AS 2017 6103
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Erforderliche Betriebsgrösse
1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindes-
tens einer Standarbeitskraft (SAK) entspricht.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-
wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebs- zweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine
genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK. 2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefähr- deten Gebiet liegt.
Art. 7 Abs. 3
3 Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb fest-
legen. Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.
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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2017
Art. 10 Abs. 2 2 Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investiti- onskredite und Betriebshilfedarlehen.
Art. 16 Abs. 4 und 5
4 In Abweichung von Absatz 3 kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone
auf Antrag vorschiessen, wenn: a. in einer oder mehreren Regionen ausserordentliche Ereignisse eingetreten sind; und b. die ordentlichen Mittel des kantonalen Fonds de Roulement der Betriebshilfe für die Darlehensgewährung nicht ausreichen.
5 Der Kanton zahlt die Kantonsleistung nach Absatz 1 in den Fonds de Roulement
der Betriebshilfe ein. Tut er dies nicht, so muss er den Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens sechs Jahre nach der Zahlung des Vorschusses zurückbe- zahlen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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