Lexipedia

AS 2017 6107

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 22 Einreichung der Gesuche

1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche

beim BLW zugeteilt, so können diese wie folgt eingereicht werden: a. ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode; b. bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen: ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe.

2 Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 oder in den marktordnungsspezifi-

schen Produkteverordnungen geregelt.

3 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.

Art. 22a Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 23 Betrifft nur den italienischen Text.

1 SR 916.01

2017-1397 6107

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Art. 24 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 3 3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt.

Art. 35a Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3

1 Kontingentsanteile werden nur Personen mit Unternehmens-Identifikationsnummer

(UID) zugeteilt. 2 200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellenden zugeteilt, die nach- weisen können, dass sie in den der Gesuchstellung vorangehenden 12 Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Impor- teur aufgeführt ist.

3 10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, denen in

den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden, und die kein Gesuch nach Absatz 2 einreichen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maximalen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinbarun- gen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben. 4 Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach An- hang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden.

Art. 54b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017 Gesuche um Zuteilung von Kontingentsanteilen, die während der ganzen Kontin- gentsperiode 2018 ausgenützt werden können und die nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt werden, können erst ab dem 1. Dezem- ber 2017 eingereicht werden.

II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

6108

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

2 Artikel 54b tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6109

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 17

17. Marktordnung Sämereien

Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt. Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Vermehrungsmaterial-Verord- nung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151) festgelegt.

[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.

Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Anzahl kg brutto ohne GEB-Pflicht Ergänzungen [1] (CHF)

0713.5015 0.00 keine GEB-Pflicht

0713.5018 0.00 keine GEB-Pflicht

1201.1000 0.10 20

1202.3000 0.10 keine GEB-Pflicht

1207.2100 0.10 20 1209.1090 0.00 20

1209.2100 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2200 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2300 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2400 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2500 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2919 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2960 0.00 keine GEB-Pflicht

1209.2970 0.50 20

1209.2980 0.00 keine GEB-Pflicht

6110

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 10)

Zoll- und Teilzollkontingente

Ziff. 2

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Stück) [1] [1] [1]

02 Tiere der Rindviehgattung 1200

03 Tiere der Schweinegattung 100

04 Das Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt unterteilt:

04.1 Tiere der Schafgattung 500

04.2 Tiere der Ziegengattung 100

12 Samen von Stieren (Dosen/Anwendungseinheiten) 800 000

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt

Ziff. 4 Nummer 07.3

4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) [1] [1] [1]

07.3 Verschiedene Milchprodukte 210

Ziff. 5 Nummern 09.1 und 09.2

5. Marktordnung Eier und Eiprodukte

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zoll- Zollkontingents kontingents (Ton- nen brutto) [1] [1] [1]

09.1 Konsumeier 17 428

09.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie 16 307

6111

Agrareinfuhrverordnung AS 2017

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

6112

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Lexipedia | Lexipedia