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AS 2018 1237

Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

Änderung vom 19. März 2018

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 13. August 20151 über die dem Zustimmungsver- fahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide wird wie folgt geändert:

Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsan- gehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend:

1. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19

Absatz 1 VZAE,

2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 20 Ab-

satz 1 VZAE; b. die Erteilung und die Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen, wenn die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen von Arti- kel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE für längstens vier Monate erteilt wird.

Art. 3 Bst. b und f Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Auslän- der, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;

1 SR 142.201.1

2018-0371 1237

Dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen AS 2018 Bewilligungen und Vorentscheide. V des EJPD

f. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 der Kon- vention vom 4. November 19502 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Art. 4 Bst. b Ziff. 1 und c–f Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten: b. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorübergehend zugelasse- nen Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub, Bundesstipendiatinnen und -stipen- diaten usw.), wenn:

1. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

c. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Aus- ländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden; d. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder auslän- dischen Ehegatten (Art. 50 AuG; Art. 77 VZAE); e. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA und ihrer Familienangehörigen, die ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben (Anhang I Art. 4 des Abkom- mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit [FZA]); f. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Kindern von Staatsange- hörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, oder von deren Ehegatten, um hier eine Ausbildung zu beenden (Anhang I Art. 3 Abs. 6 FZA), sowie die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Elternteils, der die elterliche Sorge tat- sächlich wahrnimmt.

Art. 6 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. d und g Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Fami- liennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:

2 SR 0.101 3 SR 0.142.112.681

Dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen AS 2018 Bewilligungen und Vorentscheide. V des EJPD

d. Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsange- hörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegat- ten (Anhang I Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a FZA4); g. Aufenthaltsbewilligungen für die Eltern von minderjährigen Staatsangehöri- gen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn sie die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmen und über ausreichende finanzielle Mittel ver- fügen (Anhang I Art. 24 Abs. 1 FZA; umgekehrter Familiennachzug).

II Diese Verordnung tritt am 15. April 2018 in Kraft.

19. März 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

4 SR 0.142.112.681

Dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen AS 2018 Bewilligungen und Vorentscheide. V des EJPD