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AS 2017 7203

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 28. Juni 2017 In Kraft getreten am 1. Oktober 2017 Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 32 erhält folgende Fassung:

«(1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Pa- tents bekannt gemacht wird; oder gegebenenfalls b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zu- rückgenommen gilt, der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

1 SR 0.232.142.2

2017-2918 7203

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2017

(2) Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt. Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzu- reichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten. Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.»

2. Regel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

«6. Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 aner- kannt sind.»

Art. 2 (1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. (2) Sie gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Be- schlusses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden

Geschehen zu Den Haag am 28. Juni 2017

Für den Verwaltungsrat Der Präsident: Jesper Kongstad

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