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AS 2017 6745

Verordnung über die Landesgeologie

Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV)

Änderung vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e–g In dieser Verordnung bedeuten: e. primäre geologische Daten: Daten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnahmen, Dokumentationen geologischer Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geo- technische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschlusskar- tierungen, Laboranalysen; f. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, namentlich prozessierte geophysikalische Daten, Bohrprofile; g. sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, welche durch die Interpretation von primären oder prozes- sierten primären geologischen Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalischen Daten, geologische Karten, geologische Profilschnit- te, geologische Modelle.

Art. 13 Abs. 2 Bst. abis

2 Die geologischen Informationen werden wie folgt den Zugangsberechtigungsstufen

nach Artikel 21 GeoIV zugewiesen: abis. primäre geologische Daten, prozessierte primäre geologische Daten sowie unmittelbar zugehörige technische Daten und Metadaten, die von Dritten erhoben und der Fachstelle für Landesgeologie aufgrund der Regelungen