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AS 2018 2085

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom 25. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. ebis und 1bis

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

ebis. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesver- änderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rin- der-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».

Art. 7 Abs. 1bis und 2 1bis Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tier- halter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–d, f und g melden. 2 Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben e und f melden.

1 SR 916.404.1

2017-3055 2085

TVD-Verordnung AS 2018

Art. 8b Abs. 1 Einleitungssatz 1 Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel mit mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden:

Art. 12 Abs. 1 Bst. cter 1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

cter. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;

Art. 14 Abs. 1 Bst. d und h

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwen- den: d. für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tierge- schichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mit- glieder stehen oder gestanden sind; h. Aufgehoben

Art. 20 Abs. 6 6 Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-, Schaf- und Ziegen- gattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.

Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. April 2018 1 Für die am 1. Januar 2020 lebenden Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin bis zum 31. Dezember 2020 folgende Daten melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Tiers; c. die Rasse und das Geschlecht des Tiers; d. das Datum der Meldung.

2 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so ist das Tier vor-

gängig zu registrieren.

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

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TVD-Verordnung AS 2018

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Artikel 8b Absatz 1 Einleitungssatz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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TVD-Verordnung AS 2018

Anhang 1

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 3, 5–8, 8b, 9, 11, 12a, 14, 22 und 29)

Der Betreiberin zu meldende Daten

Ziff. 4

4. Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung

Zu den Tieren der Schaf- und Ziegengattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vater-

tiers,

3. das Geburtsdatum des Tiers,

4. die Rasse und das Geschlecht des Tiers,

5. Mehrlingsgeburten,

6. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tiers:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Her-

kunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Geburtsdatum des Tiers,

5. die Rasse und das Geschlecht des Tiers,

6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. beim Abgang eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Abgangsdatum,

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TVD-Verordnung AS 2018

4. die Abgangsart,

5. das Datum der Meldung;

e. bei der Schlachtung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung,

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV, sofern erhoben,

7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei

einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll; f. bei der Verendung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung;

g. bei der Ausfuhr eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung.

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TVD-Verordnung AS 2018

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