AS 2018 1589
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien
Übersetzung
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien1
Abgeschlossen in Bern am 27. Juni 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 20172 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Februar 2018 In Kraft getreten am 1. Mai 2018
Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und Georgien, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragspar- teien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten und Georgien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizie- rung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskri- minierung und des Völkerrechts zu fördern; entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Ab- kommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Ab- kommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
SR 0.632.313.601
1 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert. Sie können beim
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Free Trade > Free Trade Agreements > Georgia 2 AS 2018 1587 3 SR 0.632.20
2016-3006 1589
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allge- meinen Erklärung der Menschenrechte; mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensstan- dards zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesund- heit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk- lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Über- einstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkom- men, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Über- einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation5 (nachfolgend als die «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben; in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Kor- ruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verant- wortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multi- nationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf
den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirt- schafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
4 SR 0.120 5 SR 0.820.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Georgien errichten hiermit eine Freihandelszone in Über-
einstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehun- gen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwick- lung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19946 (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti- kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen7 (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse8 und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen9; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und (i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
7 SR 0.632.20, Anhang 1B
8 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
9 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern nicht in Anhang I abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen An-
wendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertrags- partei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstim- mung mit dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertrags- partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung
auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbezie-
hungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Georgien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 192310 zwischen der Schweiz
und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zoll- union, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersu- chen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersu- chenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Ab- kommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befug- nisse handeln, eingehalten werden.
10 SR 0.631.112.514
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 1.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Informati-
onen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbe-
stimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unver- einbarkeit Letztere Vorrang.
Kapitel 2 Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 2.1 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die von Anhang I erfasst werden.
Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II festgelegt.
Art. 2.3 Einfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden. Es dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
2. Als Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder
Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerungen und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199411 erhoben werden.
11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 2.4 Ausfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam-
menhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen.
2. Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Erzeugnissen keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben eingeführt.
Art. 2.5 Zollwertermittlung12 Artikel VII des GATT 199413 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199414 sind an- wendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen Artikel XI Absatz 1 des GATT 199415 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten Artikel VIII des GATT 199416 ist anwendbar und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen Artikel III des GATT 199417 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse
1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische
Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse18 (nachfolgend als das «TBT-Überein- kommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkom- men übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
12 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.9
15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
18 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Kontaktpunkt, um die Kommunikation und
den Informationsaustausch im Bereich technischer Handelshemmnisse zu erleich- tern.
3. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Abhaltung von
technischen Konsultationen, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Mass- nahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen finden innerhalb von
40 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs statt. Die Konsultationen finden im Ge-
mischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Werden die Kon- sultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, so wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.
4. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche
erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die sie der EU gewähren. Sofern zwi- schen der EU und jeder Vertragspartei in Bezug auf technische Vorschriften, Nor- men und Konformitätsbewertungen einvernehmlich eine gleichwertige Behandlung vereinbart wurde, einigen sich die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft zur gegenseitigen Ausweitung dieser Behandlung19.
5. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche
erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die die anderen Vertragsparteien in anderen Bereichen als den in Absatz 4 genannten betreffen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei und unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 des TBT-Über- einkommens erwägt eine Vertragspartei unverzüglich, Erzeugnissen aus der ersu- chenden Vertragspartei, die die EU-Vorschriften erfüllen, eine ähnliche Behandlung wie Erzeugnissen aus der EU zu gewähren.
Art. 2.10 Handelserleichterung Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Georgien und in Übereinstimmung mit Anhang III: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinan- der, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von interna- tionalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu ver- stärken; und
19 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Assoziierungsab- kommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, aus dem Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und den EU-Rechtsakten nach Anhang II zu je- nem Abkommen sowie aus dem Abkommen von 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, einschliesslich der vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Änderungen dieser drei Abkommen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(c) arbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unteraus-
schuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV festgelegt.
Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen Artikel XVII des GATT 199420 und die Vereinbarung zur Auslegung des Arti- kels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199421 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und
Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199422 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen und Ausgleichsmassnahmen23.
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Kon- sultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 2.14 Antidumping
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfah-
ren nach Artikel VI des GATT 199424 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen.
2. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag
erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere
20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
23 SR 0.632.20, Anhang 1A.13
24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Aus- schuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.26
3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese
spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung
oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss,
ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Bei- behaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 199427 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen28. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht und der WTO-Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren eines Ursprungser- zeugnisses aus einer oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht,
26 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsulta- tionen geführt werden können und dass bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten aus Arti- kel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.
27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen vorübergehen- den Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach
einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmass- nahmen29 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; oder (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.
4. Vorübergehende Schutzmassnahmen werden für einen Zeitraum von bis zu
einem Jahr ergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die einfüh- rende Vertragspartei die Massnahmen auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängern. Den ausführenden Vertragsparteien, die von der verlängerten vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen sind, ist ein Ausgleich in Form einer im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierung anzubieten. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine vorübergehenden Schutzmassnahmen angewendet werden.
5. Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem
Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informatio- nen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entspre- chenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeit- plans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 beschreibt die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der
Notifikation die Informationen nach Absatz 5, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 3 ergreifen oder verlängern. Bei Ausbleiben eines gegenseitig verein- barten Ausgleichs nach Absatz 4 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der vorübergehen-
29 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
den Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein- trächtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleich- wertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich während der Verlängerung der vorübergehenden Schutzmassnahme.
7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer
wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.
8. Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb
von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme und deren Verlängerungen nach den Absätzen 3 bzw. 4 hinzugerechnet. Jede Zoller- höhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
9. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann keine vorüber-
gehende Schutzmassnahme mehr angewendet werden.
Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen Artikel XX des GATT 199430 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Artikel XXI des GATT 199431 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.19 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-
schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein
30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
33 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.
Kapitel 3 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 3.1 Geltungsbereich Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnis- sen Anwendung, die nicht von Anhang I erfasst und nachfolgend als «landwirt- schaftliche Erzeugnisse» bezeichnet werden.
Art. 3.2 Zollkonzessionen
1. Georgien gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem
EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.
2. Jeder EFTA-Staat gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung
in Georgien Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.
Art. 3.3 Andere Bestimmungen In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen finden mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 Anwendung: die Artikel 2.2. zu Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 zu Ausfuhrzöllen, 2.5 zur Zollwertermittlung, 2.6. zu mengenmässigen Beschränkun- gen, 2.7 zu Gebühren und Formalitäten, 2.8 zu internen Steuern und Regelungen,
2.9 zu technischen Handelshemmnissen, 2.10 zur Handelserleichterung, 2.12 zu
staatlichen Handelsunternehmen, 2.14 zu Antidumping, 2.15 zu allgemeinen Schutzmassnahmen, 2.16 zu vorübergehenden Schutzmassnahmen, 2.17 zu allge- meinen Ausnahmen, 2.18 zu Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und 2.19 zur Zahlungsbilanz.
Art. 3.4 Dialog Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu suchen.
Art. 3.5 Weitere Liberalisierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzu- führen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwi-
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
schen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklun- gen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses konsultieren.
Kapitel 4 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 4.1 Ziele Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwen- dung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen34 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet); (b) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern; (c) die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragspartei- en und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und (d) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, im Anwendungs- bereich dieses Kapitels.
Art. 4.2 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Mass- nahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertrags- parteien auswirken können.
Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen35 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 4.4 Internationale Normen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für die Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationa-
34 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
35 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
len Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)36 tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen.
Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
1. Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und
Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen37 zugrunde.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevor-
zugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt sein.
3. Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in
einem Prüfbericht klar zu dokumentieren.
4. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der
einführenden Vertragspartei getragen. 5. Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sach- dienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kom- mentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen.
Art. 4.6 Zertifikate Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Zahl der SPS-Mus- terzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in den internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich den anderen Vertragsparteien in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.
Art. 4.7 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Absicht, das gegen- seitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit zwi- schen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten, ist aber nicht auf diese beschränkt.
36 SR 0.916.20 37 Insbesondere Normen und Richtlinien, die von der Kommission des Codex Alimentarius für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr ausgear- beitet wurden (CAC/GL 26-1997).
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle anwendbaren SPS-Regulierungen
veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Ver- tragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung. 3. Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behör- den und Kontaktpunkte.
4. Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige
Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache die entsprechende Risikobewertung, die die Massnahme rechtfertigt, zur Verfügung.
Art. 4.8 Einfuhrkontrollen
1. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von
diesem Kapitel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausge- hende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkon- trollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.
2. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kon- trollhäufigkeit ausgetauscht. 3. Jede Vertragspartei ermöglicht es einer Person, die für eine zu testende und zu untersuchende Sendung verantwortlich ist, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.
4. Einfuhrkontrollen sollten in Übereinstimmung mit internationalen Normen38
durchgeführt werden. 5. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.
6. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos
an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderbli- chen Waren zu vermeiden. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «verderbliche Waren» Erzeugnisse, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen.
7. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwer-
wiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zu- rückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich informiert. Für die Zwecke dieses Kapitel bedeutet «schwer- wiegendes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Problem» einen
38 Insbesondere die Richtlinien der Kommission des Codex Alimentarius für Systeme zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle (CAC/GL 47-2003) und für die Gestaltung, Anwendung, Bewertung und Bestätigung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen bei der Lebens- mittelein- und -ausfuhr (CAC/GL 26-1997).
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Fall, für den internationale Normen39 eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.
8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so wird der ausführenden
Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich schriftlich die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung mitgeteilt. 9. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtferti- gung für die Zurückhaltung mitgeteilt. 10. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Rechtsverfahren bestehen, sodass ein Importeur, dessen Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen werden, jede andere für die Sendung verantwortliche Person oder deren Vertreter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann.
Art. 4.9 Konsultationen Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder ge- schaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwi- schen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultatio- nen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.40
Art. 4.10 Überprüfung Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unange- messenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Regelungen, die jede Ver- tragspartei der Europäischen Union gewährt, aufeinander auszuweiten.
Art. 4.11 Kontaktpunkte Für die Zwecke dieses Kapitels tauschen die Vertragsparteien Namen und Adressen von Kontaktpunkten aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
39 Insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) oder Normen der OIE und der IPPC. 40 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) oder nach der WTO- Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Kapitel 5 Handel mit Dienstleistungen
Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis-
tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. 3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS42 in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 5.18, die in Anhang VIII enthalten ist; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 5.18.
Art. 5.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS43 in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt: (i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
41 SR 0.632.20, Anhang 1B
42 SR 0.632.20, Anhang 1B
43 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt oder erbringen will;44 (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei: (i) ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige dieser anderen Ver- tragspartei ist, der oder die sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspar- tei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansäs- sige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines WTO-Mitglieds aufhält; (d) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder ander- weitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheits- gebiet: (aa) einer Vertragspartei oder (bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchsta- be (i)(aa) erfüllen, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von: (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buch- stabe (d)(i); (e) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen er- klärt: (i) «Massnahme», (ii) «Erbringung einer Dienstleistung»,
44 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebs- teilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) «gewerbliche Niederlassung», (v) «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», (viii) «Dienstleistungsnutzer», (ix) «Person», (x) «juristische Person», (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und (xii) «direkte Steuern».
Art. 5.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des
GATS45 getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX enthal- tenen Befreiungen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsicht- lich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als dieje- nige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei
abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS
notifiziertes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu ver- handeln. 4. Artikel II Absatz 3 des GATS ist auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartei- en in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.5 Marktzugang Artikel XVI des GATS46 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.6 Inländerbehandlung Artikel VXII des GATS47 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
45 SR 0.632.20, Anhang 1B
46 SR 0.632.20, Anhang 1B
47 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen Artikel XVIII des GATS48 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentschei- den mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begrün- deten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen vorsehen, bei oder führt sie so bald wie möglich ein. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchge- führt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpartei- ische Überprüfung gewährleisten.
3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungs-
pflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnah- men im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Krite- rien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse
und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS49 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge- gangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlus- ses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Diszip- linen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen
48 SR 0.632.20, Anhang 1B
49 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: (i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «entsprechende internationale Organisationen» internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.
7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-
kenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Art. 5.9 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die
Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Aus-
bildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheini- gungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss
mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS50, vereinbar sein.
50 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die
sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäfti- gung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Rege-
lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedin- gungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmä- lern.51
Art. 5.11 Transparenz Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS52 werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS53 sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 5.13 Geschäftspraktiken Artikel IX des GATS54 ist anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernom- men und zu dessen Bestandteil erklärt.
51 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Ver- pflichtung betrachtet.
52 SR 0.632.20, Anhang 1B
53 SR 0.632.20, Anhang 1B
54 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 5.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Ver-
tragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds55 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstim- mung mit dem IWF-Abkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unbe- rührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 5.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Artikel XII Absätze 1-3 des GATS56 sind anwendbar und werden hiermit in
dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält,
notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
Art. 5.16 Subventionen 1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.57
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS58 vereinbarten
Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.
Art. 5.17 Ausnahmen Artikel XIV und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS59 sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 5.5, 5.6 und 5.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
55 SR 0.979.1
56 SR 0.632.20, Anhang 1B
57 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
58 SR 0.632.20, Anhang 1B
59 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 5.7; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 5.5 als auch mit Artikel 5.6 unvereinbar
sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS60 behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in
Anhang VIII aufgeführt.
Art. 5.19 Änderung der Listen Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterlie- gen den Artikeln 11 und 13.2.
Art. 5.20 Überprüfung Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungshandels streben die Vertragsparteien eine regelmässige Überprüfung ihrer Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihrer Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung an. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 5.21 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang IX (Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste); (e) Anhang XII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistun- gen); und (f) Anhang XIII (Energiebezogene Dienstleistungen).
60 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Kapitel 6 Niederlassungen
Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 5.1, für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren.61
2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler
investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen ein oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien angehören.
Art. 6.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «juristische Person» eine nach dem geltenden Recht ordnungsge- mäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationsein- heit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errich- tet ist und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt; (c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach dem anwendbaren Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger bzw. Staatsangehörige oder Dauer- aufenthalter bzw. Daueraufenthalterin dieser Vertragspartei ist; (d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Nieder- lassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Ver- tretung, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 6.3 Inländerbehandlung Vorbehältlich Artikel 6.4 und der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Ver- tragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behand- lung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen
61 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwen- dungsbereich von Kapitel 5 ausgenommen sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie den gewerblichen Nieder- lassungen solcher Personen gewährt.
Art. 6.4 Vorbehalte
1. Artikel 6.3 ist nicht anwendbar auf:
(a) jeglichen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei in Anhang XIV aufgeführt wird; (b) eine Änderung eines Vorbehalts nach Buchstabe (a), soweit die Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 6.3 mindert; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 6.3 unvereinbar sind. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 6.12 vorgesehe- nen Überprüfung mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XIV aufge- führten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben. 3. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einsei- tig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in An- hang XIV aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch
schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV aufnehmen. Nach Empfang einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen
1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften
natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselposi- tionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natür- lichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerbli- chen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositio- nen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäf- tigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmi- gung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde. 3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschrif- ten dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürli- chen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestäti- gungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf
Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, einschliesslich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemesse- ne aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Nieder- lassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entspre- chenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.
Art. 6.7 Transparenz Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angele- genheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertrags- parteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von Informationen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteres- sen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.
Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 6.9 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-
tragspartei auf Beschränkungen laufender Zahlungen und von Kapitalbewegungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungs- sektoren zusammenhängen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem
IWF-Übereinkommen62, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in
62 SR 0.979.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Vor- aussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapital- transaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unverein- bar sind.
Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Artikel XII Absätze 1−3 des GATS63 sind anwendbar und werden hiermit mutatis
mutandis in dieses Kapitel übernommen zu dessen Bestandteilen erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält,
notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen Artikel XIV des GATS64 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS65 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutan- dis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 6.12 Überprüfung Dieses Kapitel unterliegt im Rahmen des Gemischten Ausschusses der regelmässi- gen Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragspar- teien weiterzuentwickeln.
Kapitel 7 Schutz des geistigen Eigentums
Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-
men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und Anhang XV und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behand- lung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehö-
63 SR 0.632.20, Anhang 1B
64 SR 0.632.20, Anhang 1B
65 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
rigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum66 (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behand- lung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtver- tragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge-
mischten Ausschuss, die in diesem Kapitel und in Anhang XV enthaltenen Bestim- mungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum mit dem Ziel zu überprüfen, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel 8 Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in
Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungen: (a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: (i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; (c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu An- hang XVI ist; (d) eines Auftraggebers; und (e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen sind.
66 SR 0.632.20, Anhang 1C
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zu- schüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize; (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliess- lich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften; (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst; (e) Beschaffungen: (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
Art. 8.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienst- leistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nicht- öffentlichen Zwecken erworben werden; (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tief- bauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersyste- matik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification) und den entsprechenden CPV-Abteilungen, -Gruppen, -Klassen und -Kategorien; (c) bedeuten «Tage» Kalendertage; (d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quan- tifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neu- ordnung der Angebote entsteht;
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wort- laut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst; (f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbin- dung setzt; (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung; (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will; (i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröf- fentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teil- nahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben; (j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird; (k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf ab- zielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschrif- ten, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern; (l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle inte- ressierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu An- hang XVI; (o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter oder Anbieterinnen, die von ei- nem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen er- füllen; (p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qua- lifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzu- geben; (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; (r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium ge- billigt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln,
Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder ver- wandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, ein- schliessen oder diese ausschliesslich behandeln; (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; (t) bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die: (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Ab- messungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung fest- legen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind.
Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum
Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden,
dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrich- tungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleis- tungen.
Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt
jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleis- tungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sieht eine
Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der auslän- dischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter, oder (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Wa- ren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaf- fung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
1. Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der
Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunika- tionsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffent- lichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teil- nahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der
betreffende Auftraggeber dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und (b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Art. 8.6 Durchführung von Beschaffungen Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden; (b) keine Interessenkonflikte entstehen; und (c) betrügerische Praktiken verhindert werden.
Art. 8.7 Ursprungsregeln Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleis- tungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 8.8 Kompensationsgeschäfte Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Be- tracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.
Art. 8.9 Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend
unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist. 2. Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärun- gen in Bezug auf solche Informationen ab.
Art. 8.10 Anzeigen 1. Ausser in den in Artikel 8.18 beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftragge- ber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in den in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publika- tionsorganen veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss: (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVI fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3
zu Anhang XVI, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede
Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVI. 4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegen- stand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröf- fentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, können die
Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung mög- lichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 8.11 Teilnahmebedingungen
1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein
Anbieter diese Bedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Be- schaffung verfügt; (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzi- elle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers; (c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurtei- lung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren; (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedin- gung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter be- reits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und (e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen. 2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliess- lich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufli- che Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. 8.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur
Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen. 2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssys- teme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbie-
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
tern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
3. Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Be-
schaffung bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt er ihm auf sein Ersuchen unver- züglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.
4. Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er
allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte An- zahl Anbieter an.
Art. 8.13 Verzeichnisse 1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, im nach Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu An- hang XVI zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weni- ger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeits- dauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu
Anhang XVI. 3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeich- nis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemes- sen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in das Verzeichnis ab oder streicht er einen Anbieter aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und gibt ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.
Art. 8.14 Ausschreibungsunterlagen
1. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfü-
gung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden. 2. Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unver- züglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemes- senen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 8.15 Technische Spezifikationen
1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen
oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken. 2. Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht: (a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzep- tion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf EU-Normen, nationale technische Vorschriften67, nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende
Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebo- te gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungs- anforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen
bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungs- bedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.
5. Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von
einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme tech- nischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert keine vorgängigen Marktbefragungen in Überein- stimmung mit diesem Artikel. 6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Art. 8.16 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderun- gen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmen- den Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Aus- schreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche
67 Georgien darf bis September 2022 nationale technische Vorschriften verwenden, die von den internationalen Normen abweichen können.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterla- gen schriftlich: (a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teil- genommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und (b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gege- benenfalls ändern und neu einreichen können.
Art. 8.17 Fristen Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Kom- plexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechen- de Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVI an. Diese Fristen, ein- schliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmen- den Anbieter gleich.
Art. 8.18 Freihändiges Verfahren
1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbe-
werb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 und 8.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: (a) wenn: (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt, (ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen, (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden; (b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine ver- nünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt: (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeits- rechten, oder (iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen;
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten wa- ren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und (ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde; (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren; (f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienst- leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienferti- gung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt; (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwal- tung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder (h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt: (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibung, und (ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinne- rin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt. 2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schrift-
lich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstän- de und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 8.19 Elektronische Auktionen Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung: (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlags- kriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und (c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. 8.20 Verhandlungen
1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen füh-
ren: (a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Aus- schreibung nach Artikel 8.10 angekündigt haben; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zu- schlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und (b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Ange- bote gesetzt wird.
Art. 8.21 Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auf-
traggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungs- prozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten. 2. Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschrei- ben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Ange-
bote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 8.22 Zuschlagserteilung
1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schrift-
lich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderun- gen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 2. Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der aus- schliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen: (a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder (b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist. 3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4. Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt er Beschaffungen ab oder
ändert er erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtun- gen nach diesem Kapitel umgeht.
Art. 8.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen
1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf
Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Arti- kel 8.24 erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relati- ven Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag
eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält: (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers; (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters; (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten An- gebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden; (e) das Datum der Vergabe; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 8.18 eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer
Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.
4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der
Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagser- teilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Arti- kel 8.18, sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.
Art. 8.24 Weitergabe von Informationen
1. Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüg-
lich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ord- nungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchge- führt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen
Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustim- mung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei,
einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informati- onen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträch- tigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen
dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, wenn diese nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder wenn deren Offenle- gung: (a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder (d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.
Art. 8.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern 1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksa- mes, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwal- tungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen: (a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder (b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben; im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schrift- lich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an
der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftrag- gebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde
eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und
von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (nachfol- gend als das «Überprüfungsorgan» bezeichnet), die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und über- prüft.
5. Wenn zuerst ein anderes Organ als ein in Absatz 4 erwähntes Überprüfungsorgan
die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einem vom Auftraggeber, dessen Beschaf- fung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Überprüfungsorgan Rekurs einlegen kann. 6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Über- prüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer: (a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevan- ten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; (b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» be- zeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; (c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; (d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben; (e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfin- det und dass Zeugen einvernommen werden; und (f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.
7. Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die
Folgendes vorsehen:
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann, wie Massnahmen, die zur Aus- setzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorse- hen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren ein- geleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und (b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrek- turmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des An- gebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Art. 8.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbe-
reich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in An- hang XVI vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Be- richtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragspartei- en keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.
2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig
ändern, falls: (a) sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende An- passungen anbietet, um einen vergleichbaren Umfang des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und (b) keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt.
3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die
Vertragsparteien sich einig sind, dass die beabsichtigte Änderung einen Auftragge- ber betrifft, über den eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsäch- lich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die Aussage, dass eine solche Kontrolle oder ein solcher Einfluss der Regierung tatsächlich aufgeho- ben worden ist, so kann die Einwände erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Unterstellung des Auftraggebers unter dieses Kapitel weitere In- formationen oder Konsultationen verlangen.
Art. 8.27 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein
besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleine Anbieter, zu erreichen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammen-
arbeit an: (a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; und (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren und Statistiken.
Art. 8.28 Weitere Verhandlungen Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspar- tei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Kapitel 9 Wettbewerb
Art. 9 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses
Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzel- nes oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen
Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden
Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
4. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswid-
rigen Praktiken nach Absatz 1 zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zu- sammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiter- hin den Handel im Sinne von Absatz 1, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Absatz 4 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersu- chens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.
Kapitel 10 Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 10.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten
Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnis- dokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Ent- wicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemass- nahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Verein- ten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale
Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des inter- nationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nach- haltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Han- delsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.
Art. 10.2 Anwendungsbereich 1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapi- tel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Mass- nahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen. 2. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 10.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestim-
mungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 10.5 und 10.7 im Einklang steht, und bemüht sich, das in ihren Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wis-
senschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbe- dingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
Art. 10.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regulierungen und Standards 1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regulierungen und Stan- dards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Vorbehältlich Artikel 10.3 darf keine Vertragspartei:
(a) das in ihren Gesetzen, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umwelt- schutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wett- bewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 10.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 ange- nommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Minister-
erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäfti- gung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusam- menarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO
ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kern- übereinkommen der IAO zu bemühen und die Ratifikation von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen in Erwägung zu ziehen. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Ar- beitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbe- werbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
Art. 10.6 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und
dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren durch Tätigkei- ten inner- und ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien, in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, sowie gegebenenfalls über bestehende bilaterale Kooperationen zusammenzuarbeiten, um die Durchset- zung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen Erzeugnissen aus Forst- wirtschaft, Landwirtschaft und Bergbau zu fördern. 2. Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Ziels sind unter anderem die Förde- rung der Aufnahme von Holzarten in die Listen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)68 in Bezug auf gefährdete Holzarten, Zertifizierungsprogramme für nach- haltig gewonnene Forsterzeugnisse sowie freiwillige regionale oder bilaterale Part- nerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT).
68 SR 0.453
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 10.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umwelt- übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Arti- kel 10.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 10.8 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer
Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistun- gen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handels- hemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.
2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer
Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistun- gen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethi- schen Handel angeboten werden.
3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch
und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.
4. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüg-
lich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
Art. 10.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 10.10 Durchführung und Konsultationen 1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels einen Kon- taktpunkt.
2. Eine Vertragspartei kann über den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu allen Angele-
genheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Experten- ebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
3. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten
nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.
Art. 10.11 Überprüfung Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fort- schritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.
Kapitel 11 Institutionelle Bestimmungen
Art. 11 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Georgien
(nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hoch- rangigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern vertreten, die von ihnen für diesen Zweck bezeichnet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter- ausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus- legung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und
Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse
fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im
gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Aus- schuss zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgi- en betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen neh- men ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil, und die Beschlüsse oder die Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragspar- teien Anwendung. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Georgien ge- meinsam präsidiert. 7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemisch- ten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinba- ren.
8. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Anlagen zu
diesem Abkommen beschliessen und unter Vorbehalt von Absatz 9 den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Aus- schuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechts- bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemisch- te Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Georgien eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer Rechtsbestimmungen einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei vorläufig anwenden.
10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel 12 Streitbeilegung
Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Ab- kommens.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und
dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.69 Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-
Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sonder- gruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung70 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Ab- kommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 12.4 Absatz 1 als gewählt gelten.
Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-
wendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, weitergeführt und beendet werden, einschliesslich während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kom-
men, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
Art. 12.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen
unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertrags- partei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Empfang. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultati-
onsgesuchs. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsul- tationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dring-
69 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
70 SR 0.632.20, Anhang 2
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
lichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsultationsge- suchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einset- zung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 12.4 verlangen.
4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt
werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Infor- mationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereit- gestellt hat. 5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. 6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einver- nehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach
Artikel 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsge- richts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zuge- stellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der
strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Über- einstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes71 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu tref- fen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umset- zung des Entscheids abzugeben.»
71 SR 0.193.212
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
5. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einset-
zung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, ist berechtigt mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhal- ten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitpar-
teien abweichend vereinbart, richten sich die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des
Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten
geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 5. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassun- gen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.
6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere
Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen.
Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder Minderheit vertreten.
Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen
nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entschei- dungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stel- lungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.8 und 12.9 werden
den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist
endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der
Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach
diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des
Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des
Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnah- me sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des
Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.9 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des
Schiedsgerichts nach Artikel 12.8 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzuset- zen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinba- ren. Nur wenn solche Konsultationen beantragt wurden und innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags keine Einigung erreicht worden ist, kann die beschwerde- führende Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Ver- pflichtungen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie jene, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen
ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerde- führende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Zugeständnisse oder andere Verpflich- tungen in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem
Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die die be- schwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von
45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen
werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflich-
tungen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführen- den Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkom- men unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Ver- pflichtungen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Zugeständnissen oder
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
anderen Verpflichtungen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Art. 12.10 Andere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 12.8 und 12.9
aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfüg- bar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Über- einstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegen- seitigem Einvernehmen geändert werden. 3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapi- tel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätz- lich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Kapitel 13 Schlussbestimmungen
Art. 13.1 Anhänge und Anlagen Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen, sind feste Be- standteile dieses Abkommens.
Art. 13.2 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderun-
gen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Sofern in Artikel 11 Absatz 8 nicht anders bestimmt, werden Änderungen dieses
Abkommens den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depo- sitar hinterlegt.
3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde nach Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere
EFTA-Staaten und Georgien betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
5. Erlauben es seine jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann jeder EFTA-
Staat oder Georgien Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspar- tei in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 13.3 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten. 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die beste- henden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von
diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeit- punkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Georgien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation72 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 13.5 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in
Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragspartei- en. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depo- sitar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien seine Ratifikations-, An- nahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Erlauben es ihre jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspar- tei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
72 SR 0.632.31
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018
Art. 13.6 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab- kommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 27. Juni 2016, in einer englischen Urschrift, die beim Depo- sitar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 14. März 2018 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Georgien 29. Juni 2017 1. September 2017 Island 22. Juni 2017 1. September 2017 Liechtenstein 21. Februar 2018 1. Mai 2018 Norwegen 16. Juni 2017 1. September 2017 Schweiz 8. Februar 2018 1. Mai 2018
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien AS 2018