AS 2018 1763
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/ Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 15. März 2018
86915 Medizinische Praxisassistentin EFZ/
Medizinischer Praxisassistent EFZ Assistante médicale CFC/Assistant médical CFC Assistente di studio medico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September
20073 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie organisieren und administrieren die medizinische Praxis; dazu empfan- gen und betreuen sie Patientinnen und Patienten, erfassen alle nötigen In- formationen, dokumentieren sie und leiten sie weiter; sie verständigen sich in angemessener Weise mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern sowohl in der lokalen Landessprache wie auch in einer Fremdspra- che; sie bewirtschaften die Medikamente und Materialien.
SR 412.101.221.07
2017-0019 1763
Berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/ AS 2018
b. Sie assistieren der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde, bereiten das Sprechzimmer vor und instruieren die Patientinnen und Patienten; dazu ver- fügen sie über ein angemessenes Wissen in Medizin und Naturwissenschaf- ten. c. Sie führen patientenspezifische Laboruntersuchungen durch und beurteilen die Laborparameter gemäss Vorgaben des Qualitätsmanagements; sie analy- sieren und validieren die Resultate und leiten diese der Ärztin oder dem Arzt weiter. d. Sie führen bildgebende Diagnostik und Röntgenaufnahmen im Niedrigdo- sisbereich bei Thorax und Extremitäten durch und halten die Vorgaben zum Strahlenschutz ein; sie beurteilen die Qualität der Bilder und leiten sie der Ärztin oder dem Arzt weiter. e. Sie führen therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durch; sie instruieren die Patientinnen und Patienten über das Vorgehen, die weiteren Schritte zur Prävention und zur Nachsorge wie auch über den Me- dikamentengebrauch. f. Sie arbeiten gemäss den rechtlichen Vorgaben, den Empfehlungen und den betrieblichen Standards in den Bereichen Hygiene, Umweltschutz, Arbeits- sicherheit und Gesundheitsschutz. g. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Dienstleistungsorientierung wie auch durch ausgeprägte Sozial- und Selbstkompetenzen wie Empathie, Selbst- ständigkeit, Verlässlichkeit und Konfliktfähigkeit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
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Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis:
1. mit Patientinnen und Patienten adressatengerecht kommunizieren und
das Vorgehen festlegen,
2. mit Patientinnen und Patienten mündlich in einer zweiten Landesspra-
che oder in Englisch eine einfache medizinische Kommunikation füh- ren,
3. Abläufe in der Praxis gemäss Vorgaben und unter Beachtung des Quali-
tätsmanagements planen und festlegen,
4. Patientendaten, Daten der Praxis und externer Stellen sowie Leistungen
administrieren,
5. Medikamente und Praxisapotheke gemäss Vorgaben bewirtschaften,
6. Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel bewirtschaften;
b. Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durchführen von diag- nostischen Massnahmen:
1. Patientinnen und Patienten und das Sprechzimmer für spezifische diag-
nostische oder therapeutische Massnahmen durch die Ärztin oder den Arzt vorbereiten,
2. Patientinnen und Patienten über die notwendigen Vorbereitungen und
den geplanten Ablauf der Sprechstunde instruieren,
3. der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnosti-
sche Massnahmen durchführen,
4. Besprechungen und Behandlungen mit Patientinnen und Patienten so-
wie mit externen Stellen planen,
5. die Vorschriften, Empfehlungen und betrieblichen Standards der Hygi-
ene, der Sicherheit und des Umweltschutzes einhalten; c. Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilen der Laborparameter:
1. Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, reinigen und
warten,
2. Patientenproben vorschriftsgemäss entnehmen, lagern oder weiterleiten,
3. patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmana-
gements durchführen und die Laborparameter beurteilen,
4. Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und in-
terpretieren sowie die Daten an die Ärztin oder den Arzt weiterleiten; d. Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilen der Bildqualität:
1. Gerätschaften für bildgebende Diagnostik prüfen, bedienen, reinigen,
pflegen und unterhalten,
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2. bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdosisbereich
bei Thorax und Extremitäten durchführen und dabei die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten,
3. die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin oder dem Arzt wei-
terleiten; e. Ausführen von therapeutischen Massnahmen:
1. Gerätschaften für Therapiemassnahmen prüfen, bedienen, reinigen und
warten,
2. therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durch-
führen,
3. Patientinnen und Patienten und Angehörige bezüglich Medikamenten-
gebrauch und spezifischen Therapiemassnahmen nach Vorgaben instru- ieren,
4. Nachsorge und Prävention von Komplikationen gemäss Vorgaben pla-
nen und ausführen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
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4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1620 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Organisieren und Administrieren der 160 120 60 340 medizinischen Praxis – Assistieren in der medizinischen 200 80 40 320 Sprechstunde und Durchführen von diagnostischen Massnahmen – Durchführen von Laboruntersuchungen und 120 40 20 180 Beurteilen der Laborparameter – Durchführen von bildgebender Diagnostik 40 40 20 100 und Beurteilen der Bildqualität – Ausführen von therapeutischen Massnahmen 0 100 60 160 Total Berufskenntnisse 520 380 200 1100 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 720 540 360 1620
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
4 SR 412.101.241
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Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 38 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwölf Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
1 Kurs 1 Vorschriften, Empfehlungen und betriebliche Standards der 3 Tage
Hygiene, der Sicherheit und des Umweltschutzes einhalten
1 Kurs 2 Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, 6 Tage
reinigen und warten Patientenproben vorschriftsgemäss entnehmen, lagern oder weiterleiten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten
1 Kurs 3 bildgebende Untersuchungen analog und digital im Niedrigdo- 6 Tage
sisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten,
1 Kurs 4 Gerätschaften für Therapiemassnahmen prüfen, bedienen, 5 Tage
reinigen und warten therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durchführen Patientinnen/Patienten und Angehörige bezüglich Medikamentgebrauch und spezifischen Therapiemassnahmen nach Vorgaben instruieren
2 Kurs 5 der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und 1 Tag
diagnostische Massnahmen durchführen Besprechungen und Behandlungen mit Patientinnen/Patienten sowie mit externen Stellen planen
2 Kurs 6 Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, 4 Tage
reinigen und warten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Qualitätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurteilen Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten
2 Kurs 7 bildgebende Untersuchungen analog und digital im 6 Tage
Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten
2 Kurs 8 therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht 1 Tag
durchführen
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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
3 Kurs 9 Patientinnen/Patienten und das Sprechzimmer für spezifische 1 Tag
diagnostische oder therapeutische Massnahmen durch die Ärztin / den Arzt vorbereiten Patientinnen/Patienten über die notwendigen Vorbereitungen und den geplanten Ablauf der Sprechstunde instruieren der Ärztin / dem Arzt in der Sprechstunde assistieren und diagnostische Massnahmen durchführen
3 Kurs 10 Gerätschaften für Laboruntersuchungen prüfen, bedienen, 2 Tage
reinigen und warten patientenspezifische Laboranalysen unter Vorgaben des Quali- tätsmanagements durchführen und die Laborparameter beurtei- len Analysedaten validieren, mit den Standardwerten vergleichen und interpretieren sowie die Daten an die Ärztin / den Arzt weiterleiten
3 Kurs 11 bildgebende Untersuchungen analog und digital im 1 Tag
Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durchführen und die Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten die Bildqualität beurteilen und die Bilder der Ärztin / dem Arzt weiterleiten
3. Kurs 12 therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht 2 Tage
durchführen Nachsorge und Prävention von Komplikationen gemäss Vorgaben planen und ausführen Total 38 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
5 Der Bildungsplan vom 15. März 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung von Personen im Bereich der Medizin nach Arti- kel 182 Absatz 1 Buchstabe i der Strahlenschutzverordnung vom 26. April
20176 sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 1–4 der Strahlen-
schutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20177 genauer aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. medizinische Praxisassistentin EFZ / medizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte medizinische Praxisassistentin / gelernter medizinischer Praxisassis- tent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. Arztgehilfinnen mit einem Diplom der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (DVSA) und mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der medizinischen Praxisassistentin und des medizinischen Praxisassistenten EFZ, mit Röntgenberechtigung und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit Röntgenberechti- gung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; f. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit min- destens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
6 SR 814.501 7 SR 814.501.261
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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Im Lehrbetrieb muss zusätzlich zu einer Ärztin oder einem Arzt eine Berufsbildne- rin oder ein Berufsbildner gemäss Artikel 10 beschäftigt sein. 2 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 6 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
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3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jeden Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1–8.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
medizinischen Praxisassistentin und des medizinischen Praxisassisten- ten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
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a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen und nachstehender Prüfungsdauer sowie mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung
praktisch mündlich
1 Assistieren in der medizinischen Sprechstunde 20 Min. 10 Min. 15 %
und Durchführen von diagnostischen Massnah- men
2 Durchführen von Laboruntersuchungen und 60 Min. 30 %
Beurteilen der Laborparameter
3 Durchführen von bildgebender Diagnostik 30 Min. 15 Min. 40 %
Beurteilen der Bildqualität
4 Ausführen von therapeutischen Massnahmen 45 Min. 15 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 3/4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche mit nachstehender Prüfungsdauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis 60 Min. 20 %
2 Assistieren in der medizinischen Sprechstunde und Durch- 60 Min. 15 %
führen von diagnostischen Massnahmen
3 Durchführen von Laboruntersuchungen und Beurteilung 45 Min. 20 %
der Laborparameter
4 Durchführen von bildgebender Diagnostik und Beurteilung 30 Min. 30 %
der Bildqualität
5 Ausführen von therapeutischen Massnahmen 30 Min. 15 %
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c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
8 SR 412.101.241
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Art. 21 Qualifikation ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 40 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Medizinische Praxisassistentin EFZ» oder «Medizinischer Praxisassistent EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für medizini-
sche Praxisassistentinnen und -assistenten EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der folgenden beiden Organisa- tionen der Arbeitnehmenden, wobei jede dieser Organisationen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter stellen muss:
1. «Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fachpersonen»
(SVA),
2. «Association romande des assistantes médicales» (ARAM);
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c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Ab- teilung Strahlenschutz; e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, nebst dem Mitglied nach Buchstabe d, und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben; b. die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Sie beobachtet Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen Ärztegesellschaften unter der Aufsicht der FMH.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mit-
wirkung der zuständigen kantonalen Ärztegesellschaften einer anderen Organisation übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit den kantonalen Ärztegesellschaften die Organisation und die Durch- führung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
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11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 8. Juli 20099 über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbil-
dung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199410 über die Ausbil- dung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin / des Medi- zinischen Praxisassistenten gleichgestellt.
2 Lernende, die ihre Bildung als medizinische Praxisassistentin / medizinischer
Praxisassistent vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisheri- gem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. 3 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für medizi- nische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
4 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
15. März 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
9 AS 2009 4545
10 BBl 1995 III 329
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