AS 2018 2279
Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe
Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
Änderung vom 30. Mai 2018
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK) verordnet:
I Die Verordnung der BK vom 13. Dezember 20131 über die elektronische Stimm- abgabe wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. f und 3 2 Falls mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats zu einem Versuch zugelassen werden soll (Art. 4 und 5), so müssen das System und sein Betrieb hinsichtlich folgender Kriterien besonders eingehend geprüft werden: f. bei Verwendung eines Systems mit der Eigenschaft der vollständigen Verifi- zierbarkeit nach Artikel 5: Kontrollkomponenten (Anhang Ziff. 5.4). 3 Falls höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektrorats zu einem Versuch zugelas- sen werden soll und das System die Eigenschaft der vollständigen Verifizierbarkeit nach Artikel 5 aufweist, so müssen das System und sein Betrieb hinsichtlich folgen- der Kriterien besonders eingehend geprüft werden: a. kryptografisches Protokoll (Anhang Ziff. 5.1); b. Funktionalität (Anhang Ziff. 5.2), wobei die Überprüfung die Software von Behördenportalen, die mit einem System verbunden sind, ausschliessen darf; c. Sicherheit von Infrastruktur und Betrieb (Anhang Ziff. 5.3), wobei sich die Überprüfung auf diejenige Infrastruktur beschränken darf, die die Stimme registriert und den Beweis zu Handen der Stimmenden gemäss Artikel 4 Ab- satz 2 erstellt; d. Schutz gegen Versuche, in die Infrastruktur einzudringen (Anhang Ziff. 5.5); e. Kontrollkomponenten (Anhang Ziff. 5.4).
1 SR 161.116
2018-1421 2279
Elektronische Stimmabgabe. V der BK AS 2018
Art. 7a Offenlegung des Quellcodes
1 Der Quellcode der Software des Systems muss offengelegt werden.
2 Die Offenlegung findet statt, wenn das System die Eigenschaft der vollständigen Verifizierbarkeit nach Artikel 5 aufweist, und: a. nach der Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 2, falls mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats zu einem Versuch zugelassen werden soll; b. nach der Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 3, falls höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zu einem Versuch zugelassen werden soll.
3 Nicht offengelegt werden muss der Quellcode von:
a. Drittkomponenten wie Betriebssystemen, Datenbanken, Web- und Applika- tionsservern, Rechteverwaltungssystemen, Firewalls oder Routern, sofern diese weit verbreitet sind und laufend aktualisiert werden; b. Behördenportalen, die mit einem System verbunden sind.
Art. 7b Modalitäten der Offenlegung des Quellcodes
1 Der Quellcode muss nach besten Praktiken aufbereitet und dokumentiert werden.
2 Er muss einfach und unentgeltlich über das Internet beziehbar sein.
3 Eine Dokumentation zum System und zu dessen Betrieb muss die Relevanz der
einzelnen Teile des Quellcodes für die Sicherheit der elektronischen Stimmabgabe erklären. Sie ist zusammen mit dem Quellcode offenzulegen.
4 Jeder und jede darf den Quellcode zu ideellen Zwecken untersuchen, verändern,
kompilieren und ausführen sowie dazu Studien verfassen und diese publizieren. Der Eigner des Quellcodes kann dessen Nutzung zu anderen Zwecken erlauben.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Fussnote beim Titel des Anhangs 1 Der Text des Anhangs zu dieser Verordnung wird in der AS nicht publiziert. Er kann kostenlos abgerufen werden unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Bundesrechtliche Anforderungen oder kostenlos bezogen werden bei der Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Ziff. 2.7.2
Aufgehoben
2280
Elektronische Stimmabgabe. V der BK AS 2018
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
30. Mai 2018 Schweizerische Bundeskanzlei: Walter Thurnherr
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