AS 2018 2763
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 5. Oktober 2017 In Kraft getreten am 1. April 2018 Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen 1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, beschliesst:
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresge- bühr für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Alle anderen Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.»
1 SR 0.232.142.2
2018-0917 2763
Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2018
Art. 2 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Art. 3 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle Anmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 ent- richtet wird.
Geschehen zu München am 5. Oktober 2017.
Für den Verwaltungsrat: Der Präsident: Christoph Ernst
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