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AS 2018 2317

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 1353; SR 817.022.16)

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Nr. 1 und 2 sowie 16 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a

statt:

1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlacht-

hofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier: a. geboren wurde;

muss es heissen:

1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlacht-

hofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier: a. geboren wurde; und

Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Anhänge 1, 10, 11 und 12 Betrifft nur den französischen Text.

2018-1671 2317

V des EDI betreffend die Information über Lebensmittel. Berichtigung AS 2018

Anhänge 2 und 5 Betrifft nur den italienischen Text.

12. Juni 2018 Bundeskanzlei

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