AS 2018 2875
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 8. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Empfangs- und Verfahrenszentren» durch
«Zentren des Bundes» ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen. 2 In den Artikeln 6 Absatz 1, 7 Absatz 2, 46, 53 Buchstaben a und c, 54 Absatz 1, 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1, 82 Absatz 13 sowie in den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004 (4 Nennungen) wird «Gesetz» ersetzt durch «AsylG».
Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82a Abs. 7 AsylG)
Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs- beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 2 über die Kran- kenversicherung (KVG) lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.
Art. 22 Abs. 1, 3 , 4 und 5
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine
Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1498,02 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2016). 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwi- schen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
2017-2462 2875
Asylverordnung 2 AS 2018
Kanton in Prozent Kanton in Prozent
Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffent- lichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmer- zahl und Kanton) anpassen.
4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen
wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprä- mien3, der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes nach Artikel 64 KVG4 sowie der Anzahl Kinder, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr. 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 214,34 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 613,55 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 272,22 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumenten- preise von 100,3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Art. 23 Abs. 3
3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund
jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 27 433 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
3 V des EDI vom 28. Okt. 2016 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversiche- rung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) 4 SR 832.10
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Asylverordnung 2 AS 2018
Art. 24 Abs. 4 und 5 Aufgehoben
Art. 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen (Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3bis AsylG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt. 2 Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind.
Art. 26 Abs. 1, 3, 4 und 5
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für
jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1466,98 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2016). 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwi- schen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
Kanton in Prozent Kanton in Prozent
Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen.
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4 Die Festsetzung der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbe- haltes erfolgt nach Artikel 64 KVG5 sowie der Anzahl Kinder und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr. 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 312,07 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 822,72 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwal- tungskosten 267,72 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalen- derjahr der Indexentwicklung an.
Art. 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach folgender Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge einer Flüchtlings- gruppe x kantonal abgestufte Globalpauschale nach Artikel 26.
Art. 28 Nothilfepauschalen
1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:
a. die ein Dublin–Verfahren durchlaufen hat; b. die ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen hat; c. die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder d. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben worden ist.
2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:
a. auf deren Asylgesuch nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid rechtskräftig geworden ist und ihr eine Ausreisefrist ange- setzt worden ist; b. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder c. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.
Art. 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen
1 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens
beträgt 400 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugs- quote von 10 Prozent, einer Bezugsdauer von 80 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
5 SR 832.10
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2 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfah-
rens beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
3 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens
und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von
66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von
50 Franken.
4 Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende
Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 30a Anpassung der Nothilfepauschalen
1 Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen
Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnitt- lichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Vorausset- zungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind.
2 Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone
(Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jähr- liche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.
3 Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone
(Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährli- chen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.
4 Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3
werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausge- schlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechts- kräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind. 5 Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittel- te Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von
50 Franken.
6 Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Ka-
lenderjahres.
7 Wenn die Nettoreserven rückläufig sind und 25 Prozent oder weniger vom jähr-
lichen Gesamtbetrag nach Absatz 2 ausmachen, unterbreitet das Eidgenössische
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Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat einen Antrag zur neuen Festlegung der Höhe der Pauschalen und deren Basiswerte nach Artikel 29.
Art. 31 Abs. 2 und 3
2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.
Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y = bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang
3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19996 über Verfahrensfragen.
3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
Art. 41
1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der
Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungs- plätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerich- tet.
2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet
sich nach der Formel: PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT In der Formel bedeuten: PB = Pauschalbeitrag pro Kanton PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton DE = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen FE = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes) FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.
3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt
6 SR 142.311
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diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexent- wicklung an. 4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
Art. 44 Abs. 2
2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und For-
schungstätigkeit sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der speziellen Betreu- ung traumatisierter Personen.
Art. 53 Bst. d und e Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzu- sammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 AuG7 bewilligt wird; e. Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernst- haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
Art. 54 Abs. 2
2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen
Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.
Art. 56 Abs. 3 3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umstän- den – wie namentlich Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland – angemessen ist.
Art. 58 Kosten für die Begleitung
1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson,
wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss. 2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von: a. 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flug- hafen oder bis zum Grenzübergang; b. 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahl-
7 SR 142.20
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zeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleit- personen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Beglei- tung werden nicht vergütet; und c. 400 Franken pro Tag für den Equipenleiter oder die Equipenleiterin eines Sonderflugs nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November
20088 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Mass-
nahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes ab Flughafen bis in den Hei- mat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
3 Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der
Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person auf- hält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a
50 Franken.
4 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Beglei- tung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt.
5 Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauf-
tragen.
Art. 58b Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen
1 Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des
Bundesgesetzes vom 20. März 20089 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 350 Franken.
2 Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die
sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 1000 Franken.
3 Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesin-
dexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauscha- len jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und 3 Weitere vergütbare Kosten
1 Der Bund vergütet die Kosten für:
c. die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie; 3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten sowie die in diesem Zusammenhang
8 SR 364.3 9 SR 364
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entstandenen weiteren Kosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.
Art. 59a Abs. 1, 2 und 2bis
1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Hei-
mat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.
2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens
jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann. 2bis Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG10 in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nach- dem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3b VVWAL11 stattge- funden hat.
Art. 59abis Abs. 3 Bst. a, 3bis und 5
3 Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreise-
geldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass: a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG12 in Haft befin- den, ein Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss Artikel 3b VVWAL13 durchgeführt hat; und 3bis Aufgrunddes Gesundheitszustandes der Person und aus länderspezifischen Gründen kann das SEM das Ausreisegeld ausnahmsweise auch dann ausrichten, wenn die Voraussetzungen in den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.
5 Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können das Ausreisegeld an den
internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.
Art. 59ater Aufgehoben
10 SR 142.20 11 SR 142.281 12 SR 142.20 13 SR 142.281
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Gliederungstitel vor Art. 62
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
(Art. 93, 93a, 93b)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe
1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und
pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Per- sonen nach Artikel 63. 2 Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.
3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiederein-
gliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen. 4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein.
5 Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die
Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.
Art. 64 Abs. 5 5 Das EJPD kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaa- ten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.
Gliederungstitel vor Art. 65
2. Abschnitt: Rückkehrberatung
(Art. 93a AsylG)
Art. 67 Abs. 3 3 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich und Genf ist das SEM. Es kann diese Aufgabe kantonalen Rück- kehrberatungsstellen oder Dritten übertragen; in diesem Fall schliesst es mit diesen eine Vereinbarung über die Abgeltung ab.
Art. 68 Abs. 3 und 4
3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:
Kanton Franken Kanton Franken
Aargau 62 174 Nidwalden 23 161 Appenzell Ausserrhoden 19 710 Obwalden 20 086 Appenzell Innerrhoden 15 365 Schaffhausen 21 505
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Asylverordnung 2 AS 2018
Kanton Franken Kanton Franken
Basel-Landschaft 41 785 Schwyz 26 986 Basel-Stadt 25 501 Solothurn 37 482 Bern 125 565 St. Gallen 47 782 Freiburg 42 715 Tessin 31 928 Genf 59 619 Thurgau 20 662 Glarus 21 206 Uri 18 103 Graubünden 28 554 Waadt 83 285 Jura 20 431 Wallis 47 220 Luzern 47 925 Zug 25 072 Neuenburg 30 028 Zürich 156 156
4 Die Leistungspauschale beträgt 1000 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.
Art. 72 Abs. 2 2 Zuständig für die Programme gemäss Artikel 71 ist das SEM. Es kann der Direkti- on für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder Dritten die Planung und Umsetzung der Program- me im Ausland übertragen.
Art. 74 Abs. 2−5
2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal
1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach
Alter, Stand des Asylverfahrens, Aufenthaltsdauer und aus länderspezifischen Grün- den.
3 Die Pauschale kann durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter
fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung und Wohnraum. 4 Die materielle Zusatzhilfe wird bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Fami- lie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat und aus länderspezifischen Gründen die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen. 5 In den Zentren des Bundes werden die individuelle Rückkehrhilfe und die materi- elle Zusatzhilfe unter Berücksichtigung des Verfahrensstands und der Aufenthalts- dauer degressiv ausgestaltet.
Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat 1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss mindestens ein Jahr zum Verbleib im Drittstaat berechtigt sein.
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2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in
einen Staat nach Artikel 76a weiterreist.
Art. 76a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Von der individuellen Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind:
Art. 77 Zuständigkeit Das SEM entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Stellen oder von beauf- tragten Dritten über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe.
Art. 78 Auszahlung Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können individuelle Rückkehrhilfebe- träge an den internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.
7. Kapitel (Art. 79 und 80)
Aufgehoben
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Juni 2018 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgen- den Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsum- entenpreise vom 31. Oktober 2018 an: Artikel 22 Absätze 1 und 5, Artikel 23 Ab- satz 3, Artikel 26 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 41 Absätze 1 und 3. 2 Artikel 24a gilt auch in Bezug auf Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören und vor Inkrafttreten dieser Änderung in die Schweiz eingereist sind. 3 Der Umfang und die Höhe der Nothilfepauschale für Personen, die vor Inkrafttre- ten dieser Änderung ein Asylgesuch eingereicht haben, richten sich nach altem Recht.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2019 in Kraft.
2 Der Artikel 68 Absätze 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
8. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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