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AS 2017 6825

Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG)

vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20152, beschliesst:

Art. 1 Fonds

1 Der Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs

(Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.

2 Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20053 ist subsidiär anwendbar.

Art. 2 Zweck 1 Die Mittel des Fonds dienen der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Mobilität in allen Landesgegenden.

2 Bei der Investitionsplanung werden die Kantone ausgewogen berücksichtigt.

3 Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, die:

a. alle Verkehrsträger und -mittel mit ihren Vor- und Nachteilen einbezieht; b. wirksame Alternativen gegenüber neuen Infrastrukturen vorzieht; c. die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand berücksichtigt; d. den Schutz der Umwelt und die Koordination mit der Siedlungsentwicklung beachtet;

SR 725.13

2014-3105 6825

Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BG AS 2017

e. die Verbesserung der Erschliessung der Berggebiete und der Tourismus- regionen einbezieht.

Art. 3 Fondsrechnung

1 Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer

Investitionsrechnung.

2 Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:

a. als Ertrag:

1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen,

2. die Erträge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der National-

strassen durch den Bund; b. als Aufwand:

1. die Entnahmen für die Finanzierung der Nationalstrassen nach Artikel 7

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwen- dung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Stras- sen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) und für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen (Agglomerationsverkehr) nach Arti- kel 17a MinVG, soweit diese nicht als aktivierbare Ausgaben unter Ab- satz 4 fallen,

2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für

Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

3 Die Bilanz weist aus:

a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.

4 Die Investitionsrechnung weist mindestens aus:

a. die Investitionen für die Nationalstrassen im Bau; b. die Beträge der gewährten Darlehen für Schienenprojekte des Agglomera- tionsverkehrs.

Art. 4 Einlagen

1 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung mit dem Voranschlag die Höhe

der Mittel, die dem Fonds zuzuweisen sind, soweit diese nicht in der Bundesverfas- sung bestimmt ist. 2 Er überprüft regelmässig, ob die Mittel des Fonds für die Finanzierung der Aufga- ben nach Artikel 86 Absatz 1 BV genügen. Ist dies nicht der Fall, so beantragt er eine Anpassung der Verbrauchssteuern (inklusive Zuschlag) und Abgaben nach Artikel 86 Absatz 2 BV.

4 SR 725.116.2

Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BG AS 2017

Art. 5 Entnahmen

1 Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den

Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Höhe der Mittel fest, die dem Fonds jährlich entnommen werden. Diese Mittel werden wie folgt aufge- teilt: a. Nationalstrassen:

1. Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen,

2. Ausbau im Sinne von Kapazitätserweiterungen (Ausbauschritte) sowie

grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz,

3. Fertigstellung;

b. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs. 2 Die Mittel für die Finanzierung der Nationalstrassen haben vorrangig den Bedarf für deren Betrieb und Unterhalt sicherzustellen.

3 Werden die Arbeiten für die Ausbauschritte und für die grösseren Vorhaben im

bestehenden Nationalstrassennetz rascher als geplant ausgeführt und entwickeln sich die Kosten erwartungsgemäss, so kann der Bundesrat den im laufenden Jahr dafür bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 6 Zahlungsrahmen Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung jeweils einen vierjährigen Zah- lungsrahmen für die Entnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1.

Art. 7 Verpflichtungskredite Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre je einen Verpflichtungskredit für: a. die Ausbauschritte und die grösseren Vorhaben im bestehenden National- strassennetz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2; b. die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 8 Berichterstattung Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens und der Verpflichtungskredite: a. über den Zustand und die Auslastung der Nationalstrassen; b. über den Stand der Umsetzung der Ausbauschritte und über die geplanten nächsten Ausbauschritte; c. über den Stand der Umsetzung des Programms im Agglomerationsverkehr und über die geplanten nächsten Phasen.

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Art. 9 Verschuldung, Reserve und Verzinsung

1 Der Fonds darf sich nicht verschulden. Vorbehalten bleiben Vorfinanzierungen

2 Er bildet eine angemessene Reserve.

3 Guthaben des Fonds gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.

Art. 10 Genehmigung der Fondsrechnung und Kenntnisnahme der Finanzplanung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung

zur Genehmigung. 2 Er erstellt für den Fonds eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag fol- genden Jahre und bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voran- schlag zur Kenntnis.

Art. 11 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 12 Übergangsbestimmungen 1 Alle Aktiven und Passiven des Infrastrukturfonds nach dem Infrastrukturfondsge- setz vom 6. Oktober 20066 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fonds übertragen. Der Anteil der Rückstellungen der Spezialfinanzierung für den Strassen- verkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV (Spezialfinanzierung Strassenverkehr), der dem Fonds gemäss den zu überführenden Aufgaben zusteht, wird diesem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Bundesrechnung zuge- wiesen. 2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Anteil der Liquiditätsreserve des Infra- strukturfonds, der den Beiträgen an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregio- nen zusteht, in der Bundesrechnung als Einnahme verbucht und der Spezialfinanzie- rung Strassenverkehr gutgeschrieben. 3 Die Verpflichtungskredite, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Arti- kel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 20067 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Nationalstrassen und den Ag- glomerationsverkehr bewilligt wurden, werden weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden dem Fonds belastet. 4 Der Verpflichtungskredit, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Arti- kel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für Beiträge an Hauptstrassen in Berggebie- ten und Randregionen bewilligt wurde, wird weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet.

5 SR 725.116.2 6 AS 2007 6017, 2010 5003, 2011 1753, 2012 6989, 2015 4009

7 BBl 2007 8553

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Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat veröffentlicht dieses Gesetz im Bundesblatt, wenn der Bundesbe-

schluss vom 30. September 20168 über die Schaffung eines Fonds für die Natio- nalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Volk und Ständen angenommen worden ist. 3 Er setzt dieses Gesetz unter Vorbehalt der Absätze 4–6 gleichzeitig mit dem Bun- desbeschluss vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nati- onalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft9.

4 Er setzt die Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199610 (Anhang

Ziff. 1) wie folgt in Kraft:

a. Artikel 12 Absatz 2: im Jahr, bevor die Reserve des Fonds unter den Betrag von 500 Millionen Franken fallen würde; b. Artikel 12f: gleichzeitig mit der ersten Anpassung des Mineralölsteuerzu- schlags nach Inkrafttreten von Artikel 12 Absatz 2.

5 Er setzt Artikel 5 MinVG11 (Anhang Ziff. 5) zwei Jahre nach Inkrafttreten des

Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft.

6 Er setzt Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 201012 (An-

hang Ziff. 6) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft.

Ständerat, 30. September 2016 Nationalrat, 30. September 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

8 AS 2017 6731

9 Dieser BB tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

10 SR 641.61 11 SR 725.116.2 12 SR 741.71

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. August 2017 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in den nachstehenden Absätze 3 und 4,

auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 3 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes (Anhang Ziff. II 1) treten wie folgt in Kraft: a. Artikel 12 Absatz 2: im Jahr, bevor die Reserve des Fonds unter den Betrag von 500 Millionen Franken fallen würde; b. Artikel 12f: gleichzeitig mit der ersten Anpassung des Mineralölsteuerzu- schlags nach Inkrafttreten von Artikel 12 Absatz 2.

4 Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-

ralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (Anhang Ziff. II 5) und Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anhang Ziff. II 6) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 BBl 2017 3373

Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BG AS 2017

Anhang (Art. 11)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 200614 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199615

Art. 12 Abs. 2

2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 340 Franken je 1000 l bei 15 °C.

Art. 12f Teuerungsausgleich Der Bundesrat kann nach Anhörung der zuständigen parlamentarischen Kommissio- nen den Steuertarif nach Artikel 12 um die Teuerung erhöhen, wenn: a. seit der letzten Anpassung oder dem letzten Teuerungsausgleich des jewei- ligen Tarifs der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens 3 Prozent ge- stiegen ist; und b. der Bedarf ausgewiesen ist.

2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201116

Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Fonds für die Nationalstras- sen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

14 AS 2007 6017, 2010 5003, 2011 1753, 2012 6989, 2015 4009 15 SR 641.61 16 SR 641.71

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3. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199717

Art. 19 Sachüberschrift Verwendung der Abgabe durch Bund und Kantone

Art. 19a Verwendung der Mittel aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 Die Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, werden für die Ausrichtung von Beiträgen zur Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen nach Artikel 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 198518 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralöl- steuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet.

4. Bundesgesetz vom 8. März 196019 über die Nationalstrassen

Art. 7 Abs. 1

1 Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, kön-

nen, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen er- richtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elekt- rizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.

3. Rastplätze 1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer. Sie können mit Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen – insbesondere Elektrizität – sowie mit kleineren, mobilen Versor- gungs- und Verpflegungseinrichtungen versehen werden.

2 Der Bau von Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen

richtet sich nach kantonalem Recht. Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten für den Bau und Betrieb dieser Anlagen.

3 Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Rastplätze auf.

17 SR 641.81 18 SR 725.116.2 19 SR 725.11

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Gliederungstitel vor Art. 9 Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und generelle Projektierung

Art. 9 und 10 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Ibis. Strategisches 1 Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Ent- Entwicklungs- programm wicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berück- sichtigt dabei insbesondere die Module 1–420 des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen

Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

Iter. Ausbau- 1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form schritte im National- des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakul- strassennetz tativen Referendum.

2 Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten

insbesondere die Folgekosten auf.

Art. 63 Übergangs- Die Baubewilligungen für die vom Bund übernommenen Projekte bestimmung zur Änderung «Umfahrung Näfels» der N 17 Niederurnen–Glarus sowie die «Um- vom 30. Septem- ber 2016 fahrung Le Locle» und die «Umfahrung La Chaux-de-Fonds» der N 20 Le Locle (Frontière)–La Chaux-de-Fonds–Tunnel de la Vue des Alpes–Neuchâtel und Thielle–Murten werden in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 als gültig betrachtet, auch wenn ihre Geltungs- dauer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 201221 über das Nationalstrassennetz eigentlich abge- laufen ist.

20 BBl 2014 2443

21 BBl 2013 2625, 2016 8349

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5. Bundesgesetz vom 22. März 198522 über die Verwendung der

zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)

Ingress gestützt auf die Artikel 82, 83, 85a, 86 und 87b der Bundesverfassung (BV)23,

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reiner-

trags folgender Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Ver- brauchssteuer; b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge; c. der Nationalstrassenabgabe; d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen; e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV; f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201124.

2 Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender

Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.

3 Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas

Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.

22 SR 725.116.2 23 SR 101 24 SR 641.71

Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BG AS 2017

Art. 2 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der Mittel nach Artikel 1.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Titel:

Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Aufgehoben

Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete

1 Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1

Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgaben- gebiete auf. 2 Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindes- tens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstof- fen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV.

3 In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV

ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Ein- nahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckge- bundenen Mittel nicht übersteigen.

Art. 5 Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

1 Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehr-

aufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 201225 über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jähr- lich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen. 2 Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtre- ten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet.

3 Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht:

a. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetrete- nen Hauptstrassen;

25 BBl 2013 2625, 2016 8349

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b. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Aus- zahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensations- forderung des Bundes in Rechnung gestellt wird. 4 Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen.

Art. 8 Abs. 3 und 4

3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG26, die auf Wunsch der Kantone oder

Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interes- sen dienen, tragen die Kantone beziehungsweise die Dritten die Bau- und Ausbau- kosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen.

4 Der Bund kann sich an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat be-

stimmt die Kostenbeteiligung im Einzelfall. Dabei gilt: a. Bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bun- desgesetzes vom 30. September 201627 über den Fonds für die Natio- nalstrassen und den Agglomerationsverkehr beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 60 Prozent der Mehrkosten, die aus der Realisierung von alterna- tiven Massnahmen wie andere Linienführung und Tunnelvarianten entste- hen. b. In den übrigen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung höchstens 30 Prozent der Kosten.

Art. 8a Vorfinanzierung

1 Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11b NSG28 ist, kann

das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassen- netzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorge- sehen.

2 Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten.

3 Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war.

4 Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die

Rückzahlung.

26 SR 725.11 27 SR 725.13 28 SR 725.11

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Art. 9 Abs. 2 2 Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtun- gen dienen.

Art. 13 Abs. 3 3 Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentua- len Anteile der Kantone am Jahreskredit. Dabei gewichtet er das Kriterium Höhen- lage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Kriterien. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

Art. 14 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen 1 Der Bund leistet Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregi- onen. Die Pauschalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge.

2 Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.

2 Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und

Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesse- rung des Agglomerationsverkehrs führen und eine Finanzierung durch andere Bun- desmittel ausgeschlossen ist. 2bis Werden mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart, so können auch Bei- träge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials ausgerichtet werden.

Art. 17b Abs. 2 zweiter Satz

2 … Er orientiert sich dabei an der Definition des Bundesamtes für Statistik.

4 Dabei ist eine angemessene Berücksichtigung aller Landesgegenden sowie auch

kleinerer und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte anzustreben.

Art. 17e Beitragssätze

1 Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die

einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglo- merationsverkehr finanziert werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.

Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BG AS 2017

Art. 17f Mittel für den Agglomerationsverkehr Die im Voranschlag eingestellten Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen orientieren sich an den entsprechenden Verpflichtungskrediten und betragen in der Regel zwischen 9–12 Prozent der im Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr geplanten Ausgaben.

Art. 37 Abs. 2

2 Das UVEK regelt das Verfahren zur Förderung der Forschung im Strassenwesen.

Gliederungstitel vor Art. 37a

3. Titel: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37a Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Arti-

kel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:

Art. 38 Abs. 2

2 Die Aufwendungen für den Vollzug dieses Gesetzes werden den Spezialfinanzie-

rungen nach den Artikeln 86 Absatz 3 und 87b BV belastet.

6. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201029

Art. 2 Geltungsbereich Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschlusses vom 10. Dezember

201230 über das Nationalstrassennetz erhoben.

29 SR 741.71

30 BBl 2013 2625, 2016 8349