AS 2017 6543
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 3 und 4
3 Das SEM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programm-
vereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Ent- scheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) mit Stichdatum 1. Juni und 1. Dezember.
4 Aufgehoben
Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes
1 Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton
zurück, wenn: a. der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt; b. keine Nachbesserung möglich ist; und c. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft. 2 Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbar- ten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG zurück.
1 SR 142.205
2017-1022 6543
Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V AS 2017
3 Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt er diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationspro- gramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstat- tet der Kanton dem Bund zurück.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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