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AS 2018 1787

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem ECSEL Joint Undertaking

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem ECSEL Joint Undertaking

Abgeschlossen am 23. März 2018 In Kraft getreten am 23. März 2018

Dieses Abkommen wird abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, einerseits und dem ECSEL Joint Undertaking (nachfolgend das «ECSEL JU»1), andererseits mit Sitz an der Avenue de la Toison d’Or/Guldenvlieslaan 56–60, 1160 Brüssel, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch seinen Exe- kutivdirektor Bert De Colvenaer. In Erwägung: 1) der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 20142 zur Grün- dung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (nachfolgend Verordnung [EU] Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU), die vorsieht, dass das ECSEL Joint Undertaking Teilnehmern indirekter Massnahmen im An- schluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung bereitstellen sollte; 2) der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizon 20203, die besagt, dass dieses im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaft durchgeführt werden kann, wobei sich die betreffenden Partner verpflichten, die Entwicklung und Durchführung von Forschungs- und Innovationstätig- keiten zu unterstützen; 3) der Bewertungs- und Auswahlverfahren bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Rat der öffentlichen Körperschaften des ECSEL JU genehmigt wurden und die das Vorgehen des ECSEL JU bei Aufforde- rungen zur Einreichung von Vorschlägen, bei der Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, der Zuweisung öffentlicher Finanzbeiträge im Anschluss

SR 0.424.114

1 Gemeinsames Unternehmen für Elektronische Komponenten und Systeme für

europäische Führung.

2 ABl L 169 vom 7.6.2014, S. 152

3 ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 104

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Abk. mit dem ECSEL Joint Undertaking AS 2018

an solche Aufforderungen und beim darauffolgenden Abschluss von Finanz- hilfevereinbarungen mit den Begünstigten festlegen; 4) der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU, die fest- hält, dass jeder ECSEL-Teilnehmerstaat die nationale(n) Rechtsperson(en) (NFS) benennt, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des ECSEL JU zuständig ist (sind); 5) der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU, die vor- sieht, dass die Zusammenarbeit zwischen den ECSEL-Teilnehmerstaaten und dem ECSEL JU im Wege einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den von den ECSEL-Teilnehmerstaaten dafür benannten Einrichtungen und dem ECSEL JU geregelt wird; 6) der Tatsache, dass die Schweiz Innosuisse als nationale Förderstelle NFS ernannt hat. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist verantwortlich für jegliche Belange nach Artikel 10 Rechnungsprüfungen und Kontrollen dieses Abkommens; 7) der Tatsache, dass gemäss Artikel 17 Absatz 2 der Satzung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU eine NFS, die das ECSEL JU nicht mit der Durchführung ihrer Beiträge betraut, alle Mas- snahmen ergreift, die erforderlich sind, um innerhalb eines Zeitrahmens, der dem der Finanzhilfevereinbarungen des ECSEL JU entspricht, eigene Ver- einbarungen zu schliessen. Die Überprüfung der Förderfähigkeit der Kosten durch das ECSEL JU kann von der NFS als Teil ihres eigenen Zahlungsver- fahrens verwendet werden; sind die Parteien übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich und Laufzeit des Abkommens

1. Dieses Abkommen legt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Zuweisung

öffentlicher Mittel an Teilnehmer indirekter Massnahmen im Anschluss an Auffor- derungen zur Einreichung von Vorschlägen des ECSEL JU fest.

2. Das Abkommen ist in Verbindung mit folgenden Rechtsakten und Beschlüssen

zu lesen: a. Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU; b. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für For- schung und Innovation «Horizont 2020»4; c. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020;

4 ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 81

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d. Bewertungs- und Auswahlverfahren des ECSEL JU bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (ECSEL PAB 2016.20); e. Musterfinanzhilfevereinbarung des ECSEL JU; f. Arbeitsplan des ECSEL JU, der vom ECSEL-Verwaltungsrat jeweils für einen bestimmten Zeitraum verabschiedet wird; g. Abkommen vom 5. Dezember 20145 für wissenschaftliche und technologi- sche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Asso- ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergän- zung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» («Assoziie- rungsabkommen zu Horizon 2020») festgelegten Regeln und Modalitäten zur Anwendung kommen.

3. Sofern im Abkommen nichts anderes angegeben ist, haben alle darin verwende-

ten Begriffe dieselbe Bedeutung wie in den in Absatz 2 erwähnten Rechtsakten und Beschlüssen.

4. Das Abkommen beinhaltet nicht den Austausch von Finanzmitteln zwischen den

Parteien und führt zu keinerlei Verpflichtung auf Seiten einer Partei, Zahlungen an die andere Partei zu leisten.

5. Das Abkommen gilt zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 20246.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. der «Verwaltungsrat des ECSEL» (nachfolgend «VR») bezeichnet das Gre-

mium des ECSEL JU gemäss den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der Satzung im An- hang der Verordnung Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;

2. der «Rat der öffentlichen Körperschaften des ECSEL» ist das Gremium des

ECSEL JU gemäss den Artikeln 4, 10, 11 und 12 der Satzung im Anhang der Verordnung Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;

3. «Indirekte Massnahmen» sind Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die

vom ECSEL JU und der NFS finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;

4. als «Teilnehmer» gelten sämtliche Rechtspersonen, die eine Massnahme o-

der einen Teil einer Massnahme durchführen und gegenüber dem ECSEL JU und der NFS Rechte und Verpflichtungen haben;

5 ABl L 370 vom 30.12.2014, S. 3; SR 0.424.11

6 In der Schweiz können die in Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 13. September 2016 (BBl 2016 7968) vorgesehenen Kredite im Rahmen der verfügbaren Mittel für ECSEL- Projekte gewährt werden. Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember

2020 eingegangen werden.

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5. als «ECSEL-Finanzhilfevereinbarung» wird die zwischen dem ECSEL JU

und den Teilnehmern indirekter Massnahmen abgeschlossene Vereinbarung bezeichnet;

6. die «nationale Finanzhilfevereinbarung» ist die zwischen der NFS und den

Teilnehmern abgeschlossene Vereinbarung.

Art. 3 Kommunikation zwischen den Parteien Sämtliche Mitteilungen betreffend das Abkommen erfolgen per E-Mail, unter Ver- wendung folgender Adressen: Für das ECSEL JU: Bert De Colvenaer, Exekutivdirektor bert.de.colvenaer@ecsel.europa.eu Für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Philipp Langer, Leiter Ressort EU-Rahmenprogramme philipp.langer@sbfi.admin.ch Für die nationale Förderstelle Innosuisse: Annalise Eggimann, Geschäftsführerin annalise.eggimann@innosuisse.admin.ch

Art. 4 In den Arbeitsplan aufzunehmende spezifische Kriterien und Regeln von der NFS

1. Innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Anfrage durch den Exekutiv-

direktor des ECSEL JU gibt die NFS Auskunft über: a. die veranschlagten Ausgaben für das nächste Jahr bzw. die nächsten Jahre, die vom Arbeitsplan abgedeckt werden; b. die spezifischen Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten bei einer nationa- len Finanzierung; c. die spezifischen Kriterien für die Förderfähigkeit einzelner Bewerber bei ei- ner nationalen Finanzierung; d. den bei einer nationalen Finanzierung angewandten Erstattungssatz für för- derfähige Kosten (gegebenenfalls nach Teilnehmerkategorien und/oder Art der Massnahme).

2. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem VR die in Absatz 1 erwähnten spezifi-

schen Kriterien und Regeln zur Aufnahme in den Arbeitsplan. Nach dessen Geneh- migung ist der Beschluss für die Parteien verbindlich.

3. Wenn in Ausnahmefällen gewisse spezifische Kriterien oder Regeln gemäss

Absatz 1 dem Exekutivdirektor nicht frühzeitig zur Aufnahme in den Beschluss zur Annahme mitgeteilt werden, können diese mittels einer Änderung des Beschlusses des VR berücksichtigt werden, sofern die fehlenden Angaben spätestens 30 Tage vor der Einreichungsfrist für die Vorschläge geliefert werden.

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Art. 5 Nationale Finanzhilfevereinbarungen

1. Die NFS trifft alle nötigen Massnahmen, um mit ihren Teilnehmern innerhalb

von höchstens drei Monaten, nachdem diese darüber informiert wurden, dass ihre Vorschläge angenommen wurden, die nationalen Finanzhilfevereinbarungen aufzu- setzen und zu unterzeichnen. Die NFS informiert das ECSEL JU, falls ein Umstand oder ein Ereignis, auf das die NFS keinen Einfluss hat, das weder durch vorsätzli- ches noch fahrlässiges Handeln herbeigeführt wurde und das die NFS trotz Einhal- tung der angemessenen Sorgfaltspflicht nicht verhindern konnte, die Unterzeichnung einer nationalen Finanzhilfevereinbarung verzögert.

2. Die vom ECSEL JU kommunizierte Beschreibung der indirekten Massnahme im

Anhang der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung gilt unverändert für die nationale Finanzhilfevereinbarung.

3. Die NFS verlangt oder verhängt keine anderen spezifischen Kriterien oder

Regeln als diejenigen, die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erwähnt und im Arbeitsplan aufgeführt sind.

4. Die Parteien stimmen zu, einander innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie davon

Kenntnis erhalten haben, über folgende Elemente zu informieren: a. das Unterzeichnungsdatum der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. der nationalen Finanzhilfevereinbarung, einschliesslich gegebenenfalls den Be- trag der nationalen Finanzierung und den Starttermin der Massnahme sowie die Laufzeit der Vereinbarungen; b. jede Änderung/Kündigung der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. der nationalen Finanzhilfevereinbarung, einschliesslich Änderungen der an die- sen Vereinbarungen beteiligten Parteien; c. jegliche Verstösse gegen die ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. die nati- onale Finanzhilfevereinbarung.

Art. 6 Technische Überwachung und Berichterstattung

1. Die technische Überwachung und Berichterstattung erfolgt durch das ECSEL JU

im Einklang mit den Regeln und Pflichten des H2020-Rahmenprogramms gemäss der entsprechenden ECSEL-Finanzhilfevereinbarung und allen darin enthaltenen Rechtsakten oder Beschlüssen.

2. Die NFS verlangt keine andere als die vom ECSEL JU verlangte technische

Überwachung oder Berichterstattung.

3. Die vom ECSEL JU erstellten technischen Berichte und die Ergebnisse der

technischen Überwachung werden der NFS innerhalb von 30 Tagen nach deren Genehmigung und Freigabe durch den Exekutivdirektor zugänglich gemacht.

4. Die technische Überwachung und Berichterstattung des ECSEL JU berücksich-

tigt spezifische, rechtzeitig von der NFS mitgeteilte Anforderungen, sofern diese nötig sind, um auf die Kostenerstattungsansprüche von Teilnehmern eingehen zu können.

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Art. 7 Finanzielle Überwachung und Zahlungen

1. Das ECSEL JU gewährt der NFS Zugang zu der gemäss den Horizont 2020-

Regeln durchgeführten Überprüfung der Förderfähigkeit von Kosten. Sie kann von der NFS als Teil des eigenen Zahlungsverfahrens verwendet werden. Die NFS kann die Förderfähigkeit von Kosten gemäss den spezifischen nationalen Regeln überprü- fen.

2. Untersteht die ECSEL-Finanzhilfevereinbarung oder die nationale Finanzhilfe-

vereinbarung einem Recht auf Rückzahlung, bewahren die Parteien die einschlägi- gen Unterlagen zur Ausübung dieses Rechts (z.B. Vereinbarungen und Zahlungs- belege) im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften während des Zeitraums einer möglichen Rückzahlung auf. 3. Die Parteien einigen sich darauf, einander über Einzelheiten zur abschliessenden finanziellen Abwicklung indirekter Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

Art. 8 Vertraulichkeit 1. Die Parteien wahren die Vertraulichkeit jeglicher Informationen und Dokumente, die bei der Umsetzung der übertragenen Aufgaben schriftlich oder mündlich kom- muniziert werden und schriftlich ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, unabhängig von deren Form.

2. Die Parteien verwenden vertrauliche Informationen und Dokumente für keine

anderen Zwecke als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Die Parteien sind während der Geltungsdauer des Abkommens und fünf Jahren

über dessen Beendigung hinaus an die im vorhergehenden Absatz erwähnte Ver- pflichtung gebunden, es sei denn: a. die betreffende Partei erklärt sich einverstanden, die andere Partei früher von den Vertraulichkeitsverpflichtungen zu entbinden; b. die vertrauliche Information gelangt auf andere Weise an die Öffentlichkeit als durch die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch die Offenlegung der an diese Verpflichtung gebundenen Partei; c. die Offenlegung der vertraulichen Information ist gesetzlich vorgeschrieben.

Art. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Ist für die Umsetzung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung personenbe-

zogener Daten durch das ECSEL JU erforderlich, hält sich das ECSEL JU dabei an die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 20007 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

7 ABI L 8 vom 12.1.2001, S. 1

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Solche Daten werden vom Exekutivdirektor des ECSEL JU als Datenverantwort- licher verarbeitet, und zwar ausschliesslich zum Zweck der Umsetzung, Steuerung und Überwachung des Abkommens, unbeschadet einer allfälligen Übermittlung an die mit den Überwachungs- oder Inspektionsaufgaben beauftragten Gremien in Anwendung der geltenden Regeln.

2. Ist für die Umsetzung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung personenbe-

zogener Daten durch die NFS erforderlich, erfolgt diese in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz.

Art. 10 Rechnungsprüfungen und Kontrollen Im Einklang mit den Regeln und Modalitäten des Assoziierungsabkommens zu Horizon 2020 und insbesondere dessen Anhang III sind das ECSEL JU, die Europäi- sche Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof befugt, Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen8.

Art. 11 Streitbeilegung 1. Die Parteien sind bestrebt, allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit des Abkommens einvernehmlich beizulegen.

2. Keine der Bestimmungen dieses Abkommens kann als Verzicht auf Vorrechte

oder Befreiungen ausgelegt werden, die dem ECSEL JU mit dem Gründungsakt gewährt werden.

Art. 12 Haftung

1. Das ECSEL JU haftet nicht für Schäden, die der NFS oder Drittparteien infolge

der Umsetzung dieses Abkommens entstehen, einschliesslich wegen grober Fahrläs- sigkeit.

2. Der Bundesrat haftet nicht für Schäden, die durch das ECSEL JU oder an der

Umsetzung der übertragenen Aufgaben beteiligte Drittparteien infolge der Umset- zung dieses Abkommens entstehen, einschliesslich wegen grober Fahrlässigkeit.

Art. 13 Änderung des Abkommens

1. Das Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der

Parteien geändert werden. Jede Änderung am Abkommen hat schriftlich zu erfolgen.

2. Jeder Änderungsantrag ist hinreichend zu begründen und der anderen Partei

rechtzeitig zuzustellen, bevor er wirksam werden soll, ausser in Ausnahmefällen, die von der beantragenden Partei ausreichend begründet und von der anderen Partei akzeptiert werden.

3. Änderungen werden an einem von den Parteien vereinbarten Tag wirksam, oder

ohne solche Vereinbarung an dem Tag, an dem die letzte Partei unterzeichnet.

8 Gemäss Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates.

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Art. 14 Beendigung des Abkommens

1. Ist eine der Parteien der Ansicht, dass das Abkommen nicht mehr effizient und

angemessen ausgeführt werden kann, berät sie sich mit der anderen Partei darüber. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann jede Partei das Abkommen kündigen, indem sie die andere Partei formell darüber in Kenntnis setzt. Die Kündi- gung wird 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung wirksam, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Unbeschadet von Absatz 1 bleiben die NFS und das ECSEL JU weiterhin an ihre

Verpflichtungen gebunden, die ihr aus früheren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entstanden sind.

Art. 15 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Unter ähnlichen Abkommen zwischen den Parteien gestartete Massnahmen unter- stehen bis zu deren Abschluss weiterhin den entsprechenden Abkommen.

Art. 16 Inkrafttreten des Abkommens Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei unterzeichnet.

In zwei Urschriften in englischer Sprache.

Geschehen zu Bern am 20. März 2018 Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018

Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: ECSEL Joint Undertaking: Mauro Dell’Ambrogio Bert De Colvenaer

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