AS 2017 6173
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 25. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 1 zweiter Einleitungssatz und Bst. a, b und d (betrifft nur die französischen und italienischen Texte) sowie Bst. c und dbis
1 ... Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid
über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flücht- ling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; dbis. ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber
5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 142.312
2016-0699 6173
Asylverordnung 2 AS 2017
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