten gelten, ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 456/2012 vom 30. Mai 2012, ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

3 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.

Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit. AS 2017 V des BLV

a. Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Gewinnung und während der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden. b. Sie sind zwischen 21 und 60 Tage nach der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antikörper untersucht worden. c. Sie sind am Tag der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antigen untersucht worden.

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesund-

heitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe C Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/20074 zu ergänzen.

Art. 8 Anforderungen an den Tierschutz Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 bleiben vorbe- halten.

Art. 9 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen Die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit richtet sich im Übrigen nach der TSV.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 11. November 2017 in Kraft.6

10. November 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

4 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.

5 SR 455.1 6 Dringliche Veröffentlichung vom 10. Nov. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).