AS 2018 2561
Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG-WBF)
Änderung vom 19. Juni 2018
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innova- tionsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 9, 19, 20 Absatz 3, 42 Absatz 3 und 52 Absatz 5 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG) sowie auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 12. September 2014 3 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation,
Art. 1 Abs. 3 und 4
3 Das SBFI publiziert zum Zeitpunkt des Aufrufs zum Einreichen von Vorschlägen
für eine Prüfrunde die weiteren Vorgaben im Internet.4
4 Es informiert die interessierten Kreise periodisch über laufende und über neue
Prüfrunden. Dazu publiziert es jeweils im Internet die Frist zum Einreichen neuer Vorschläge für die laufende Prüfrunde.
Art. 9 Abs. 4 Aufgehoben
4 www.sbfi.admin.ch
2018-1024 2561
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF AS 2018
Art. 12 Abs. 2 und 3
2 Das SBFI konsultiert bei der Prüfung aller Gesuche den SWR. Dieser kann direkt
mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Kontakt treten und Vor-Ort- Besuche vornehmen, bevor er seine Empfehlungen an das SBFI abgibt.
3 Das SBFI stellt dem WBF einen Antrag.
Art. 13 Abs. 3
3 Das SBFI prüft jährlich auf der Grundlage der Berichte nach Artikel 14, ob die
Voraussetzungen für die gewährten Bundesbeiträge erfüllt sind.
Art. 14 Berichterstattung
1 Die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung erstatten dem SBFI jähr-
lich Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Aufwände und deren Finanzierung; Sachleis- tungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen. Die Forschungseinrichtungen rei- chen mit ihrem Bericht zudem den Prüfbericht ihrer Revisionsstelle ein. 2 Das SBFI prüft aufgrund der Jahresberichte und der jährlichen Berichte der Revi- sionsstellen die Kostenbeteiligungen des Bundes am Gesamtaufwand oder an der Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung.
3 Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene Start-ups
gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, reichen zudem mit dem Jahres- bericht eine Liste dieser Start-ups ein und zeigen im Bericht auf, dass die Vorausset- zungen gemäss Artikel 23 V-FIFG erfüllt sind. Im Bericht der Revisionsstelle muss das Ergebnis der Prüfung dieser Angaben enthalten sein.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
19. Juni 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann