AS 2017 7327
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
Änderung vom 7. November 2017
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermitt- lung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 1 Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des priva- ten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer ge- schlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.
Art. 2 Abs. 1
1 Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden natürliche und juristische
Personen sowie Betreibungs- und Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerver- zeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erschei- nen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
b. dem Blue Book (Schema Version 2.1.01) vom September 2017, inkl. Ap- pendix (XML Reference Schema Version 2.1.01 vom September 2017)2.
1 SR 281.112.1
2 Das Blue Book (inkl. Appendix) wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
2017-2405 7327
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2017 V des EJPD
3 Erläuterungen und Empfehlungen zum Standard sind in den folgenden Hand-
büchern3 enthalten: a. White Book vom September 2017; b. Orange Book vom September 2017; c. Green Book vom September 2017; d. Red Book vom September 2017.
3. Abschnitt: Lieferung statistischer Daten
Art. 6 Allgemeine statistische Daten
1 Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm
beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin: a. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Betreibungsbegeh- ren; b. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister; c. die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9. 2 Die elektronische Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.
3 Die Daten sind innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 6a Gebührenerhebung
1 Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes
zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am 5. Dezember des betreffenden Jahres auf.
2 Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 5. Dezember.
Art. 7 Abs. 2
2 Natürliche und juristische Personen können beantragen, dem eSchKG-Verbund
beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu verwenden.
3 Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.
7328
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2017 V des EJPD
Art. 8 Ausschluss Natürliche und juristische Personen, die gegen die in dieser Verordnung aufgestell- ten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren oder Auslagen in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
7. November 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
7329
Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs. AS 2017 V des EJPD
7330