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AS 2017 7561

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. März 20051 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG)2 und auf den Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 sowie in Ausführung der Artikel 1 und 3 Buchstabe c des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),

Art. 6 Abs. 2

2 Die Organe der Flugsicherung kontrollieren im Rahmen ihrer technischen und

betrieblichen Möglichkeiten die Einhaltung der Luftverkehrsregeln durch den zivi- len und den militärischen Flugverkehr. Sie informieren die Luftwaffe umgehend, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die Lufthoheit verletzt wird oder die Luftver- kehrsregeln in schwerer Weise missachtet werden.

Art. 9 und 14 Aufgehoben

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