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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom 15. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20051 (AuG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden
Bestimmungen enthalten.
3 Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.
4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von
beschränkter Tragweite in Verbindung mit den Verordnungen (EU) Nr. 514/20142 und (EU) Nr. 515/20143.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
SR 142.204 1 SR 142.20
2 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisen- managements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
3 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aus- sengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
b. längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; c. Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA4 gebunden sind (Schengen- Staaten); d. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Doku- ment in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:
1. einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
Schengen-Staaten gültig; e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und be- scheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:
1. einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen
der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2. räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen
Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gül- tig; f. Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Do- kument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzun- gen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt.
2. Abschnitt:
Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte 1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Arti- kel 6 des Schengener Grenzkodex5. 2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhil- feleistungen bezogen werden.
4 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
5 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14– 18) kann erbracht werden mit: a. Bargeld; b. Bankguthaben; c. einer Verpflichtungserklärung; oder d. einer anderen Sicherheit.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex6) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder b. gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die
Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben
den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex7 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den be- absichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht
erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
6 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 be- sitzen. b. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen. c. Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reise- dokumente und Visa verfügen. d. Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben. e. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den natio- nalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. f. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
Art. 6 Reisedokument
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Auf-
enthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilatera- len Abkommen bleiben vorbehalten.
2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein. b. Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. c. Es muss bei Einreichung des Visumgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber der Visumpflicht unter- steht.
3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a. die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe a bei einer Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in begründeten Notfällen; b. die Anforderungen nach Absatz 2 bei einer Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt in begründeten Fällen.
4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen
erfüllt: a. Aus ihm gehen die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zu- gehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebiets- körperschaft hervor.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
b. Ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkann- te Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt. c. Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleis- tet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen. d. Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicher- heitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkom- mens vom 7. Dezember 19448 über die internationale Zivilluftfahrt anwend- bar.
5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den
Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedoku- mente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20019 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für
kurzfristige Aufenthalte befreit: a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex10); b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungsper- sonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex; d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Natio- nen;
8 SR 0.748.0 9 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/372, ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1.
10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
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e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI11 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194612 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flücht- linge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195113 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; g. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen vom 28. September 195414 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten. 3 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürgerinnen und Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufent- halte. 4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgen- de Regelungen: a. Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaf- ten unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaf- ten unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Er- werbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebenge- werbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushal- ten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht. c. Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinig- ten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visum- pflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als
11 Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlosse- ne gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1. 12 SR 0.142.37 13 SR 0.142.30 14 SR 0.142.40
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acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Perso- nen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an,
sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.
Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für
einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes Visum.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der
Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit 1 Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benö- tigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.
2 In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den
Flughafentransit: a. Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex15 genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex); b. Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Vi- sakodex).
3 Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.
4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der
Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen: a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staa- ten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex verfügen;
15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
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c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, für Japan, Ka- nada oder die Vereinigten Staaten verfügen; treten diese Staatsangehörigen die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Vi- sumpflicht nur, wenn sie aus dem Land zurückkehren, welches das Visum erteilt hat; d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); e. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde; f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194417 über die internationale Zivilluft- fahrt sind. 5 Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.
3. Abschnitt:
Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit
Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt: a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz; b. Einreise in die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 4.
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex18.
2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.
Art. 13 Fingerabdrücke 1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. De- zember 201319 abgenommen.
16 SR 0.142.112.681 17 SR 0.748.0
18 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
19 SR 142.512
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
2 Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AuG festzustellen.
Art. 14 Verpflichtungserklärung
1 Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3
Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partner- schaften.
2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkom-
men20 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.
3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AuG); c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwe-
sen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst: a. die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung); b. die Kosten für Unfall und Krankheit; c. die Kosten für die Rückreise.
2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3 Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-
Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten kön-
nen während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5 DieGarantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende
Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
20 SR 0.142.112.681
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflich-
tungserklärung.
2 Siekann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in
begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.
Art. 17 Reisekrankenversicherung
1 Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen,
dass sie oder er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des Visakodex21 verfügt.
2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
a. Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht (Art. 15 Abs. 6 des Visakodex); b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses (Art. 15 Abs. 7 des Vi- sakodex). 3 Für Visumgesuche, die an der Grenze erteilt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.
Art. 18 Andere Sicherheiten Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter- halts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
Art. 19 Visumgebühr Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex22 und nach der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200723 (GebV-AuG).
Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
1 Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Arti-
kel 98b AuG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.
21 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
23 SR 142.209
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung be-
stimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Ver- einbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex24 ab.
3 Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen; b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedin- gungen und Modalitäten prüfen; c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Ab- satz 11 des Visakodex überwachen; d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können; e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.
4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertre-
tungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5 Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der
effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des Visa- kodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.
6 Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln
ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.
4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte 1 Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a. Wiedereinreise in die Schweiz (Rückreisevisum nach Abs. 2); b. Aufenthalt in der Schweiz nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 AuG; c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2.
2 Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn:
24 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
a. die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt; b. der Ausländerin oder dem Ausländer der Aufenthalt im Verlauf des Bewilli- gungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AuG gestattet wurde; oder c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung vom 14. November 201225 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen erfüllt sind.
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen
Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen.
2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerin-
nen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, bei- spielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.
3 Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem
Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einrei- chen konnte, als annehmbar erachtet.
Art. 23 Persönliches Erscheinen
1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der
Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen. 2 Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstel- lers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen. 3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt Das SEM bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.
25 SR 143.5
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Art. 25 Visumgebühr Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AuG26 erhoben.
Art. 26 Fingerabdrücke 1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufent- halt beantragen, werden nicht abgenommen.
2 In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden,
um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Ab- satz 1 AuG festzustellen.
3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke
erfasst.
Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt 1 Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal
90 Tage.
2 In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durch-
führungsübereinkommens27 kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 200728 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.
5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze
Art. 28 Überschreiten der Grenze Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenz- kodex29. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200530 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 29 Schengener Aussengrenzen
1 Das SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den
für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.
26 SR 142.209 27 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schen- gen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesre- publik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. 28 SR 142.201
29 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
30 SR 631.0
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2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der
Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und An- hang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex31.
3 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehö-
ren, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.
Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
1 Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex32 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
2 In dringenden Fällen ordnet das EJPD die sofort notwendigen Massnahmen zur
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
3 Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps (GWK)
im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen
1 Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den
Binnengrenzen.
2 Die Kantone und das GWK erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Das
GWK übt diese Tätigkeit sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200533).
3 Das SEM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung
nach Artikel 65 Absatz 2 AuG zu erlassen und zu eröffnen.
4 Die Kantone können das GWK ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach
Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG erlassen und zu eröffnen.
6. Abschnitt:
Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1
AuG gelten die folgenden Massnahmen: a. sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals;
31 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
32 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.
33 SR 631.0
3100
Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
b. zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.
2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
a. vor der Abreise kontrolliert wird, ob die für die Einreise in den Schengen- Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel gültig und anerkannt sind; b. Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufent- haltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden; c. erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offen- sichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht; d. sich die zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelun- gen des Reisedokuments ermitteln lassen.
3 Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen ver-
langen, wenn: a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko be- steht; oder b. die Anzahl der Personen stark ansteigt, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reise- dokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. 4 Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reise- dokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.
Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AuG umfassen
namentlich: a. die Mitwirkung des SEM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; b. die Beratung durch das SEM im Hinblick auf die Prävention und die Erken- nung von Ausweis- und Visumfälschungen; c. die Durchführung des Rückweisungsverfahrens und die Umsetzung der Be- treuungs- und Rückbeförderungspflicht der Luftverkehrsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde; d. die Zusammenarbeit der Luftverkehrsunternehmen mit den Behörden betref- fend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AuG
vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
7. Abschnitt: Zuständige Behörden
Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur
Übernahme von Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des Einreise- und Ausreisesystems gestützt auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/222634 erlassen hat, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG) darstellen. 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernah- me von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Ver- fahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/201436 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen. 3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernah- me von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/2014, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und: a. die Meldungen der finanziellen Unregelmässigkeiten betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; b. das Arbeitsprogramm und die Soforthilfe betreffen und gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; c. das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden, betreffen und gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 er- lassen wurden; d. die Bedingungen und Modalitäten des elektronischen Datenaustauschsys- tems betreffen und gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; e. die Verfahren und Vorschriften zwecks Vereinheitlichung der Kontrollen durch die zuständige Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 27 Ab- satz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
34 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. No- vember 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Aus- reisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aus- sengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnun- gen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20. 35 SR 172.010
36 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
f. die Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos betreffen und ge- stützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; g. die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren betreffen und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 er- lassen wurden; h. die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses betreffen und gestützt auf Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 er- lassen wurden; i. die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungs- massnahmen betreffen und gestützt auf Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; j. die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht betreffen und gestützt auf Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden.
Art. 35 Staatssekretariat für Migration 1 Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39. 2 Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.
3 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde
zugewiesen werden, namentlich: a. Erlassen von Weisungen zu Visa und Grenzkontrolle, soweit diese nicht un- ter die europäischen Rechtsvorschriften fallen; b. Erlassen von Weisungen zum Entzug von Reisedokumenten, Identitätsaus- weisen und anderen Nachweisen, die falsch oder gefälscht sind oder für die konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen; c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen; d. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behörden; e. Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa und Erstellen der Vis- umstatistik; f. Entwicklung der schweizerischen Strategie für eine integrierte Grenzverwal- tung zusammen mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone.
3103
Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 36 Auslandvertretungen Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullie- rung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 1 Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Bezie- hungen der Schweiz berühren; b. Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Ab- satz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200737 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen. 2 Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden.
3 Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn
der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.
2 Sie sind zuständig für:
a. die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristi- gen Aufenthalt in der Schweiz; und b. für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.
37 SR 192.12
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 40 Aufsicht
1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
2 Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.
8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
1 Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefähr- den könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme: a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen Migrationsbehörden; e. dem Nachrichtendienst des Bundes. 2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex38), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.
3 Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgese-
henen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Ausland-
vertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visa- kodex39. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Ver-
träge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.
Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex40.
38 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
39 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
40 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.
9. Abschnitt:
Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen
Art. 45 Automatisierte Grenzkontrolle
1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener
Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.
2 Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:
a. bei der Ein- oder Ausreise die biometrischen Daten, die in der Teilnehmer- karte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Arti- kel 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201641 und im SIS nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 201342 überprüft. 3 Ist eine Person im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben, so ist die Ein- oder Ausrei- se durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten techni- schen Massnahmen anzuzeigen.
Art. 46 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle
1 An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilneh-
men, die: a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeits- abkommen43 berufen können; b. volljährig sind; c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausge- schrieben ist; und d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemass- nahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs44 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192745 betroffen sind.
41 SR 361.0 42 SR 362.0 43 SR 0.142.112.681 44 SR 311.0 45 SR 321.0
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
2 Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informa- tionssystem nach Artikel 48 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhabe- rinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.
3 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die
an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teil- nahme.
Art. 47 Teilnehmerkarte 1 Wer im Informationssystem nach Artikel 48 registriert ist, erhält eine Teilnehmer- karte für die automatisierte Grenzkontrolle. 2 Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder. 3 Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometri- schen Daten mehr aufbewahrt. 4 Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.
Art. 48 Informationssystem 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssys- tem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenz- kontrolle registrieren lassen.
2 Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:
a. Name; b. Allianzname; c. Vorname; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum und Geburtsort; f. Staatsangehörigkeit; g. Zivilstand; h. Adresse; i. Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses; j. Registrierungs- und Erfassungsdatum; k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle. 3 Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrie- rung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.
3107
Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
4 Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Daten- bearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
Art. 49 Datenbekanntgabe 1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.
2 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber
oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 48 registriert sind.
Art. 50 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
2 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich
gelöscht, wenn: a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet; b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
3 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
Art. 51 Rechte der Betroffenen
1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten
sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.
2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen
Schutz, so findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199246 über den Datenschutz (DSG) Anwendung.
3 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre
Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einreichen.
46 SR 235.1
3108
Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Art. 52 Datensicherheit
1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet
sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Daten- schutzgesetz.
2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen
Schutz, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 199347 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach den Bestimmungen zur Informatiksi- cherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201148 sowie nach den Empfehlungen des Informatiksteuerungsorgans des Bundes. 3 Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatori- schen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 53 Statistik und Auswertung
1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet
sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.
2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen
Schutz, so findet das DSG49 Anwendung. 3 Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffe- nen Personen ausgeschlossen ist.
10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen
Art. 54 Gesichtserkennungssystem Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erken- nungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Ge- sichter ankommender Personen am Flughafen.
Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
1 Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:
a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Name, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht;
47 SR 235.11 48 SR 172.010.58 49 SR 235.1
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
2 Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und
speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.
3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und
den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumen- ten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.
Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg in die Schweiz einreist und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.
Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die: a. in den Transitzonen des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage 1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Ein- zelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserken- nungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonne- nen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.
2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem
die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an.
Art. 59 Datenbekanntgabe Die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
a. SEM; b. kantonale Migrationsbehörden; c. Auslandvertretungen.
Art. 60 Löschung der Daten
1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von
30 Tagen gelöscht werden.
2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrecht- liches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Ent- scheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird. 3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbild- aufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.
Art. 61 Verantwortlichkeit Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Si- cherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.
Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51–53.
11. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern
1 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzde-
partement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.
2 In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten
die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Art. 64 Zusammenarbeit Das SEM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die Konsularische Direkti- on des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere: a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberate- rinnen und -berater;
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumen- tenberaterinnen und -berater; c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
1 DasSEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen
Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.
2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenz-
kontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten: a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterin- nen und -beratern; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der
Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Doku-
mentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsen- dungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.
2 Es kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit
den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zu- sammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten: a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3 Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative
Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
12. Abschnitt: Einreiseverweigerung und Rechtsschutz
Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
1 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für
einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex50 erlassen.
2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die
Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.
3 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die
kantonalen Rechtswege offen.
Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die
kantonalen Rechtswege offen.
2 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 22. Oktober 200851 über die Einreise und die Visumerteilung
wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Mai 200252 über die Einführung
des freien Personenverkehrs Art. 7 Visumverfahren (Anhang I Art. 1 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Art. 1 EFTA-Übereinkommen)
Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA und Dienst- leistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 8 und 9 der Verordnung
50 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
51 AS 2008 5541 6273, 2009 5097 6937, 2010 1205 5763 5767, 2011 3317, 2012 3817 4891, 2013 2733, 2014 1393, 2015 1849 1867 3035 3723 4237, 2016 1283 3721, 2017 563 1683 2549 3273. 52 SR 142.203
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
vom 15. August 201853 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsab- kommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
2. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200754
Art. 12 Abs. 1
1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-
Beträgen entspricht: EUR
a. für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 15. August 201855 über die Einreise und die Visumerteilung 60 b. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 35
3. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201356
Art. 6 Abs. 2
2 Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den
Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.
Art. 70 Übergangsbestimmung Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
Art. 71 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
53 SR 142.204 54 SR 142.209 55 SR 142.204 56 SR 142.512
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200457 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 200458 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201159 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200460 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 200561 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Be- stimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 200862 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
57 SR 0.362.31 58 SR 0.362.1 59 SR 0.362.11 60 SR 0.362.32 61 SR 0.362.33 62 SR 0.362.311
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Anhang 2 (Art. 8 Abs. 4 Bst. a)
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei)
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Anhang 3 (Art. 8 Abs. 4 Bst. b)
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen
Antigua und Barbuda Mikronesien Argentinien Nicaragua Australien Palau Bahamas Panama Barbados Paraguay Brasilien Peru Chile Republik Korea Costa Rica Salomoninseln Dominica Samoa El Salvador Seychellen Grenada St. Kitts und Nevis Guatemala St. Lucia Honduras St. Vincent und die Grenadinen Hongkong Timor-Leste Israel Tonga Kanada Trinidad und Tobago Kiribati Tuvalu Kolumbien Uruguay Macau Vanuatu Marshallinseln Venezuela Mauritius Vereinigte Arabische Emirate Mexiko Vereinigte Staaten
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Einreise und Visumerteilung. V AS 2018
Anhang 4 (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)
Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex)
Syrien Türkei
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