AS 2017 7635
Verordnung über die Liquidität der Banken
Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV)
Änderung vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Wertschriften» durch «Wertpapiere» ersetzt, mit den nöti- gen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Abs. 2 2 Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurz- fristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Finanzierung.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. c, 4 Bst. a und 5
2 Die LCR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut gesondert zu
erfüllen für: a. die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 über sämt- liche Währungen, umgerechnet in Schweizerfranken; und
3 Die FINMA regelt:
c. inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 der Ban- kenverordnung vom 30. April 20142 (BankV) Erleichterungen beim Nach- weis zur Erfüllung der LCR vorgesehen werden können.
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4 Sie kann im Einzelfall:
a. von der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungspflicht nach Artikel 7 der Ei- genmittelverordnung vom 1. Juni 20123 (ERV) abweichende Anordnungen erlassen, wenn dies erforderlich ist, um zusätzliche, aus Liquiditätsri- sikoperspektive massgebliche Beteiligungen zu erfassen; 5 Finanziert sich ein Einzelinstitut zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland, so kann die FINMA von ihm zusätzlich verlangen, die LCR zu berech- nen, ohne die erwarteten Zuflüsse aus diesen Niederlassungen in die Berechnung einzubeziehen. Basierend auf ihrer Risikoeinschätzung kann sie in diesem Fall weitere Anforderungen an die Erfüllung der LCR festlegen.
Art. 15b Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 5 und Bst. c sowie 3
1 Aktiva der Kategorie 2a umfassen folgende Vermögenswerte:
a. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber:
4. und 5. Aufgehoben
c. marktgängige, spezialgesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert wurden; Pfandbriefanleihen, begeben durch die Pfandbriefzentralen nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304 (PfG), können angerechnet werden.
3 Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die gedeckten Schuld-
verschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie: a. mindestens über ein langfristiges Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 der ERV5 verfügen; b. sofern kein solches Rating vorliegt, über ein gleichwertiges kurzfristiges Ra- ting einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur verfügen; c. zur Deckung von Abflüssen im Ausland dienen und über ein Rating einer von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur verfügen, das einem Rating nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist; oder d. über kein Rating nach den Buchstaben a–c verfügen, aber institutsintern mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit bewertet werden, die einem Rating der Ra- tingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 ERV gleichkommt.
3 SR 952.03 4 SR 211.423.4 5 SR 952.03
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Art. 15c Abs. 5
5 Aktiva der Kategorien 1 und 2, die im Ausland emittierte Wertpapiere, Anleihen
oder Schuldverschreibungen darstellen, dürfen nur an den Bestand der HQLA ange- rechnet werden, wenn sie: a. nach den Anforderungen der entsprechenden ausländischen Regulierung HQLA-Qualität aufweisen; oder b. von der SNB als repofähig anerkannt sind.
Art. 15d Bst. c Die FINMA regelt: c. die Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA.
Art. 15e Abs. 2 und 6
2 Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps und Wertpapier-
finanzierungen wie Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkre- dite.
6 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen für besicherte Finanzie-
rungsgeschäfte in Fremdwährungen, in denen die Bank kein Konto bei der entspre- chenden ausländischen Zentralbank besitzt.
Art. 17c Liquiditätsnachweis
1 Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfül-
lung der LCR (Liquiditätsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV6 Erleichterungen vorsehen.
2 Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Liquiditätsnachweis aufge-
führten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.
3 Nicht systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert
20 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein. Die
FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen eine geringere Meldefre- quenz gewähren.
4 Systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich innert 15
Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.
5 Die FINMA setzt gesonderte Meldepflichten für Banken fest, die:
a. Positionen in wesentlichen Fremdwährungen nach Artikel 17a Absatz 1 hal- ten; b. sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlas- sungen im Ausland finanzieren.
6 SR 952.02
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6 Sie kann im Liquiditätsnachweis zusätzliche Meldungen zu liquiditätswirksamen
Aktiva verlangen, die nicht HQLA sind.
Art. 17e Abs. 1
1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise
über ihre Liquiditätssituation und ihre LCR.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1 Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die
Summe: a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach An- hang 1 Ziffern 2.3 und 2.7 BankV7 ausgewiesenen Einlagen;
Art. 25 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. e
2 Der primäre Teil setzt sich zusammen aus:
a. Schuldpapieren von Staaten oder Zentralbanken und Schuldpapieren der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, des Internationalen Währungs- fonds und multilateralen Entwicklungsbanken, die gemäss den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten;
3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 28 Abs. 1 Bst. e 1 Systemrelevante Banken weisen ihre Liquiditätssituation nach den Artikeln 23–25 monatlich aus. Sie reichen der FINMA und der SNB jeweils bis zum letzten Kalen- dertag des Folgemonats Angaben ein zur: e. Liquiditätssituation entsprechend den Buchstaben a–c für ein Stressszenario, in dem besicherte Finanzierungen auf dem Repomarkt weiterhin möglich sind.
Art. 28a Innertagesliquidität Die FINMA kann Angaben zur Innertagesliquidität erheben.
II Die Anhänge 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.6.5 Betrifft nur den französischen Text.
7 SR 952.02
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Anhang 2 Ziff. 5.6, 8.1, 9.1, 9.2, 9.3.2, 9.3.3 und 9.3.4
Abflusskategorien Abflussrate (in Prozent)
5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwert- 100 Prozent des
veränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transak- grössten absoluten tionen Nettomittelabflus- ses von Sicherhei- ten innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 100 Prozent nach internem Modellansatz
8.1 Nicht beanspruchter Teil bedingt widerruflicher und unwi-
derruflicher Kredit- und Liquiditätsfazilitäten sowie synthe- tisch konstruierter, vergleichbarer Transaktionen:
9.1 Handelsfinanzierung (vergangenheitsbezogener Ansatz) 100 Prozent des
durchschnittlichen Nettomittelabflus- ses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalen- dertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags
9.2 Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handels- 100 Prozent des
finanzierungen zusammenhängen (vergangenheits- durchschnittlichen bezogener Ansatz) Nettomittelab- flusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalen- dertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags
9.3.2 Betrifft nur den italienischen Text.
9.3.3 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuld- 20 Prozent des
titeln von mit der Bank verbundenen Zweckgesell- Betrages der nach schaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und 30 Kalendertagen von ähnlichen Finanzierungsfazilitäten, welche auf- an Finanzierung grund ihrer Strukturierung ein Liquiditätsrisiko fällig wird auf die Bank transferieren
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Abflusskategorien Abflussrate (in Prozent)
9.3.4 Strukturierte Produkte sowie synthetisch konstru- 5 Prozent des
ierte, vergleichbare Produkte mit besonderen Liquidi- Emissions- tätsanforderungen, insbesondere Produkte, für die die volumens Bank zusagt, für gute Marktgängigkeit zu sorgen. Ausgeschlossen sind Produkte, die kein Funding der Bank generieren und liquiditätsneutral reduziert wer- den können
Anhang 3 Ziff. 5–7
Zuflusskategorien Zuflussrate (in Prozent)
5. Sonstige Zuflüsse nach Gegenpartei innert 30 Kalendertagen
5.1 Vertragliche Forderungen gegenüber Privatkundinnen und Privat- 50
kunden und Kleinunternehmen
5.2 Vertragliche Forderungen gegenüber Nicht-Finanzinstituten 50
und allen anderen juristischen Personen aus anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskategorien aufgeführten
5.3 Vertragliche Forderungen gegenüber Finanzinstituten und Zentral- 100
banken aus anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskate- gorien aufgeführten
6. Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen
7. Gruppeninterne Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen 100
(nur für Einzelinstitut)
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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